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Sozialgericht Köln·S 27 SO 346/17·11.10.2018

Eingliederungshilfe: Keine tagesgestaltenden Geldleistungen ab 01.08.2017

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Allgemeines SozialleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach Teilanerkenntnis begehrte der Kläger tagesgestaltende Leistungen der Eingliederungshilfe ab dem 01.08.2017. Das SG Köln wies die Klage ab, weil aus der früheren Bewilligung nur bis 31.07.2017 keine Rechte mehr hergeleitet werden konnten und ein neuer Anspruch nicht bestand. Tagesgestaltende Leistungen zur Unterstützung selbstständigen Wohnens erfordern eine positive Bedarfsfeststellung; hier fehlte es an Erforderlichkeit, da Freizeit- und Tagesstruktur bereits über bewilligte Fachleistungsstunden abgedeckt waren. Zudem waren die begehrten Leistungen nicht hinreichend bestimmt, weil sie faktisch der Finanzierung von Freizeitaktivitäten mit dem Partner dienten, ohne erkennbares, zielgerichtetes Konzept zur Teilhabeförderung.

Ausgang: Klage auf Gewährung tagesgestaltender Leistungen ab 01.08.2017 als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Leistungen der Eingliederungshilfe in Form tagesgestaltender Leistungen setzen eine positive Bedarfsfeststellung voraus; die Leistung muss erforderlich, geeignet und hinreichend bestimmt sein.

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Tagesgestaltende Leistungen im Rahmen des selbstständigen Wohnens sind nicht erforderlich, wenn der Bedarf an Tagesstruktur und Freizeitgestaltung bereits durch bewilligte Fachleistungsstunden abgedeckt ist und das selbstständige Wohnen ohne zusätzliche Geldleistungen nicht gefährdet erscheint.

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Eine Leistungsbewilligung, die zeitlich befristet ist, vermittelt nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine Ansprüche für Folgezeiträume.

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Tagesgestaltende Geldleistungen sind nicht hinreichend bestimmt, wenn sie faktisch der Finanzierung allgemeiner Freizeitaktivitäten dienen, ohne auf ein längerfristiges, konkretisiertes Teilhabe- oder Strukturziel ausgerichtet zu sein.

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Die bloße Finanzierung gemeinsamer Freizeitaktivitäten mit einem nahestehenden Partner stellt für sich genommen keine hinreichende Förderung sozialer Aktivitäten im Sinne einer teilhabebezogenen Eingliederungshilfe dar.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX§ 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zur Hälfte.

Tatbestand

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Nach einem angenommenen Teilanerkenntnis des Beklagten begehrt der Kläger noch die Bewilligung von tagesgestaltenden Leistungen für die Zeit ab dem 01.08.2017.

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Der Kläger wurde 1974 geboren und erhält von dem Beklagten Leistungen des ambulant betreuten Wohnens in Form von Fachleistungsstunden. Ferner wurden dem Kläger in der Vergangenheit tagesgestaltende Leistungen in einem Umfang von einer Einheit pro Woche bewilligt. Mit Bescheid vom 26.11.2015 wurden für die Zeit vom 17.06.2015 bis längstens zum 30.06.2016 Fachleistungsstunden bewilligt. Ferner wurde dem Kläger mitgeteilt, ihm würden für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.07.2017 tagesgestaltende Leistungen in einem Umfang von einer Einheit wöchentlich je 17,50 Euro bewilligt. Mit Bescheid vom 01.12.2015 wurden Fachleistungsstunden für die Zeit vom 17.06.2015 bis längstens zum 30.06.2017 bewilligt. Bezüglich der Bewilligung von tagesgestaltenden Leistungen verblieb es bei der getroffenen Entscheidung.

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Im Juni 2016 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er habe seinem BeWo-Anbieter gekündigt und werde sich um einen neuen Anbieter bemühen. Ferner stellte der Kläger im Juni 2016 einen Antrag auf Weiterführung der tagesgestaltenden Leistungen. Mit Bescheid vom 18.07.2016 wurde dem Kläger mitgeteilt, der Antrag werde abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, tagesgestaltende Leistungen im Rahmen der Leistungen zum selbstständigen Wohnen könnten nur dann gewährt werden, wenn sie für einen wesentlich behinderten Menschen zum selbstständigen Wohnen erforderlich seien. Der Kläger erhalte jedoch keine Leistungen des ambulant betreuten Wohnens mehr. Es sei nicht nachvollziehbar, wofür die tagesgestaltenden Leistungen in der Vergangenheit genutzt worden seien und wofür und mit welchem Ziel sie künftig eingesetzt werden sollten. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Mit Bescheid vom 25.07.2016 wurde ferner mitgeteilt, der Bewilligungsbescheid vom 01.12.2015 werde mit Wirkung zum 01.07.2016 zurückgenommen, nachdem der Kläger dem Leistungserbringer gekündigt habe. Im August 2016 wurde von einem neuen Leistungserbringer angefragt, ob die Betreuung entsprechend der mit Bescheid vom 01.12.2015 bewilligten Fachleistungsstunden übernommen werden könne. Bei dem neuen Anbieter wurde ein Hilfeplan angefordert.

