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Sozialgericht Köln·S 3 RJ 122/04·26.05.2005

Klage auf Neubeurteilung rumänischer Zeiten bei Altersrente abgewiesen

SozialrechtRentenversicherungsrechtLeistungsfeststellung/KontenklärungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Höherstufung rumänischer Beschäftigungszeiten bei der Berechnung seiner Altersrente. Das Gericht prüft, ob frühere rechtskräftig durch Vergleich festgestellte Einstufungen und vorgelegte Nachweise eine Änderung rechtfertigen. Mangels neuer, substantiiert vorgelegter Beweismittel bleibt der Vergleich verbindlich; eine bloße Wiederholung früherer Behauptungen genügt nicht. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Neubewertung rumänischer Zeiten wegen fehlender neuer Beweismittel und Bestandskraft des früheren Vergleichs abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein rechtskräftig abgeschlossener Vergleich über die Einordnung von Versicherungszeiten begründet Bestandskraft und verhindert eine erneute Durchsetzung inhaltsgleicher Ansprüche, soweit nicht neue Beweismittel vorgelegt werden.

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Eine nachträgliche Abhilfe durch den Leistungsträger kann als neu gestellter Antrag im Sinne des § 44 SGB X zu werten sein und ist nur bei Vorlage neuer Tatsachen oder Beweismittel wirksam.

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Die Einordnung in Qualifikationsgruppen setzt den Nachweis der jeweiligen Ausbildung oder des Abschusses voraus; die bloße Fachhochschulreife ist kein Nachweis eines Fachhochschulabschlusses und rechtfertigt die Einstufung in Gruppe 2 nicht.

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Zur Erhöhung der Anerkennung ausländischer Zeiten reicht die Wiederholung bereits vorgelegter Unterlagen nicht aus; für eine geänderte Beurteilung sind substantiiert neue Arbeitsbescheinigungen oder andere Beweismittel erforderlich.

Relevante Normen
§ 54 Abs. 2 SGG§ 44 SGB X§ SGB VI§ 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 14 R 216/05 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Streitig ist die Berücksichtigung rumänischer Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bei einem Altersruhegeld.

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Der Kläger, geboren am 00.00.1940, ist am 02.04.1989 als Spätaussiedler aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen und verfügt über den Vertriebenenausweis A. Im Rahmen der Kontenklärung hatte der Kläger begehrt, verschiedene Beschäftigungszeiten zwischen 1955 und dem 31.01.1967 in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen, den Zeitraum vom 05.07.1981 bis zum 07.11.1988 in die Qualifikationsgruppe 2. Hierüber kam es zu einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Köln (S 7 RJ 188/98). In der letzten mündlichen Verhandlung vom 10.04.2001 hatte sich die Beklagte bereit erklärt, die Zeit ab dem 01.10.1965 in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen und der Kläger nahm die Klage im Übrigen zurück. Am 28.08.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Altersrente und legte dabei die Zeiten, wie im Vergleich vom 10.04.2001 festgelegt, zugrunde. Hiergegen legte der Kläger am 08.09.2003 Widerspruch ein und machte erneut die Zeiten geltend, die bereits Gegenstand des vorangegangenen rechtskräftig mit Vergleich abgeschlossenen Rechtsstreits gewesen waren. Die Zeiten vom 31.01.1955 bis zum 05.12.1956, vom 13.12.1956 bis zum 20.10.1960 und vom 29.12.1962 bis zum 30.09.1965 seien ebenfalls in der Qualifikationsgruppe 4 statt 5 zu berücksichtigen. Die Zeiträume von Januar 1957 bis Oktober 1960, 1962 bis 1988 müßten zu 6/6 anstatt lediglich zu 5/6 als nachgewiesen und nicht nur als glaubhaft gemacht anerkannt werden, selbst wenn dadurch die Rentenhöhe niedriger ausfalle. Er legte für letzteres weitere Arbeitsbescheinigungen aus Rumänien vor. Auch die Einstufung der Zeit von 1981 bis 1988 in die Qualifikationsgruppe 2 beanspruchte er erneut. Mit weiterem Bescheid vom 21.05.2004 half die Beklagte den Widerspruch wegen der weiteren vorgelegten Arbeitsbescheinigungen und wegen Änderungen der Rechtsprechungen insoweit ab, als sie die Zeiträume vom 31.01.1955 bis zum 05.12.1956, vom 13.12.1956 und vom 20.10.1960 sowie vom 29.12.1962 bis zum 17.11.1988 jeweils zu 6/6 als nachgewiesen anstatt zu 5/6 als glaubhaft gemacht anerkannte. Wegen geänderter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nahm sie für die Zeit vom 29.12.1962 bis zum 30.09.1965 die Qualifikationsgruppe 4 anstatt 5 an, weil nunmehr die Einstufung als Facharbeiter schon nach 6 Jahren Berufserfahrung ohne die vollwertige Lehrzeit möglich sei. Im Übrigen sei keine Abhilfe möglich, insbesondere sei die Anerkennung der Qualifikationsgruppe 2 nicht möglich, weil kein abgeschlossenes Studium vorliege. All dies sei auch schon Gegenstand des vorangegangenen rechtskräftig durch Vergleich abgeschlossenen Rechtsstreits gewesen. Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht, weil sich die Rente nicht erhöht habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil die nunmehr noch geltenden Zeiten dem abgeschlossenen Vergleich unterlägen und neue Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Hiergegen richtet sich die am 06.09.2004 erhobene Klage, womit der Kläger sein Vorbringen aus dem vorangegangenen Rechtsstreit S 7 RJ 188/98 wiederholt. In der letzten mündlichen Verhandlung hatte er sich auf die Höhe seines Lohnes berufen sowie auf eine Zusatzversicherung, die die Beklagte nicht berücksichtigt habe.

