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Sozialgericht Köln·S 3 AS 3019/18·23.06.2020

Klage auf Zuschuss statt Darlehen bei SGB II-Leistungen wegen angeblicher Sicherungsübereignung abgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Vermögensprüfung/VermögensfreibetragAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Umwandlung darlehensweise gewährter SGB-II-Leistungen in Zuschüsse mit der Begründung, das veräußerte Fahrzeug sei nicht mehr sein Eigentum gewesen. Das Sozialgericht hält die ursprüngliche Annahme verwertbaren Vermögens und die Veranlassung zur Darlehensbewilligung für gerechtfertigt. Eine behauptete Sicherungsübereignung wurde mangels Übergabe des Fahrzeugbriefs und tragfähiger Belege nicht nachgewiesen. Die Klage wird abgewiesen; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Klage auf Umwandlung darlehensweiser SGB-II-Leistungen in Zuschuss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Leistungen nach dem SGB II sind als Darlehen zu gewähren, wenn der Antragsteller über verwertbares Vermögen verfügt, dessen Wert die maßgeblichen Vermögensfreibeträge übersteigt.

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Angaben zum Wert eines Vermögensgegenstands können Grundlage einer leistungsrechtlichen Entscheidung sein, wenn die Schätzung im konkreten Fall realistisch erscheint.

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Eine behauptete Sicherungsübereignung eines Fahrzeugs ist nur nachgewiesen, wenn konkrete Indizien einer rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung vorliegen; bloße Schuldanerkenntnisse ohne Übergabe des Fahrzeugbriefs genügen nicht.

Relevante Normen
§ SGB II§ 54 Abs. 2 SGG§ 183 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 2 AS 1171/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt, dass die ihm für die Zeit vom 01.05.2016 bis zum 31.10.2016 und vom 01.11.2016 bis zum 28.02.2017 als Darlehen gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss gewährt werden.

3

Der 1954 geborene Kläger beantragte zum 15.04.2016 erstmals Leistungen nach SGB II. Im Rahmen der Antragstellung gab der Kläger an, er besitze einen Mercedes Benz. Das Fahrzeug stehe für 27.000,00 € zum Verkauf an. Dem Kläger wurden daraufhin die begehrten Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 22.09.2016 für die Zeit vom 01.05.2016 bis 31.10.2016 und mit Bescheid vom 09.11.2016 für die Zeit vom 01.11.2016 bis 28.02.2017 als Darlehen bewilligt. Die darlehnsweise Bewilligung erfolgte mit der Begründung, der Kläger sei im Besitz eines verwertbaren Vermögensgegenstandes, nämlich eines Mercedes Benz; sein Wert i.H.v. 27.000,00 € übersteige die Vermögensfreibeträge i.H.v. 17.550,00 €.

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Der Kläger legte gegen beide Bescheide keinen Widerspruch ein.

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Am 06.03.2017 verkaufte der Kläger das Fahrzeug zu einem Preis von 19.500,00 €.

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Mit Schreiben vom 24.04.2017 beantragte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten die Abänderung der darlehnsweise gewährten Leistungen nach dem SGB II dahingehend, dass die Leistungen ihm als Zuschuss gewährt werden. Der Kläger habe das Fahrzeug im März für 19.500,00 € verkauft. Zuvor habe er das Fahrzeug als Sicherheit für Darlehen, die dem Kläger von seiner ehemaligen Lebensgefährtin gewährt worden seien, übereignet. Die Schulden seien bereits bei Antragstellung nachgewiesen worden.

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Mit Bescheid vom 04.01.2018 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Entscheidungen seien nicht zu beanstanden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2018 als unbegründet zurück.

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Dagegen hat der Kläger Klage erhoben.