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Bei dem Kläger wurde angefragt, für welche Freizeitaktivitäten er die ihm bis Juni 2016 gewährten tagesgestaltenden Leistungen genutzt habe und welche Ziele hierdurch gegebenenfalls erreicht worden seien. Der Kläger gab an, seit der erstmaligen Bewilligung der Leistungen sei im Hinblick auf die Verwendung keine Änderung eingetreten. Allerdings habe er seit der Einstellung der Leistungen auch seine Freizeitaktivitäten einstellen müssen. In einem Vermerk des Beklagten vom November 2016 heißt es, der Kläger habe telefonisch mitgeteilt, die Leistungen seien genutzt worden, um Essen und Schwimmen zu gehen sowie um Freizeitparks, Zirkusse und Museen zu besuchen. Die Aktivitäten seien jeweils mit dem Lebensgefährten durchgeführt worden.

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Von dem neuen Leistungserbringer wurde eine individuelle Hilfeplanung für die Zeit vom 11.08.2016 bis 31.08.2018 vorgelegt. In dieser heißt es unter anderem, der Kläger habe in der Vergangenheit tagesgestaltende Leistungen erhalten. Davon sei er ins Kino gegangen, in Freizeitparks und zum Schwimmen. Er habe das Geld zur freien Verfügung gehabt. Weiter heißt es in dem Hilfeplan unter anderem, es solle eine Freizeitgestaltung eingerichtet werden. Der Kläger solle an BeWo-Sportangeboten und der BeWo-Kochgruppe teilnehmen. Angegeben wurde ein Bedarf von insgesamt 1,5 Fachleistungsstunden und einer Einheit tagesgestaltenden Leistungen pro Woche.

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Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.07.2016 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2016 zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruchszeitraum sei auf die Zeit vom 01.08.2016 bis 10.08.2016 begrenzt, da am 11.08.2016 unter anderem erneut tagesgestaltende Leistungen beantragt worden seien.

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Mit Bescheid vom 01.02.2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, auf seinen Antrag vom 11.08.2016 würden ihm Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen bewilligt. Die Kosten der notwendigen Fachleistungsstunden würden ab dem 11.08.2016 längstens bis zum 31.08.2018 übernommen. In der Hilfeplankonferenz sei entschieden worden, dass ein Bedarf an tagesgestaltenden Leistungen nicht vorhanden sei. Die Erforderlichkeit der Leistungen gehe aus seinem Antrag nicht hervor. Weiterhin sei der Bedarf im Bereich Freizeit bereits durch die Gewährung von 0,25 Fachleistungsstunden pro Woche für die fachliche Anleitung zur Freizeitgestaltung abgedeckt. Der Antrag auf Kostenübernahme für die tagesgestaltenden Leistungen werde daher abgelehnt. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, Leistungen zur Tagesgestaltung seien notwendig. Die ihm bewilligten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 12. Teil – SGB XII – reichten nicht aus, um noch Interessen bzw. Aktivitäten nachzugehen. Der Kläger legte medizinische Unterlagen vor. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2017 zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, für die Gewährung von tagesgestaltenden Leistungen sei entscheidend, ob solche das selbstständige Wohnen ermöglichten oder sicherten und subjektiv die Verselbstständigung des Betroffenen stärkten. Die beantragten Leistungen richteten sich nicht auf eine Tagesgestaltung in diesem Sinne, sondern vielmehr auf die Finanzierung interessanter Aktivitäten wie zum Beispiel den Besuch eines Freizeitparks oder eines Kinos. Begehrt würden mithin Geldleistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft seien die begehrten tagesgestaltenden Leistungen nicht erforderlich. Die begehrte Geldleistung zur Durchführung von Freizeitaktivitäten mit dem Lebensgefährten sei nicht darauf ausgerichtet, soziale Kontakte einzugehen und Defizite in diesem Bereich abzubauen. Kontakte könnten sich zwar ergeben, seien jedoch eher zufällig. Das vorgelegte ärztliche Attest sei nicht aussagekräftig. Zudem gebe es ausreichend kostenlose bzw. kostengünstige Alternativen zur Freizeitgestaltung. Schließlich beinhalte auch der Regelsatz Leistungen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur.

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Der Kläger hat am 06.06.2017 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und legt ein ärztliches Attest vor, in dem es heißt, aus ärztlicher Sicht werde die Zusage von tagesgestaltenden Leistungen zur Förderung sozialer Aktivitäten für geboten erachtet. Der Kläger führt aus, er sei psychisch nicht in der Lage, an festen Gruppenveranstaltungen teilzunehmen. An kulturellen und gesellschaftlichen Aktivitäten nehme er ausschließlich zusammen mit seinem Lebensgefährten teil. Dies geschehe maximal zweimal wöchentlich. An anderen Tagen versuche er, soweit es möglich sei, den öffentlichen Raum zu meiden.

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Der Beklagte teilte im April 2018 mit, er sei bereit, die mit Bescheid vom 01.12.2015 bewilligten tagesgestaltenden Leistungen in Höhe von 17,50 Euro wöchentlich für die Zeit vom 01.08.2016 bis 31.07.2017 auszuzahlen.

