Klage auf Erwerbsminderungsrente abgewiesen – mindestens sechs Stunden tgl. arbeitsfähig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung; die Beklagte lehnte ab und der Widerspruch blieb erfolglos. Streitpunkt ist, ob sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als sechs Stunden täglich erwerbsfähig ist. Das Gericht hält sie nach umfassender Begutachtung für mindestens sechs Stunden täglich arbeitsfähig. Ein weiteres Gutachten nach §109 SGG war nicht zu gewähren.
Ausgang: Klage auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgewiesen; Klägerin nach sozialmedizinischer Beurteilung mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antragsdatum nach dem 01.01.2001 richtet sich der Anspruch auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach der seitdem geltenden Neuregelung; eine parallele Gewährung nach der bis 31.12.2000 geltenden Fassung ist ausgeschlossen.
Eine teilweise Erwerbsminderung setzt voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Atteste behandelnder Ärzte zur Arbeitsunfähigkeit sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Erwerbsminderung nicht allein entscheidend; maßgeblich ist die sozialmedizinische Gesamtbeurteilung des Leistungsvermögens im Hinblick auf die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Das Recht auf ergänzende Begutachtung nach § 109 SGG ist begrenzt; ein weiterer Begutachtungsantrag kann abgelehnt werden, wenn das Recht auf Hinzuziehung nach § 109 SGG bereits ausgeschöpft oder der Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie ist am 00.00.1947 geboren und griechische Staatsangehörige. Einen Beruf hat sie nicht erlernt und war zuletzt als Raumpflegerin bis zum Monat Dezember 2002 tätig. Von Februar bis April 2003 hat sie sich einem Heilverfahren in C X unterzogen. Sie wurde von dort als zunächst arbeitsunfähig entlassen. Die Funktionsstörungen seien bei den gestellten Diagnosen so gering, dass sie keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Versicherten im Erwerbsleben hätten. Zur Zeit der Entlassung hätten sich keine Leistungseinschränkungen im Erwerbsleben begründen lassen. Unter Berücksichtigung der angegebenen individuellen beruflichen Anforderungen sei sie in der Lage, die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit weiterhin vollschichtig auszuüben. Öffentliche Verkehrsmittel könnten benutzt werden und die Fußwege seien nicht limitiert. Am 22.07.2003 beantragte sie die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte veranlasste die Untersuchung der Klägerin durch den Sozialmediziner Dr. N1, der in seinem Gutachten vom 02.10.2003 bei der Klägerin ein wiederkehrendes Lendenwirbelsäulensyndrom ohne Wurzelreizsymptomatik, einen Verschleiß im Halswirbelsäulenbereich und ein deutliches Übergewicht feststellte. Damit könne sie weiterhin leichte körperliche Arbeiten über sechs Stunden verrichten. Meiden solle sie Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ständige Tätigkeiten in gehockter, gebückter und kniender Stellung oder verbunden mit Reizungen der oberen Luftwege sowie auf Treppen, Leitern und Gerüsten. Die Einsatzbeschränkungen seien nicht erheblich. Gesundheitliche Bedenken bestünden gegen die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Raumpflegerin. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.10.2003 den Rentenantrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne. Mit ihrem hiergegen am 11.11.2003 eingelegten Widerspruch wandte die Klägerin ein, dass sie auch in nervenärztlicher Behandlung sei und wegen der Schmerzen selbst Hausarbeit nicht verrichten könne. Die Beklagte veranlasste eine weitere Untersuchung der Klägerin durch die Internistin Frau Dr. N2, die in ihrem Gutachten vom 05.03.2004 zu einer mit Dr. N1 übereinstimmenden Beurteilung gelangte. Des weiteren wurde die Klägerin von dem Arzt für Neurologie/Psychiatrie Dr. I untersucht. In dessen Gutachten vom 20.07.2004 sind ein Kreuzschmerz angeführt, Belastungsstörungen im Sinne von Anpassungsstörungen und Somatisierungsstörungen. Hiermit seien jedoch körperlich leichte bis mittelschwere, geistig einfache Tätigkeiten zumutbar, entsprechend dem bisherigen Leistungsprofil. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, weil sich aus ihm keine neuen rechtlich entscheidenden Gesichtspunkte ergeben hätten. Der Ärztliche Beratungsdienst, der eine Überprüfung nach sozialmedizinischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen vorgenommen habe, habe dies bestätigt.
