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Sozialgericht Köln·S 31 AS 2579/17·03.07.2017

Eilantrag auf Übernahme von Unterkunftskosten wegen angeblicher Wohnungsnot abgelehnt

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Einstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Anordnung zur Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung ab Mai 2017; das Sozialgericht Köln lehnte den Antrag sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Es fehlte an einem Anordnungsgrund, weil keine konkrete, unmittelbar bevorstehende Wohnungslosigkeit (z. B. Räumungsklage) glaubhaft gemacht wurde. Zudem hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen, dass ihr die zeitnahe Beschaffung von Ersatzwohnraum unmöglich sei.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Übernahme von Unterkunftskosten und Antrag auf Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; fehlender Anordnungsgrund (keine konkrete Wohnungsnot) und mangelnde Erfolgsaussichten.

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; beides ist nur einer summarischen Prüfung zugänglich.

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Konkrete und unmittelbar bevorstehende Wohnungslosigkeit rechtfertigt regelmäßig einstweiligen Rechtsschutz; bloße Kündigungsandrohung oder erwartete Kündigung begründen dies in der Regel nicht.

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Das Fehlen der Zustimmung des Hauptvermieters zur Untervermietung begründet nicht ohne weiteres eine drohende Wohnungslosigkeit, solange nicht ersichtlich ist, dass der Hauptvermieter bereits gegen den Mieter vorgeht oder eine Räumungsklage erhoben wurde.

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Die Möglichkeit, durch rechtzeitige Suche Ersatzwohnraum zu finden, kann einen Anordnungsgrund entfallen lassen; der Leistungsberechtigte muss substantiiert darlegen, dass eine solche Ersatzbeschaffung nicht möglich ist.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB§ SGB II§ 183, 193 SGG§ ERVVO SG§ 2 Nr. 3 Signaturgesetz

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 6 AS 1380/17 ER [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Der Antrag, der im Einzelnen darauf gerichtet ist, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin beginnend mit dem Monat Mai 2017 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 501,00 € zu bewilligen, hat keinen Erfolg.

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Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt insoweit einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die begehrte Leistung, sowie einen Anordnungsgrund voraus. Ein materieller Anspruch ist in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Prüfung zu unterziehen. Hierbei muss der Antragssteller glaubhaft machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b SGG, Rn. 29, 36). Von dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist auszugehen, wenn dem Antragssteller ohne eine einstweilige Anordnung schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – Az.: 2 BvR 174/88). Es muss demnach eine gegenwärtige und dringende Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Soweit es um die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen bzw. – wenn dies nicht möglich ist – auf der Grundlage einer Folgenabwägung entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – Az.: 1 BvR 569/05; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b SGG, Rn. 29a). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen vom Antragssteller glaubhaft gemacht werden, § 86b SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO).

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Bei Zugrundelegung vorstehender Maßgaben fehlt es vorliegend jedenfalls an einem Anordnungsgrund. In einem auf die Übernahme von Mietschulden gerichteten Verfahren ist ein Anordnungsgrund regelmäßig erst dann gegeben, wenn konkrete Wohnungslosigkeit droht. Dies ist grundsätzlich nicht bereits dann der Fall, wenn eine Kündigung des Vermieters wegen Mietverzugs ernsthaft erwartet werden muss oder bereits vorliegt oder der Vermieter eine Räumungsklage angedroht hat. Allein diese Umstände begründen zwar die Vermutung, dass womöglich in näherer oder weiterer Zukunft Wohnungslosigkeit drohen könnte; sie führen hingegen in der Regel nicht dazu, dass der Leistungsberechtigte bereits mit konkreter, d.h. tatsächlich und ernsthaft (kurz) bevorstehender Wohnungslosigkeit rechnen muss. Solch konkrete Wohnungslosigkeit droht regelmäßig dann, wenn der Vermieter Räumungsklage erhoben hat (etwa LSG NRW, Beschl. vom 29.5.2012 - L 19 AS 957/12 B ER, L 19 AS 958/12 B; v. 14.07.2010 - L 19 AS 912/10 B ER, vom 17.01.2011 - L 19 AS 2165/10 B ER, vom 29.02.2012 - L 19 AS 2254/11 B ER), woran es vorliegend mangelt. Bei (bloßer) Kündigung oder Klageandrohung ist in der Regel noch nicht ausreichend klar, ob der Vermieter tatsächlich zu einer Räumung als letztem Mittel der Wahl greifen würde oder ob Kündigung bzw. Klageandrohung nicht vielmehr (zunächst) dem Zweck dienen, den Mieter mit höchstem Nachdruck zur Erfüllung seiner Mietpflichten zu bewegen. Die Erhebung einer Räumungsklage hingegen indiziert - insbesondere auch im Hinblick auf den hierfür regelmäßig vom Vermieter zunächst zu entrichtenden Kostenvorschuss - dessen ernsthafte Absicht, den Mieter wegen der Mietschulden tatsächlich auch zwangsweise aus der Wohnung zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.