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Von dem Kläger wurde das Teilanerkenntnis angenommen und der Rechtsstreit für die Zeit vom 01.08.2016 bis 31.07.2017 für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 01.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2017 zu verurteilen, ihm tagesgestaltende Leistungen über den 31.07.2017 hinaus zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, der noch geltend gemachte Anspruch sei nicht gegeben und übersendet Kopien der Handreichungen zur Prüfung und Bewilligung von tagesgestaltenden Leistungen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten, das von dem Kläger angenommen worden ist, nicht begründet. Mit dem Bescheid des Beklagten vom 01.12.2015 sind Leistungen nur bis zum 31.07.2017 bewilligt worden. Diese Leistungen sind dem Kläger inzwischen auch ausgezahlt worden. Für die Zeit ab dem 01.08.2017 kann der Kläger aus dem genannten Bescheid keine Rechte mehr ableiten.

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Ein Anspruch auf die Bewilligung von tagesgestaltenden Leistungen ist für die Zeit ab dem 01.08.2017 nicht gegeben. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 9. Buch – SGB IX – wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Einschränkung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Dass der Kläger aufgrund der bei ihm bestehenden Behinderung zu dem Personenkreis gehört, der dem Grunde nach einen Anspruch auf Eingliederungshilfe hat, wird von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt. Vielmehr sind dem Kläger von dem Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid für die Zeit bis zum 31.08.2018 Leistungen zum selbstständigen Wohnen in Form der Bewilligung von Fachleistungsstunden gewährt worden.

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Die vorliegend begehrten tagesgestaltenden Leistungen dienen nach ihrer Konzeption dem selbstständigen Wohnen. Wie sich den von dem Beklagten übermittelten Handreichungen entnehmen lässt, waren sie ein Instrument der Bedarfsdeckung im Rahmen des selbstständigen Wohnens mit ambulanter Unterstützung. Die Bewilligung der Leistung als sozialhilferechtlicher Leistung bedarf einer positiven Bedarfsfeststellung. Die Leistung muss erforderlich, geeignet und bestimmt sein. Vorliegend fehlt es zum einen an der Erforderlichkeit. Dem Kläger sind von dem Beklagten Fachleistungsstunden bewilligt worden. Wie sich der entsprechenden individuellen Hilfeplanung entnehmen lässt, wurden Fachleistungsstunden insbesondere auch zur Einrichtung einer Freizeitgestaltung bewilligt. Erreicht werden sollte eine Teilnahme an BeWo-Sportangeboten und eine Teilnahme an der BeWo-Kochgruppe. Ferner sind dem Kläger Fachleistungsstunden zur Einrichtung einer Tagesstruktur bewilligt worden. Hier heißt es im Hilfeplan, gemeinsam mit dem BeWo solle nach Tätigkeiten gesucht werden, die dem Kläger Freude bereiteten und den Tag ausfüllten. Insgesamt sind dem Kläger damit bereits in nicht unerheblichem Umfang Leistungen bewilligt worden, die der Tages- und Freizeitgestaltung dienen. Dass das selbstständige Wohnen des Klägers ohne die zusätzliche Bewilligung von tagesgestaltenden Leistungen gefährdet wäre, ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger nach seinen Angaben nicht in der Lage ist, an festen Gruppenveranstaltungen teilzunehmen.

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Die beanspruchten Leistungen sind nach Auffassung der Kammer ferner auch nicht bestimmt genug. Wie sich der Verwaltungsakte entnehmen lässt, wurden mit den Leistungen bislang Freizeitaktivitäten wie Essengehen, Besuche von Freizeitparks, Schwimmengehen, Zirkusbesuche, Museumsbesuche etc. finanziert. Die Aktivitäten wurden jeweils gemeinsam mit dem Lebensgefährten durchgeführt, mit dem sich der Kläger, wie sich dem Hilfeplan entnehmen lässt, insbesondere an den Wochenenden trifft. Ein Konzept, das darauf gerichtet ist, längerfristig bestimmte Ziele zu erreichen und insbesondere drohenden Vereinsamungstendenzen entgegenzuwirken, ist bei dieser Mittelverwendung nicht erkennbar. Nach dem Protokoll der Hilfeplankonferenz weiß der Kläger nicht, wie er seine Freizeit gestalten soll und möchte Vorschläge vom Anbieter bekommen. Gerade einer solchen Ideenarmut kann sinnvoll nicht mit Geldleistungen in Form von tagesgestaltenden Leistungen, sondern mit den bewilligten Fachleistungsstunden begegnet werden.

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Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aufgrund der vorgelegten Bescheinigung der Fachärztin für Psychiatrie Linder vom 06.06.2017. In der Bescheinigung wird ausgeführt, aus ärztlicher Sicht werde die Zusage für tagesgestaltende Leistungen für geboten erachtet, um soziale Aktivitäten zu fördern. Die bloße Finanzierung der Freizeitgestaltung mit dem Partner kann indes nicht als Förderung sozialer Aktivitäten angesehen werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.