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Den Wert des Mercedes Benz habe der Kläger auf 19.000,00 bis 29.000,00 € geschätzt. Der Mercedes-Benz habe aber ohnehin nicht mehr in seinem Eigentum gestanden. Der Kläger habe seiner ehemaligen Lebensgefährtin einen Betrag i.H.v. insgesamt 16.000 € geschuldet, aus Darlehen i.H.v. 10.000,00 € und 6.000,00 €. Dies habe der Kläger mit zwei Schuldanerkenntnissen bestätigt, und zwar am 01.10.2014 und 15.03.2016 und ihr zur Sicherung dieser Ansprüche das Eigentum an dem Fahrzeug übertragen. Der Beklagte sei damit sehr wohl von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und habe seine Entscheidungen entsprechend abzuändern.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 22.09.2016 und den Bescheid vom 09.11.2016 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 04.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2018 abzuändern und die dem Kläger nach dem SGB II bewilligten Leistungen als Zuschuss zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte weist darauf hin, dass der Vortrag des Klägers, er habe das Eigentum an dem Fahrzeug an seine ehemalige Lebensgefährtin übertragen, sich nicht in Einklang mit dem Vertrag über den Verkauf des Fahrzeugs bringen lasse. Der auf einem Notizzettel festgehaltene Kaufvertrag weise den Kläger als Verkäufer aus.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers, Frau BG, als Zeugin. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.06.2020 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten sowie der Streitakten zu den beim Sozialgerichts Köln anhängig gewesenen Verfahren – S 13 AS 3545/17 ER und S 19 AS 4344/17 - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Kläger ist durch die beanstandete Entscheidung des Beklagten nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, weil sich die Entscheidung als rechtmäßig erweist.

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Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die begehrten Leistungen nach dem SGB II dem Kläger für die streitgegenständlichen Zeiträume nur darlehensweise zu bewilligen waren, weil der Kläger im Besitz eines verwertbaren Vermögensgegenstandes war, der die Vermögensfreibeträge überstiegen hat.

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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Klägers zum Wert des Vermögensgegenstandes, des Mercedes Benz SEL 300 3,5 (1970), die der Beklagte seiner Entscheidung dann auch zugrunde gelegt hatte, nach Recherchen des Gerichts durchaus realistisch waren; je nach Zustand eines entsprechenden Fahrzeugs ist der Wert sogar sehr viel höher.

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Nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und der Beweisaufnahme vermag die Kammer dem Vortrag des Klägers, der Mercedes-Benz habe aber ohnehin nicht in seinem Eigentum gestanden, jedoch nicht zu folgen. Die vorgelegten Schuldanerkenntnisse, die auch eine Sicherungsübereignung beinhalten, sind jedenfalls nicht geeignet, die behauptete Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an die Zeugin zu belegen. Es ist üblich und allgemein bekannt, dass ein Fahrzeug dadurch (sicherungs-) übereignet wird, dass der Fahrzeugbrief übergeben wird. Denn ohne den Fahrzeugbrief wird niemand ein Fahrzeug kaufen wollen. Das wird auch dem Kläger und der Zeugin bewusst gewesen sein, denn in den vorgelegten Schuldanerkenntnissen wurde vereinbart, dass zum Zweck der Sicherungsübereignung der Fahrzeugbrief bei der Zeugin verbleiben soll.

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Da der Fahrzeugbrief aber – wie wohl von vornherein geplant – nie übergeben wurde, vermag die Kammer in dieser schriftlich aufgesetzten Erklärung keine ernsthafte, rechtlich bindende Erklärung zu sehen. Der Kläger selbst hat insoweit in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es sich auch vielmehr um eine Art „Absichtserklärung“ gehandelt hat, dass nämlich für den Fall des Verkaufs des Fahrzeugs die Zeugin aus dem Verkauf auch Geld erhalten sollte. Das deckt sich mit den Angaben der Zeugin, die glaubhaft dargelegt hat, dass diese „Vereinbarung“ letztlich nur auf Vertrauen basierte; die Zeugin hatte nämlich nichts in der Hand, das sie in die Lage hätte versetzen können, am Verkauf des Fahrzeugs in irgendeiner Form beteiligt werden zu müssen. Ungeachtet der fehlenden Übergabe des Fahrzeugbriefes hat der Kläger aber auch tatsächlich, die Zeugin nicht in den Verkauf eingebunden; der Kläger hat das Fahrzeug unstreitig ohne Wissen der Zeugin verkauft. Nur ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass der Kläger die Schuldanerkenntnisse zwar bereits bei Antragstellung vorlegte, im Antrag auf Leistungen nach dem SGB II trotz entsprechender Abfrage die Zeugin aber nicht als Eigentümerin angab (Bl. 37R d. VA) und im Übrigen im Zusammenhang mit dem Fahrzeug von „seinem“ Auto (z.B. Bl. 63 d. VA) sprach. Widerspruch gegen die darlehensweise Bewilligung legte der Kläger dementsprechend folgerichtig auch nicht ein.

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Die Kostenentscheidung auf §§ 183, 193 SGG.