Mit ihrer am 25.10.2004 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass sie wegen orthopädischer, urologischer, kardiologischer und neurologisch-psychiatrischer Beschwerden keinerlei Arbeit von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten könne. Sie hat Atteste der behandelnden Ärzte, des praktischen Arztes Dr. Q1 vom 07.01.2005 und des Arztes für Orthopädie Ahrens vom 10.01.2004 vorgelegt, in denen diese Ärzte die Klägerin als auf Dauer arbeitsunfähig erklären.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, jedenfalls ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Klägerin weiterhin befähigt ist, sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben.
Die Akte S 17 SB 413/03, Sozialgericht Köln, ist einschließlich der Schwerbehindertenakten beim Versorgungsamt eingesehen worden. Der Internist Dr. D hat am 04.08.2005 ein innerfachärztliches Sachverständigengutachten erstattet und hierbei ein psychiatrisches Zusatzgutachten der Frau Dr. F vom 26.06.2005 berücksichtigt, die die Klägerin ebenfalls untersucht hat (siehe Bl. 62 bis 114 der Gerichtsakten). Auf Kosten und auf Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - sind zwei weitere Sachverständigengutachten eingeholt worden, und zwar ein urologisches Gutachten des Prof. Dr. Q2 vom 14.06.2006 und
ein orthopädisches Zusatzgutachten des Dr. Kühl vom 30.05.2006 (Bl. 147 bis 217 der Gerichtsakten). Die Klägerin hat beantragt, ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG von Dr. N3 in L einzuholen, weil möglicherweise ein sogenannten Fibromyalgiesyndrom vorliege. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Dr. L vom 30.05.2006.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und der vom Gericht beigezogenen weiteren Akten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage bleibt in der Sache erfolglos.
Der Hauptantrag der Klägerin scheitert bereits daran, dass die Antragstellung bei der Beklagten erst vom 22.07.2003 datiert und sich im Übrigen auch gar nicht auf die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, sondern auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Ein Rentenanspruch kann sich bei diesem Antragsdatum nicht mehr nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung richten, sondern nur noch nach der zum 01.01.2001 durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 30.12.2000 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1837) in Kraft getretenen Neuregelung (der Renten wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit), die an die Stelle des alten Rechts getreten ist und dieses ersetzt hat. Eine parallele Gewährung dieser Renten ist nicht möglich.
