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Sozialgericht Köln·S 32 AS 4047/21·24.07.2022

Klage auf SGB II-Leistungen wegen doppelter Rechtshängigkeit abgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)SozialgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob eine Untätigkeitsklage auf Gewährung von Leistungen nach SGB II für den Zeitraum 01.06.2015–31.05.2016. Zentral war, ob die Klage zulässig ist und ob der Beklagte untätig geblieben sei. Das Gericht hielt die Klage für unzulässig wegen doppelter Rechtshängigkeit mit einem bereits anhängigen Verfahren und stellte fest, dass keine Untätigkeit vorlag. Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

Ausgang: Klage auf Gewährung von SGB II-Leistungen als unzulässig abgewiesen wegen doppelter Rechtshängigkeit; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand bereits ein rechtshängiges Verfahren anhängig ist (doppelte Rechtshängigkeit; § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG).

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Eine Untätigkeitsklage setzt voraus, dass die Behörde trotz eines rechtserheblichen Antrags keine Entscheidung trifft; bereits ergangene Bescheide schließen Untätigkeit in der Regel aus.

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Ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen als Darlehen entsteht nur, wenn ein gesonderter Darlehensantrag gestellt oder die Behörde ausdrücklich die Bewilligung als Darlehen erklärt.

4

Das Sozialgericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 SGG).

Relevante Normen
§ Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)§ 105 SGG§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG§ SGB II§ 183 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 19 AL 1221/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Der Kläger macht mit der Klage die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016 geltend.

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Im Juni 2015 stellte er für sich und seine Ehefrau, Frau T. X., einen Leistungsantrag bei dem Beklagten.

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Nachdem der Beklagte zunächst Leistungen wegen fehlender Mitwirkung beziehungsweise fehlender Unterlagen versagte, lehnte er mit Bescheid vom 28.09.2015 den Leistungsantrag mit der Begründung ab, dass der Kläger aufgrund fehlender Unterlagen seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen habe. Dieser Bescheid wurde nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bestandskräftig

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Auf den Folgeantrag des Klägers bewilligte der Beklagte dem Kläger und dessen Ehefrau mit Bescheid vom 30.08.2016 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2016 bis zum 31.05.2017.

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Am 05.06.2016 stellte der Kläger den Antrag, den Ablehnungsbescheid vom 28.09.2015 zu überprüfen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15.11.2016 mit der Begründung ab, dass die Hilfebedürftigkeit weiterhin nicht nachgewiesen sei.

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Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2017 zurück. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 21.04.2017 Klage, die vor dem Sozialgericht zunächst unter dem Aktenzeichen S 30 AS 1590/17 geführt wurde und seit dem 01.08.2021 unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 32 AS 1590/17 weiterhin rechtshängig ist.

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Am 30.12.2021 erhob der Kläger die vorliegende „Untätigkeitsklage“ „wegen Leistungen vom 1.06.2015 – 31.05.2016“.

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Der Kläger trägt vor, dass seine ehemalige Bevollmächtigte ausgehandelt habe, Leistungen für den in Rede stehenden Zeitraum zuerst darlehensweise zu überweisen, dies sei aber bislang nicht geschehen. Das Verfahren S 32 AS 1590/17 sei gewonnen worden, der Beklagte habe geschrieben, dass die Leistungen als Darlehen zu bekommen seien. Er sei total mittellos und auch mit darlehensweisen Leistungen einverstanden.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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den Beklagten zu verurteilen, die Leistungen für die Zeit vom 01.06.2015 bis zum 30.06.2016 zu überweisen.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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                                          die Klage abzuweisen.

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Er verweist darauf, dass die Klage offensichtlich verfristet sei. Zudem liege eine doppelte Rechtshängigkeit vor.

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Das Gericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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2. Die Klage ist unzulässig.

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Gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

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Das Verfahren S 32 AS 1590/17, das die Frage der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.06.2015 bis zum 31.05.2016 zum Gegenstand hat, ist weiterhin rechtshängig. In diesem Verfahren ist zu klären, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II – als Zuschuss oder als Darlehen – zu gewähren.

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Diese Klage ist daher wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.

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Auch eine Untätigkeit des Beklagten ist nach Aktenlage sowie dem Vortrag des Klägers nicht gegeben.

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Denn sowohl der Leistungsantrag für die Zeit ab Juni 2015 als auch der Überprüfungsantrag vom 05.06.2016 sind beschieden, dies mit Bescheiden vom 28.09.2015 sowie vom 15.11.2016.

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Ein gesonderter Darlehensantrag des Klägers lässt sich nicht feststellen, auch keine Erklärung des Beklagten, Leistungen zumindest als Darlehen zu bewilligen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klage keinen Erfolg hat.