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Sozialgericht Köln·S 29 SO 60/17·02.09.2018

SGB XII: Keine Erstausstattung für Kleidung bei bloßem Verschleiß/Hygienemehrbedarf

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte als Grundsicherungsberechtigter nach dem 4. Kapitel SGB XII eine einmalige Beihilfe (mind. 357 EUR) für neue Kleidung und Wäsche wegen seborrhoischem Ekzem/HIV und häufigem Wechsel. Das Sozialgericht verneinte einen Anspruch auf Erstausstattung nach § 31 SGB XII, da weder Wohnungserstausstattung noch ein erstausstattungsähnlicher Totalverlust der Bekleidung vorlag. Ein bloßer Ersatz verschlissener Sachen sei vom Regelbedarf bzw. den bereits gewährten Mehrbedarfen zu decken. Ein abweichender Bedarf nach § 27a Abs. 4 SGB XII war nicht beantragt und zudem nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Klage auf einmalige Beihilfe für (angeblich) erforderliche Neuanschaffung von Bekleidung/Wäsche abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Leistungen für eine Erstausstattung nach § 31 SGB XII setzen eine besondere Bedarfslage voraus, die über den laufenden Ersatz verschlissener Gegenstände hinausgeht.

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Der Ersatz durch Abnutzung verbrauchter Bekleidung sowie von Heimtextilien fällt grundsätzlich in den Regelbedarf und begründet keine Erstausstattung für Wohnung oder Bekleidung.

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Eine Erstausstattung für Bekleidung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII kommt typischerweise bei fehlender Grundausstattung bzw. erstausstattungsähnlichen Situationen (z.B. Totalverlust) in Betracht; erforderlich ist das Fehlen einer bedarfsdeckenden Ausstattung für die aktuelle Bedarfssituation.

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Ein abweichender Bedarf nach § 27a Abs. 4 SGB XII ist nur zu prüfen, wenn er geltend gemacht wird; er erfordert zudem eine nachvollziehbare Darlegung einer erheblichen Abweichung vom Regelbedarf.

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Macht der Leistungsberechtigte einen zusätzlichen Bedarf geltend, hat er im Rahmen der Mitwirkung jedenfalls nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb die im Regelbedarf und anerkannten Mehrbedarfen enthaltenen Anteile den Bedarf nicht decken.

Relevante Normen
§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB XII§ 31 SGB XII§ 37 SGB XII§ 27a Abs. 4 SGB XII§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)§ 27 a Abs. 4 SGB XII

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 9 SO 618/18 NZB [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für Bekleidung als Sonderbedarf.

3

Der am 00.00.1974 geborene Kläger bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente und erhält ergänzende Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), die monatsweise in der Regel durch schriftlichen Bescheid oder aber durch konkludente Auszahlung bewilligt werden. So erhielt der Kläger für den Monat Juni 2016 (Bescheid vom 23.05.2016) Leistungen in Höhe von 439,69 EUR. Dabei waren folgende Bedarfe berücksichtigt:

4

Regelbedarf                                          404,00 EUR

5

Mehrbedarf                                              68,68 EUR

6

(§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB XII

7

NA „G“)

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Mehrbedarf wegen „Dermatose“                                             58,90 EUR

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(Pauschalbetrag)

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Mehrbedarf ernährungsbedingter Aufwand                              56,80 EUR

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Kosten der Unterkunft                                          516,00 EUR

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Unter Anrechnung des Einkommens aus Erwerbsminderungsrente in Höhe von 664,69 EUR (nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Versicherungen) verblieb ein Leistungsanspruch in Höhe von 439,69 EUR.

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Der Mehrbedarf für „Dermatose“ in Höhe von 58,90 EUR, der sich aus je einem Anteil für erhöhten Hygienebedarf von 26,50 EUR, für einen erhöhten Wäschebedarf von 18 EUR und für einen erhöhten Energiebedarf von 14,40 EUR zusammensetzt, wird für ein Hautleiden und die mit der HIV-Infektion des Klägers verbundenen Beeinträchtigungen gewährt. Unter Berücksichtigung eines Bedarfes für Unterkunft von 516,00 EUR ergab sich für Juni 2016 ein Gesamtbedarf von 1.104,38 EUR der nach Abzug der um die angemessenen Versicherungsbeiträge bereinigten Erwerbsunfähigkeitsrente von 664,69 EUR eine Grundsicherungsleistung von 439,69 EUR ergab.

