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Sozialgericht Köln·S 3 AS 2810/21·26.09.2021

Einstweilige Anordnung nach SGB II abgelehnt – fehlende Mitwirkung, Anordnungsgrund fehlt

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Einstweiliger Rechtsschutz (§ 86b SGG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Anordnung zur Durchsetzung von Leistungen nach SGB II. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen des § 86b SGG (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund) und stellte fest, dass die Antragstellerin die geforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat. Da die Behörde zur Prüfung bereitsteht und die Antragstellerin durch Mitwirkung die Entscheidung herbeiführen kann, fehlt der zuständige Anordnungsgrund; der Antrag wurde abgelehnt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 183, 193 SGG).

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG abgewiesen; Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, Mitwirkung erforderlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG muss der Antragsteller hinreichend glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Leistungsanspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass ohne gerichtliche Entscheidung eine gegenwärtige Notlage nicht anderweitig abgewendet werden kann (Anordnungsgrund).

2

Ein Anordnungsgrund liegt nicht vor, wenn die Beseitigung der behaupteten Notlage vorrangig von der Mitwirkung des Antragstellers abhängig ist und die zuständige Behörde zur zeitnahen Prüfung bereit ist.

3

Unterlässt ein Leistungsberechtigter die Vorlage angeforderter Unterlagen oder Erklärungen, kann dies zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes führen, sofern die fehlende Mitwirkung die gerichtliche Entscheidungsbefugnis zur Abwendung der Notlage entbehrlich macht.

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Die Kostenentscheidung in einstweiligen Anordnungsverfahren richtet sich nach §§ 183, 193 SGG; werden Anträge abgewiesen, kann die Erstattung außergerichtlicher Kosten versagt werden.

Relevante Normen
§ Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)§ 86 b Abs. 2 SGG§ 86 b Abs. 3 SGG§ 183, 193 SGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Antragstellerin begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

3

Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86 b Abs. 3 SGG). Voraussetzung der einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG ist demnach, dass der Antragsteller hinreichend glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Rechtsanspruch auf die vom Antragsgegner begehrte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage mittels einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare und anders nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehen (Anordnungsgrund).

4

Ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht worden. Der Anordnungsgrund liegt, wie vorstehend bereits ausgeführt, nur dann vor, wenn es zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.

5

Die Antragstellerin hat die vom Antragsgegner angeforderten Unterlagen nach wie vor nicht vollständig vorgelegt bzw. die erforderlichen Erklärungen nicht abgegeben, um eine zeitnahe Prüfung ihres Leistungsanspruchs zu ermöglichen; der Antragsgegner ist offensichtlich zur zeitnahen Prüfung bereit. Sollte tatsächlich eine Notlage bestehen, dann lässt sich das Verhalten der Antragstellerin nicht erklären. Da die Antragstellerin es selbst in der Hand, Unterlagen und Erklärungen beim Antragsgegner einzureichen, um so zu erreichen, dass kurzfristig über ihren Leistungsanspruch entschieden wird und ihr bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen auch Leistungen nach dem SGB II bewilligt werden, bedarf es zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage – wenn eine solche überhaupt vorliegt – derzeit zunächst der Mitwirkung der Antragstellerin, nicht einer gerichtlichen Entscheidung.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.