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Eine andere Bewertung gibt sich auch nicht aus der vorliegenden Besonderheit, dass die Antragstellerin die von ihr aktuell bewohnte Wohnung als Untermieterin von dem Hauptvermieter, Herrn Welsch, angemietet hat. Hierbei kann die Kammer offen lassen, ob der Untervermieter, Herr X, überhaupt zur Untervermietung befugt war, insbesondere, ob der Untervermieter im Sinne der höchstrichterlichen Zivilrechtsprechung ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hatte und daher die Zustimmung vom Hauptvermieter zur Untervermietung der Wohnung an die Antragstellerin verlangen konnte, ferner, ob eine (schriftliche) Zustimmung zur Untervermietung seitens des Hauptvermieters vorliegt, wovon nach dem bisherigen Vortrag der Antragstellerin nicht ausgegangen werden kann. Denn auch wenn man davon ausginge, dass es vorliegend an einer Berechtigung zur Untervermietung mangelte und die notwendige Zustimmung zur Untervermietung nicht vorliegt, so wäre die notwendige drohende Wohnungslosigkeit vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist weder ersichtlich noch auch nur vorgetragen, dass der Hauptvermieter derart Anstoß an der Untervermietung nimmt, dass er beabsichtigt bzw. es bereits unternommen hat, aufgrund dessen das Hauptmietverhältnis zu kündigen und Räumung vom Hauptmieter und Untermieter zu verlangen; noch weniger droht offenbar aktuell eine Räumungsklage durch den Hauptvermieter u.a. gegen die Antragstellerin als Untermieterin. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass der Hauptvermieter die Antragstellerin zum Auszug aus der Wohnung aufgefordert hätte bzw. sein diesbezügliches Verlangen an den Untervermieter herangetragen hätte. Für den Fall, dass der Untervermieter Herr X gegenüber der Antragstellerin zur Untervermietung berechtigt war und eine entsprechende Zustimmung zu Untervermietung vorliegt, steht einer drohenden Obdachlosigkeit aktuell entgegen, dass bislang weder der Untervermieter eine Kündigung des Untermietverhältnisses gegenüber der Antragstellerin wegen Mietrückständen ausgesprochen hat noch der Hauptvermieter das Hauptmietverhältnis gekündigt und Herausgabe der Wohnung begehrt hat. Selbst wenn im Übrigen das (Unter-)mietverhältnis gekündigt wäre, drohte der Antragstellerin nicht, aus der Wohnung gesetzt zu werden, da auch ein Hauptmieter die Räumung der untervermieteten Wohnung nur aufgrund eines von ihm erstrittenen Räumungstitels verlangen kann (auch wenn anders als im Hauptmietverhältnis ein Untermieter in den in § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB aufgeführten Fallgestaltungen für sich keinen Mieterschutz in Anspruch nehmen kann – so muss in diesen Fällen etwa die Kündigung gegenüber dem Untermieter nicht begründet werden, der Untermieter hat kein Widerspruchsrecht gegen die Kündigung und er muss eine relativ kurze Kündigungsfrist dulden).

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Unabhängig davon steht einer drohenden Wohnungslosigkeit auch entgegen, dass dem drohenden Verlust einer Unterkunft im Einzelfall auch dadurch begegnet werden kann, dass eine neue Wohnung bezogen wird (BSG, Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R, juris Rn. 29). Auch ohne dass der Antragsgegner der Antragstellerin offenbar eine Ersatzwohnung angeboten hat, erachtet die Kammer es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass es der Antragstellerin nicht möglich ist, zeitnah und rechtzeitig Ersatzwohnraum zu finden. Die Antragstellerin hat bereits konkrete Versuche, Ersatzwohnraum zu finden, nicht glaubhaft gemacht. In diesem Zusammenhang hat sie lediglich allgemein dargelegt, sie suche eine Wohnung, da sie längerfristig nicht mehr mit Herrn Welsch zu tun haben wolle, und dass dies „bekanntlich für den Empfänger von Leistungen nach dem SGB II sehr schwierig“ sei.

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Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG entsprechend.

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Prozesskostenhilfe war für den vorliegenden Rechtszug nicht zu bewilligen, da zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages Erfolgsaussichten nicht bestanden.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

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Sozialgericht Köln,

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An den Dominikanern 2,

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50668 Köln,

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,

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Zweigertstraße 54,

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45130 Essen

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.

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Dr. Zengerle

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Richterin am Sozialgericht