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Sozialgericht Köln·S 32 AS 4048/21·24.07.2022

Untätigkeitsklage zu SGB II-Leistungen abgewiesen wegen Entscheidung und doppelter Rechtshängigkeit

SozialrechtSGB II / Grundsicherung für ArbeitssuchendeSozialverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger klagte auf Bewilligung von Leistungen nach SGB II für den Zeitraum 01.12.2017–30.11.2018 und erhob eine Untätigkeitsklage. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte bereits mit Bescheiden über die betreffenden Zeiträume entschieden hat und daher keine Untätigkeit vorliegt. Zudem war die Sache wegen bereits anhängiger Verfahren doppelt rechtshängig. Die Klage wurde abgewiesen; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Klage auf Bewilligung von SGB II-Leistungen abgewiesen; unzulässig wegen fehlender Untätigkeit und doppelter Rechtshängigkeit; außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist nur zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts in angemessener Frist ohne zureichenden Grund nicht entschieden wurde und die Klage erst nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag erhoben wird.

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Liegt über den begehrten Zeitraum bereits eine ausdrückliche Entscheidung des Trägers vor, begründet dies keine Untätigkeit und macht eine Untätigkeitsklage unzulässig.

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Wird der gleiche Streitgegenstand bereits in einem sonstigen Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren behandelt und ist die Sache rechtshängig, so ist eine erneute Anhängigmachung unzulässig (Doppelte Rechtshängigkeit; § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG).

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach den §§ 183, 193 SGG; bei voll erfolgloser Klage sind außergerichtliche Kosten grundsätzlich nicht zu erstatten.

Relevante Normen
§ SGB II§ 105 SGG§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG§ 183 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 19 AS 1222/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Der Kläger macht mit der Klage die Bescheidung eines Leistungsantrags auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.12.2017 bis zum 30.11.2018 geltend.

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Der Kläger stand in der Zeit vom 01.06.2016 bis zum 31.05.2017 im Leistungsbezug bei dem Beklagten, für diesen Zeitraum wurden ihm Leistungen mit Bescheid vom 30.08.2016 bewilligt.

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Auf den Folgeantrag des Klägers bewilligte der Beklagte dem Kläger und dessen Ehefrau mit Bescheid vom 09.06.2017 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2017 bis zum 30.11.2017 als Darlehen. Dieser Bescheid ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens S 32 AS 2283/18.

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Am 29.10.2017 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 01.12.2017. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06.04.2018 mit der Begründung einer fehlenden Hilfebedürftigkeit aufgrund des Vorliegens verwertbaren Immobilienvermögens ab.

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Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2018 zurück. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 14.09.2018 Klage, die vor dem Sozialgericht zunächst unter dem Aktenzeichen S 30 AS 3874/18 geführt wurde und seit dem 01.08.2021 unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 32 AS 3874/18 weiterhin rechtshängig ist.

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Den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 15.06.2018 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17.09.2018 ebenfalls mit der Begründung einer fehlenden Hilfebedürftigkeit ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2018 zurück. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 07.11.2018 Klage, die vor dem Sozialgericht zunächst unter dem Aktenzeichen S 30 AS 4638/18 geführt wurde und seit dem 01.08.2021 unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 32 AS 4638/18 weiterhin rechtshängig ist.

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Am 30.12.2021 erhob der Kläger die vorliegende „Untätigkeitsklage“ „wegen Leistungen vom 1.12.2017 bis 30.11.2018“.

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Der Kläger trägt vor, dass er den Antrag für den Zeitraum gestellt habe, bislang sei nichts geschehen. Zuvor habe er die Leistungen mit Bewilligung erhalten, die Schulden überstiegen den Wert der Immobilie.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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den Beklagten zu verurteilen, die Leistungen für die Zeit vom 01.12.2017 bis zum 30.11.2018 zu bewilligen.

12

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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                                          die Klage abzuweisen.

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Er verweist darauf, dass die Klage verfristet sei. Der Widerspruchsbescheid vom 16.08.2018 gelte am 20.08.2018 als bekanntgegeben, so dass die Klage außerhalb der einmonatigen Klagefrist erhoben worden sei.

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Das Gericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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2. Die Klage ist unzulässig.

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Gemäß § 88 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist dann, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist,  die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig.

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Nach dieser Vorschrift ist eine Zulässigkeit der Klage nicht ersichtlich.

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Eine Untätigkeit des Beklagten liegt nicht vor.

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Denn der Beklagte hat über den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 29.10.2017 für die Zeit ab dem 01.12.2017 mit Bescheid vom 06.04.2018 sowie über den Folgezeitraum ab dem 01.06.2018 mit Bescheid vom 17.09.2018 (jeweils ablehnend) entschieden.

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Die Klage ist zudem wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Denn gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

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Das Verfahren S 32 AS 3874/18, das die Frage der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.12.2017 bis zum 31.05.2018 sowie das Verfahren S 32 AS 4638/18, das die Frage der Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.06.2018 bis zum 30.11.2018 zum Gegenstand hat, sind weiterhin rechtshängig.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klage keinen Erfolg hat.