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Mit Schreiben vom 26.06.2016 stellte der Kläger einen Antrag auf Kleidergeld bzw. Beihilfe zur Kleidung. Ausweislich der beigefügten Aufstellung machte der Kläger einen Bedarf für zwei Hosen, zwei Hosen kurz, sechs Unterhosen, vier Unterhemden, vier T-Shirts, zwei Sweatshirts, zwei Pullover, eine Jacke, zwei Schlafanzüge, vier Strümpfe, vier Paar Socken, ein Paar Handschuhe, einen Gürtel, ein Paar Winterstiefel, ein Paar Halbschuhe, ein Paar Sandalen, ein Paar Hausschuhe, einen Regenschutz, ein Paar Turnschuhe, eine Badehose, einen Tragerucksack, zwei Garnituren Bettwäsche (Laken, Bettbezug, Kopfkissenbezug), eine Einziehdecke warm, ein Federkopfkissen sowie drei Frottee-Badetücher geltend. Er benötige das wegen seines seborrhoischen Ekzems.

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Mit Bescheid vom 05.07.2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger mache eine Erstausstattung geltend, die es nach § 31 SGB XII lediglich für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt gebe bzw. als Erstausstattung einer Wohnung (Bettwäsche, Handtücher pp). Weder lägen die Voraussetzungen für die Erstausstattung einer Wohnung noch bei Schwangerschaft und Geburt vor. Der Kläger könne seinen Kleiderbedarf aus dem im Regelsatz enthaltenen Anteil für Bekleidung und Haushaltswaren decken. Darüber hinaus erhalte er einen Mehrbedarf in Höhe von 58,90 EUR, der auch für Bekleidungs- und Wäschebedarf gedacht sei. Sollte dies insgesamt nicht ausreichen, käme ein ergänzendes Darlehen nach § 37 SGB XII in Betracht.

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Den Widerspruch vom 13.07.2016, bei der Beklagten am 18.07.2016 eingegangen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2017 als unbegründet zurück. Im Regelsatz von 404 EUR pro Monat für das Jahr 2016 sei ein Betrag von 33,94 EUR für Bekleidung und Schuhe enthalten sowie ein weiterer Betrag von 2,62 EUR für Heimtextilien. Dies ergebe die Summe von 36,56 EUR pro Monat. Für eine abweichende Bedarfsfeststellung nach § 27a Abs. 4 SGB XII sei eine erhebliche Abweichung des geltend gemachten Bedarfs von den mit den Leistungen gewährten Bedarfs erforderlich. Der Kläger erhalte bereits 36,56 EUR sowie zuzüglich einen Wäschebedarf von 18 EUR und damit insgesamt 54,56 EUR pro Monat. Dies sei insgesamt ausreichend, den regelmäßigen Kleiderbedarf zu decken. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Erstausstattung nicht vor.

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Mit der am 09.02.2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel, eine Beihilfe zum Kleidergeld, weiter. Er sei chronisch krank und benötige unter anderem wegen des seborrhoischen Ekzems neue Wäsche, die er nicht aus dem Regelsatz aufbringen könne. Auf die Anforderung des Gerichts im März 2017, darzulegen, welche neue Bekleidung bzw. Wäsche sich der Kläger zu welchem Preis im Jahr 2016 bis März 2017 angeschafft habe sowie die Quittungen hierzu vorzulegen, erwiderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass dieser sicher keine Quittungen mehr über diesen Zeitraum habe und diese Aufforderung auch nicht nachvollziehbar sei. Im Übrigen gehe es auch gar nicht um die angeschaffte Kleidung sondern um fehlende Bekleidung bzw. Kleidung die dringend auszutauschen sei, weil sie durchlöchert und durchgetragen sei. Der Kläger müsse bekanntlich seine Wäsche und seine Bekleidung sehr häufig wechseln, da er HIV-positiv sei. Damit gehe ein erhöhter Verschleiß einher. Er brauche eine vollständige Neuausstattung. Der Erwerb von gebrauchter Kleidung sei ihm als HIV-Infizierter mit erhöhtem Hygienebedarf nicht zumutbar. Es sei klar, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichten. Er habe in 2016 nahezu keine Kleidung angeschafft, weil er dazu die notwendigen Mittel nicht gehabt habe. Schließlich habe er auch einen ernährungsbedingten Mehrbedarf, der ebenfalls nicht im ausreichenden Maße gewährt werde. Der Kläger hat Belege für den Erwerb eines Spannbetttuches zum Preis vom 29,99 EUR am 01.07.2017 sowie für Unterwäsche zum Preis von 7,98 EUR, ein Hemd zu 8,99 EUR und zwei T-Shirts zu 7,99 EUR im Juni 2017 vorgelegt. Im Dezember 2017 hat der Kläger Bettwäsche zum Preis von 55,94 EUR erworben.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017 zu verurteilen, an den Kläger einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag, mindestens aber 357 EUR für die notwendige Ausstattung mit Bekleidung zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte verweist darauf, dass der Kläger lediglich eine einmalige Beihilfe begehrt, deren Voraussetzungen nach § 31 SGB XII nicht vorliegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gerichtsakte S 27 SO 11/13 sowie S 27 SO 331/10 (= L 9 SO 250/11 LSG NRW) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 05.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2017 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen für Bekleidung oder Haushalt in Höhe von mindestens 357,00 EUR. Der Bescheid ist rechtmäßig.

