Leistungsklage auf Auszahlung angesparter Barbeträge bei Heiminsolvenz abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Auszahlung von 1.331,13 € angesparten Barbeträgen aus einem Heimkonto nach Insolvenzanmeldung der Einrichtung. Streitpunkt war, ob der Sozialhilfeträger durch Überweisung an das Heim noch zur Leistung verpflichtet ist. Das Gericht verneinte dies: Die wiederholte Information über und das jahrelange widerspruchslose Dulden der Auszahlung an das Heim gelten als Zustimmung; der Träger ist damit frei geworden. Eine nochmalige Zahlung wird nicht zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Auszahlung angesparter Barbeträge abgewiesen; Sozialhilfeträger durch wiederholte Überweisung an und widerspruchsloses Dulden durch den Leistungsberechtigten frei geworden.
Abstrakte Rechtssätze
Der Barbetrag nach § 27b Abs. 2 SGB XII steht grundsätzlich zur persönlichen Verfügung des Leistungsberechtigten und ist in der Regel an diesen auszuzahlen.
Die Überweisung oder Auszahlung des Barbetrags an den Einrichtungsträger ist nur zulässig, wenn der Leistungsberechtigte oder sein Vertreter ausdrücklich zustimmt oder diese Zustimmung durch widerspruchsloses Verhalten erteilt hat.
Die Verwaltung des Barbetrags durch die Einrichtung als Regelleistung der sozialen Betreuung kann die Wirksamkeit der Zahlung an das Heim begründen und den Leistungsträger von weiterer Leistungspflicht befreien.
Ist die Überweisung an das Heim aufgrund ausdrücklicher Information und langjährigen Widerspruchsverzichts vom Leistungsberechtigten geduldet, begründet dies auch dann die Erfüllungswirkung gegenüber dem Leistungsträger, wenn das Konto der Einrichtung nicht insolvenzfest ist; Aussonderungsansprüche sind gegenüber dem Insolvenzverwalter zu verfolgen.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 20 SO 313/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 1.331,13 Euro von dem Beklagten.
Der Kläger wurde 1948 geboren. Von der Pflegeversicherung erhält er Leistungen nach der Pflegestufe I. Seit Juni 2008 wohnt er in einem Seniorenwohnpark. Ebenfalls im Juni 2008 wandte sich der Kläger an den Beklagten und beantragte die Übernahme ungedeckter Heimkosten.
Mit Bescheid vom 25.06.2008 wurde dem Kläger mitgeteilt, für die Zeit vom 19.06.2008 bis zum Ende des Monats, in dem der Bescheid bekannt gegeben werde, würden die Kosten seines Aufenthalts in dem Seniorenwohnpark als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch 12. Teil – SGB XII – getragen. Nach Ablauf des Monats der Bekanntgabe sei jeweils monatlich über den Zahlungsanspruch neu zu entscheiden. Sofern keine gegenteiligen Hinweise erfolgten, würde davon ausgegangen, dass der Kläger auch weiterhin Monat für Monat die Übernahme der ungedeckten Heimkosten als Leistungen nach dem SGB XII wünsche. Bei der Berechnung der Leistungen wurde ein Barbetrag in Höhe von monatlich 94,77 Euro berücksichtigt. Dem Kläger wurde mitgeteilt, die Sozialhilfe werde unmittelbar an die Einrichtung erbracht. Der Barbetrag werde ihm durch die Heimverwaltung ausgezahlt. Die Zahlung geschehe unter der Bedingung, dass er den Betrag monatlich bestimmungsgemäß und ausschließlich zur Erfüllung seiner persönlichen Bedürfnisse verwende. Ein Ansparen sei somit mit Ausnahme eines zielgerichteten Ansparens zum Kauf eines bestimmten Gegenstandes ausgeschlossen.
In der Folgezeit ergingen weitere Bewilligungsbescheide. Ab Januar 2009 wurde von dem Barbetrag wegen der Übernahme von Zuzahlungsbeträgen als Sozialhilfedarlehen monatlich ein Betrag in Höhe von 3,51 Euro zum Zwecke der Darlehensrückführung einbehalten. Ab Juli 2009 erhöhte sich der Barbetrag auf 96,93 Euro. Ab Januar 2010 wurden zur Rückführung des Darlehens 3,59 Euro monatlich einbehalten. Ab Januar 2011 belief sich der Barbetrag auf monatlich 98,28 Euro und ab Januar 2012 auf monatlich 100,98 Euro. Für die Darlehensrückführung einbehalten wurden ab Januar 2012 monatlich 3,74 Euro. Ab Januar 2013 belief sich der Barbetrag sodann auf monatlich 103,14 Euro. Einbehalten wurden hiervon 3,82 Euro. Schließlich belief sich der Barbetrag ab Januar 2014 auf 105,57 Euro. Einbehalten wurden monatlich 3,91 Euro.