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Der Kläger beantragt,

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seinen Gründen im Schriftsatz vom 04. Oktober 2004 zu entsprechen.

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Der Vertreter der Beklagten beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich auf die angefochtenen Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

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Entscheidunqsqründe:

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Die zulässige Klage bleibt in der Sache erfolglos.

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Der Kläger ist durch die Bescheide vom 28.08.2003 und vom 21.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2004 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert, weil diese Bescheide rechtmäßig sind. Dem Kläger stehen für die nunmehr noch geltend gemachte Zeiten keine höheren Qualifikationsgruppen zu, als von der Beklagten eingeräumt. Der Kläger hat im Rechtsstreit S 7 RJ 188/98 in der letzten mündlichen Verhandlung einen rechtskräftigen Vergleich abgeschlossen, mit dem nach Überprüfung sämtlicher vom Kläger geltend gemachter Zeiten die Zeit ab dem 01.10.1965 in die Qualifikationsgruppe 4, Bereich 06 der Anlage 14 zum SGB VI einzustufen ist. Im Übrigen wurde der Rechtsstreit erledigt, d. h., dass grundsätzlich Bestandskraft bezüglich der geltend gemachten Zeiten besteht. Die Beklagte hatte dann mit weiterem Bescheid vom 21.05.2004 aufgrund neu vorgelegter Unterlagen und der Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem Begehren des Klägers in weiteren Punkten abgeholfen. Diese Abhilfe entspricht einem neu gestellten Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X. Darüber hinaus kann sich die Beklagte auf den rechtskräftig abgeschlossenen Vergleich vom 10.04.2001 berufen. Neue Unterlagen im Rahmen des § 44 SGB X wurden insoweit nicht vorgelegt. Der Kläger wiederholt lediglich seine in dem Rechtsstreit S 7 RJ 188/98 aufgestellten Behauptungen und beruft sich auf die bereits damals zugrunde gelegten Unterlagen. Der Vergleich läßt sich ohne neue Beweise auch nicht durch ein Neuaufgreifen unterlaufen. Im Übrigen sind die Ausführungen der Beklagten auch materiell zutreffend. Für die Zeit vom 15.10.1955 bis zum 29.12.1962 ist eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe als Elektriker nicht möglich, weil der Kläger die Qualifikation zum Facharbeiter (Elektriker) erst zum 12.06.1981 erworben hat. Davor war er nur mit einer Ausbildung von 8 Monaten in Teilbereichen des Elektrikers tätig. Die Ausbildung zum Fräser zählt hier nicht mit. Außerdem ist ihm ausweislich der im vorangegangenen Rechtsstreit vorgelegten Unterlagen erst am 26.11.1974 die Qualifikation es Elektrikers 2. Grades zugesprochen worden. Vorher war also diese Qualifikation nicht vorhanden. Vergleiche die Aufstellung des Klägers Bl. 26 der Akte S 7 RJ 188/98 sowie die Zeugnisse Bl. 42, 46, 49 und 54 dieser Akte. Soweit der Kläger für die Zeit vom 05.07.1981 bis zum 07.11.1988 in Qualifikationsgruppe 2 als Fachhochschulabsolvent eingeordnet werden will, ist darauf zu verweisen, dass der Kläger lediglich im Jahre 1981 die Fachhochschulreife erworben hat. Hierbei handelt es sich nicht etwa um ein Zeugnis eines Absolventen der Fachhochschule sondern lediglich um die Berechtigung zum Studium an einer Fachhochschule. Die Qualifikationsgruppe 2 umfaßt jedoch lediglich die Absolventen einer Fachhochschule. Darüber hinaus heißt es im Arbeitsbuch zu den zwischen 1981 und 1988 ausgeführten Arbeiten „Elektriker“. Nach alledem können die vom Kläger erneut aufgegriffenen Ansprüche keinerlei Erfolg haben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.