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Der Kläger hat ausweislich des im Verwaltungsverfahren gestellten Antrages sowie bekräftigt durch den Klageantrag lediglich eine einmalige Beihilfe zu einer Erstausstattung durch Bekleidung beantragt. Die Kammer braucht daher die Voraussetzungen für einen abweichenden Bedarf nach § 27 a Abs. 4 SGB XII nicht zu prüfen, denn dieser ist nicht beantragt. Rein vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass ein solcher auch gar nicht substantiiert wäre. Der Kläger hat einen abweichenden Bedarf von den bereits im Regelsatz enthaltenen Beträgen zuzüglich des bereits gewährten Mehrbedarfs gar nicht erst nachvollziehbar dargelegt. Das würde voraussetzen, dass der Kläger vorträgt und auch durch Quittungen, Kassenbelege pp. belegt, welche Kleidung er sich von dem ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für Bekleidung und Haushaltswaren von 54,56 EUR pro Monat im Jahr 2016 angeschafft hat sowie ferner, welche notwendige Bekleidung und Haushaltswäsche dadurch nicht angeschafft werden konnte.

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Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Erstausstattung für Bekleidung liegen nicht vor. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII werden Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten sowie nach Nr. 2 für Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt gesondert erbracht. Zwar handelt es sich bei der Bettwäsche und den Handtüchern um wohnraumbezogene Gegenstände, die folglich daher auch in Abteilung 5 der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Ein-Personen-Haushalte nach § 5 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG zu berücksichtigen sind. Eine Wohnungserstausstattung liegt hier jedoch nicht vor. Weder hat der Kläger eine neue Wohnung bezogen, noch ist sein gesamter Haushalt vernichtet und er zur Neuanschaffung gezwungen. Der Ersatz für verschlissene Ausstattung fällt nicht unter Erstausstattung.

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Auch die Voraussetzungen für eine Erstausstattung für Bekleidung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII liegen nicht vor. Eine solche Erstausstattung kann sich als notwendig erweisen, wenn der Leistungsberechtigte über keine erforderliche Grundausstattung an Bekleidung verfügt, wie dies beispielsweise nach einem Wohnungsbrand, nach einer Haftentlassung oder nach einem sonstigen elementaren Ereignis der Fall sein kann (Grube/Warendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 31 Randnummer 9). In Betracht kommt eine dem Totalverlust der vorhandenen Kleidung entsprechende Bedarfssituation auch in Folge einer erheblichen Gewichtszu- oder -abnahme, wenn also die vorhandene Kleidung größtenteils nicht mehr passt, oder aufgrund einer unzureichenden Bekleidungsausstattung beispielsweise nach Haft oder nach Wohnungslosigkeit. Entscheidend ist, dass für die aktuelle Bedarfssituation keine bedarfsdeckende Ausstattung vorhanden ist. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Der Kläger hat zwar im Laufe des Verfahrens geltend gemacht, nahezu keine kleidungsmäßige Ausstattung mehr zu haben und daher einen kompletten Neubedarf zu haben – wovon sich die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung übrigens nicht überzeugen konnte -; der Kläger hat allerdings jeglichen nachvollziehbaren Vortrag und Nachweis dazu vermissen lassen, weshalb in Anbetracht von finanziellen Mitteln für Bekleidung von ca. 55 EUR im Monat es dem Kläger über jetzt schon zwei Jahre hinweg nicht möglich sein soll, überhaupt Kleidung und Bettwäsche anzuschaffen. Ausweislich der vorlegten Quittungen hat der Kläger zwischenzeitlich Bettwäsche anschaffen können, die jeweils von den im Monat zur Verfügung stehenden Beträgen auch bezahlt werden konnte, wobei sich die Kammer den Hinweis erlaubt, dass Bettwäsche (Bezüge) zum Preis von 55,94 EUR für einen Ein-Personen-Haushalt als zu teuer erscheint. Dass der Kläger der Ansicht ist, dass die Sozialhilfe insgesamt zu niedrig sei und dass seine besonderen Bedarfe insgesamt durch die gewährten Mehrbedarfe durch die Beklagte nicht ausreichend gedeckt seien, reicht nicht aus, eine Erstausstattung für Bekleidung zu begründen. Darüber hinaus weist die Kammer darauf hin, dass der Kläger bereits Mehrbedarfe erhält und dabei insbesondere den Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung und Merkzeichen „G“ in Höhe von derzeit ca. 70,00 EUR, bei dem der Kammer nicht klar ist, wofür der nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung nicht bewegungsbeeinträchtigte Kläger diesen verwendet.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

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Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden.

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Die Berufung ist zuzulassen, wenn

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- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

35

- das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

36

- ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

37

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

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Landessozialgericht

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Nordrhein-Westfalen,

40

Zweigertstraße 54,

41

45130 Essen,

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

43

Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

44

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

46

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

47

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

48

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.