Zu den Hilfsanträgen gilt Folgendes:
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 20.10.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2004 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, weil diese Bescheide rechtmäßig sind. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rente nach § 43 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Teil 6 - SGB VI - nicht zu, weil bei ihr weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliegt. Sie ist auch nicht berufsunfähig nach § 240 SGB VI. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte erst dann, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert sind dagegen nicht Versicherte, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können, wobei die allgemeine Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aus den Gutachten des Internisten Dr. D vom 04.08.2005 und der Frau Dr. F vom
26.06.2005 ist die Klägerin durchaus noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Wechselrhythmus von Gehen, Stehen und Sitzen, in überwiegend geschlossenen Räumen zu verrichten. Ernstliche gesundheitliche Bedenken gegen die Tätigkeit der Sortiererin, Montiererin oder Packerin leichter Teile bestehen nicht. Sie ist auch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter Einhaltung der arbeitsüblichen Pausen im
Rahmen einer Fünf-Tage-Woche zu arbeiten. Die festgestellte Einschränkung des Leistungsvermögens ist grundsätzlich dauernder Natur. Durch eine deutliche Gewichtsreduktion ließe sich jedoch eine günstigere prognostische Einschätzung erzielen. Die Therapiemöglichkeiten seien nicht voll ausgeschöpft. Die von den Ärzten des Vertrauens der Klägerin eingeholten weiteren Gutachten im Rahmen des § 109 SGG, des Urologen Prof. Dr. Q2 vom 14.06.2006 und des Orthopäden Dr. L vom 30.05.2006 ergeben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Dr. L kommt in seinem Gutachten sogar zu einem vollschichtigen Arbeitseinsatz. Dem darüber hinaus gestellten Antrag der Klägerin, ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG auf rheumatologischem Gebiet von Dr. N3 einzuholen, war nicht zu entsprechen. Das Recht nach § 109 SGG ist von der Klägerin bereits ausgeschöpft worden; ein solcher Antrag hätte bereits im September 2005 mit den übrigen Anträgen im Rahmen des § 109 SGG gestellt werden können. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin rechtfertigt der Hinweis des Dr. L auf Bl. 177 der Gerichtsakten keinerlei Ergänzung der Begutachtung nach § 109 durch ein rheumatologisches Gutachten. Dr. L führt hier aus, dass der Rheumafaktor sich bei der aktuellen Laboruntersuchung als negativ erwies. Auch habe sich keine Leukozytose finden lassen. Ein rheumatisches Geschehen könne nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden und es werde diesbezüglich kassenärztlich eine weitere intemistisch-rheumatologische Abklärung empfohlen. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass sich im Gutachten von Dr. L keinerlei Hinweis auf das Vorliegen einer Fibromyalgie findet. Die Fibromyalgie ist nach überwiegender Meinung auch nicht dem rheumatischen Formenkreis zuzurechnen. Dr. L betont gerade, dass der Rheumafaktor labortechnisch negativ war. Wenn er daneben erwähnt, dass ein rheumatisches Geschehen nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne und eine weitere intemistisch-rheumatologische Abklärung fehlt, so ist daraus deutlich zu entnehmen, dass hierdurch keinesfalls das Leistungsvermögen der Klägerin tangiert sein kann, sondern dass es Dr. L letztlich um Behandlung und Vorbeugung geht. Ärztliche Behandlung und die Etikettierung durch bestimmte Leidensbezeichnungen ist aber gerade nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites, bei dem es um ein vorhandenes oder nicht mehr vorhandenes Leistungsvermögen geht. Nach alledem ist die Klägerin noch in der Lage, die genannten körperlich leichten Arbeiten zumindest sechs Stunden pro Tag zu verrichten, wie auch die Ärzte des Vertrauens der Klägerin betonen. Die von der Klägerin vorgelegten Atteste der behandelnden Ärzte zur Frage der Arbeitsunfähigkeit sind vorliegend ohne Belang. Denn der Rechtsstreit betrifft nicht die Frage der Arbeitsunfähigkeit, sondern die Frage der Erwerbsminderung. Der Frage der Berufsunfähigkeit der Klägerin hatte die Kammer nicht weiter nachzugehen, weil die
Klägerin als Raumpflegerin der Berufsgruppe mit dem Leitbild der ungelernten Arbeiterin zuzuordnen ist und es an einem entsprechenden Berufsschutz daher fehlt. Die Kammer hatte auch nicht die Frage zu prüfen, welche Aussichten für die Klägerin bestanden, einen Arbeitsplatz für die genannten Tätigkeiten zu finden. Denn für das Risiko einer Versicherten, einen freien Arbeitsplatz für solche Arbeiten zu finden, die sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere nach dem Ergebnis ärztlicher Untersuchungen noch vollwertig und vollschichtig verrichten kann, hat nicht die Rentenversicherung, sondern grundsätzlich die Arbeitslosenversicherung einzustehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.