Im Juli 2014 übersandte der Kläger ein Schreiben, dem sich entnehmen lässt, dass beim Amtsgericht L im Juli 2014 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Seniorenwohnparks gestellt worden war. Im Oktober 2014 wandte sich der Kläger an den Beklagten, übersandte von ihm geführte Korrespondenz und teilte mit, auf seinem Barbetragskonto, welches von dem Heim geführt worden sei, befinde sich ein Guthaben in Höhe von 1.331,13 Euro. Das Geld sei von dem Insolvenzverwalter requiriert worden. Im November 2014 wurde dem Kläger von dem Beklagten mitgeteilt, mit der Überweisung der Barbeträge an die Einrichtung sei die Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe zur Hilfegewährung zunächst erfüllt. Nach Auffassung des Beklagten könne die Aussonderung der bis zum 31.07.2014 angesparten Barbeträge nach § 47 Insolvenzordnung – InsO – erfolgen, da es sich um treuhänderisch verwaltete Gelder handele. Der Anspruch müsste von jedem Bewohner gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Von dem Kläger wurde die Auffassung vertreten, durch die gemeinsame Überweisung von Sozialhilfe und Barbetrag auf ein nicht insolvenzfestes Geschäftskonto der Einrichtung sei der Beklagte bezüglich des Barbetrages von seiner Leistungspflicht nicht frei geworden und habe erneut zu leisten. Dies gelte unabhängig davon, ob und welche Regelungen im jeweiligen Heimvertrag getroffen worden seien. Von dem Beklagten wurde die Auffassung vertreten, er sei durch die unstreitige Auszahlung der Barbeträge seiner Verpflichtung zur Hilfegewährung vollumfänglich nachgekommen. Im Übrigen habe der Insolvenzverwalter das Aussonderungsrecht nicht endgültig zurückgewiesen.
Der Kläger hat im Dezember 2014 Klage erhoben. Er legt Unterlagen vor und vertritt die Auffassung, der Beklagte sei durch die gleichzeitige Anweisung der gewährten Leistungen nach dem SGB XII, bestehend aus dem gewährten Betrag für den Aufenthalt in der vollstationären Einrichtung und dem Barbetrag auf das nicht insolvenzfeste Konto der Insolvenzschuldnerin nicht frei geworden. Er habe es bei seiner Anweisung nicht zur Vermischung der beiden Vermögensmassen kommen lassen dürfen, die zwangsläufig mit der praktizierten Überweisung verbunden gewesen sei. Der Barbetrag stehe unstreitig ihm zu. Gründe, die eine Vermischung der Vermögensmassen rechtfertigen könnten, bestünden nicht. Da die Leistung zwecks Erfüllung an ihn habe erfolgen müssen, vorliegend aber an einen Dritten erfolgt sei, könne keine Erfüllung der Leistungspflicht des Beklagten vorliegen. Der Beklagte wäre bezüglich des gewährten Barbetrages nur dann frei geworden, wenn er die Leistung auf ein insolvenzgeschütztes Treuhandkonto veranlasst hätte.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.331,13 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, er sei durch die Überweisungen der Barbeträge auf das Konto des Seniorenwohnparks frei geworden. Die Überweisungen dorthin seien zutreffend gewesen, da der Seniorenwohnpark die Barbetragsverwaltung für den Kläger als Regelleistung im Rahmen der sozialen Betreuung innegehabt habe.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach Auffassung der Kammer als Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) zulässig. Dem Kläger sind in der Vergangenheit Bewilligungsbescheide erteilt worden, mit denen jeweils auch ein Barbetrag bewilligt worden ist. Streitig ist vorliegend allein, ob aufgrund der Bewilligungsbescheide noch ein Anspruch auf Auszahlung besteht, oder ob der Beklagte durch die Zahlungen an das Heim frei geworden ist.
Die Klage ist aber nicht begründet. Der angemessene Barbetrag nach § 27b Abs. 2 SGB XII steht zur persönlichen Verfügung des Leistungsberechtigten. Er ist daher grundsätzlich auch an den Leistungsberechtigten auszuzahlen. Die Überweisung oder Auszahlung des Barbetrages an den Einrichtungsträger ohne ausdrückliche Zustimmung des Hilfeempfängers oder seines gesetzlichen Vertreters ist grundsätzlich unzulässig (vergl. Behrend in juris PK-SGB XII, Rn. 56 zu § 27b SGB XII). In einer Entscheidung des BSG heißt es hierzu, die Zahlung des Barbetrages an das Heim und die Auszahlung durch das Heim seien mit der gesetzlichen Regelung kaum vereinbar (BSG, Urteil vom 26.08.2008, Az. B 8/9b SO 10/06 R). Vorliegend ist indes nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass dem Kläger bereits in dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 25.06.2008 mitgeteilt worden ist, dass die Zahlung des Barbetrages an das Heim erfolgen werde. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger keinen Widerspruch erhoben. Auch im Übrigen sind von dem Kläger vor Eintritt der Insolvenz des Heimes keine Einwände dagegen erhoben worden, dass die Auszahlung des Barbetrages an das Heim erfolgte und dass der Barbetrag von diesem verwaltet wurde. Die Praxis des Beklagten ist von dem Kläger also über Jahre hinweg widerspruchslos akzeptiert worden. Dies steht einer ausdrücklich erteilten Zustimmung nach Auffassung der Kammer gleich. Dafür, dass der Kläger mit der Überweisung an das Heim grundsätzlich einverstanden war bzw. dass die Überweisung an das Heim mit seinem Einverständnis erfolgte spricht auch, dass das Geld von dem Kläger bei dem Heim belassen wurde und dass er es sich nicht jeweils hat auszahlen lassen, um es selbst zu verwalten. Der Beklagte ist daher nach Auffassung der Kammer durch die Überweisung der bewilligten Barbeträge an das Heim frei geworden. Dies gilt unabhängig davon, ob das Konto, auf das die Überweisungen vorgenommen wurden, insolvenzfest war oder nicht. Eine nochmalige Zahlung kann der Kläger von dem Beklagten nicht verlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54,
45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Köln,
An den Dominikanern 2,
50668 Köln,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.