Abweisung einer Untätigkeitsklage wegen fehlender Zuständigkeit und unklarer Antragslage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Untätigkeitsklage, weil er behördliche Entscheidungen zu Anträgen aus den Jahren 2002 ff. begehrte. Das Gericht stellte fest, dass Teile der Klage gegen nicht zuständige Stellen gerichtet waren und für die restlichen Vorwürfe keine untätigkeitsbegründenden Umstände erkennbar wurden. Die Klage wurde abgewiesen; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Untätigkeitsklage des Klägers abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist unzulässig, soweit der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts nicht mindestens sechs Monate nach dessen Stellung erhoben wird; für Widersprüche gilt eine Frist von drei Monaten (§ 88 Abs. 1 und Abs. 2 SGG).
Wurde ein Verwaltungsvorgang zuständigkeitshalber an eine andere Behörde abgegeben, trifft die vorherige Behörde keine Vorwerfbarkeit der Untätigkeit mehr; Zuständigkeit ist für die Beurteilung der Untätigkeit maßgeblich.
Behördliche Stellen sind nicht verpflichtet, Anträge zu bescheiden, die im Rahmen laufender gerichtlicher Verfahren gestellt wurden; insoweit besteht keine Behördentätigkeitspflicht.
Vage oder unspezifische Vorbringen des Klägers, die nicht konkret benennen, welche Anträge weiterhin unbearbeitet seien, genügen nicht zur Darlegung einer untätigkeitsbegründenden Sachlage; konkrete Antragshandhabungen sind erforderlich.
Bei Abweisung der Klage bestimmt sich die Kostenfolge nach § 193 SGG; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 10 SB68/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Anhängig ist eine Untätigkeitsklage.
Die Untätigkeitsklage wurde von dem Kläger im März 2016 erhoben. In der Klageschrift führte er aus, er beantrage, die Beklagte zu verpflichten, seine Anträge aus 20.05.2002 u. a. beim Sozialgericht Gelsenkirchen Az. S 2 SB 168/02, umgehend zu bescheiden. Auf Anfrage des Gerichts teilte der Kläger mit, er beantrage die Beklagte zu verpflichten, seine Anträge aus 2002, 2003 usw. bis heute, zuletzt ab dem 05.02.2015 umgehend zu bescheiden. Der Kläger übersandte diverse Unterlagen. Ferner führte er aus, die Klage richte sich gegen die Beklagten zu 1) und 2). Bis heute habe die Beklagte über Anträge aus den Jahren 2003, 2007, 2010 u. a. nicht entschieden. Er habe am 30.01.2006 Widerspruch gegen einen Bescheid/Gutachten der Beklagten vom 21.04.2005 eingelegt, über den noch nicht entschieden worden sei. In einem weiteren Schriftsatz gab er an, er beantrage die Beklagte zu verpflichten, seine Anträge aus 2003, 2004 usw. bis heute, zuletzt ab 17.10.2015 umgehend zu bescheiden. Im Mai 2016 teilte der Kläger mit, er beantrage die Beklagte zu 2) zu verurteilen, über einen an das Sozialgericht Gelsenkirchen gerichteten Antrag aus dem Jahre 2003 zu entscheiden sowie über einen Widerspruch vom 18.09.2007 u. a. und über Anträge zuletzt ab dem 05.02.2015 u. a. sowie die Beklagte zu 1) zu verurteilen, über den Verschlimmerungsantrag zu entscheiden. Der Kläger legte weitere Unterlagen vor.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie legt Unterlagen vor und teilt mit, nicht beschiedene Anträge aus den Jahren 2002, 2003, 2007 oder 2010 lägen ihr nicht vor. Eine Untätigkeit sei nicht gegeben. Am 12.09.2016 sei ein Änderungsantrag des Klägers eingegangen.
Die Beklagte zu 2) führt aus, der Vorgang sei bereits im Jahre 2010 zuständigkeitshalber an die Beklagte zu 1) übersandt worden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz – SGG – durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Untätigkeitsklage hat keinen Erfolg.
Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG). Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt (§ 88 Abs. 2 SGG).
Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2) richtet, ist diese für den Kläger nicht mehr zuständig, so dass ihr eine Untätigkeit keinesfalls angelastet werden kann. Mit dem Umzug des Klägers von Gelsenkirchen nach Köln ist ein Zuständigkeitswechsel eingetreten. Für die Bearbeitung der Schwerbehindertenangelegenheit des Klägers ist allein die Beklagte zu 1) zuständig, an die der Verwaltungsvorgang von der Beklagten zu 2) abgegeben worden ist.
Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1) richtet, ist eine Untätigkeit nicht ersichtlich. Bei dem Kläger ist mehrfach angefragt worden, um die Bescheidung welcher Anträge es ihm im vorliegenden Verfahren konkret geht. Benannt worden sind von ihm unter anderem ein Antrag vom 20.05.2002 beim Sozialgericht Gelsenkirchen, Anträge aus 2002, 2003 usw. bis heute, zuletzt ab dem 05.02.2015 bzw. ab dem 17.10.2015, Anträge aus den Jahren 2003, 2007, 2010. Übermittelt worden sind von dem Kläger diverse Unterlagen, unter anderem ein an das Sozialgericht Gelsenkirchen gerichtetes Schreiben vom 20.05.2003, mit dem er eine Untersuchung durch Sachverständige beantragt, ein Schreiben an die Beklagte zu 2) vom 18.09.2007 sowie eine Antragseingangsbestätigung der Beklagten zu 1) vom 10.02.2010.
Anträge, die der Kläger im Rahmen gerichtlicher Verfahren gestellt hat, sind von der Beklagten zu 1) nicht zu bescheiden. Über den Verschlimmerungsantrag des Klägers vom April 2007 ist bereits mit Bescheid vom 08.11.2007 entschieden worden. Das von dem Kläger vorgelegte Anwaltsschreiben vom 18.09.2007, mit dem um eine schnellstmögliche weitere Prüfung gebeten wird, hat sich damit erledigt. Soweit der Kläger eine Antragseingangsbestätigung der Beklagten zu 1) vom 10.02.2010 vorgelegt hat, hat die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 09.05.2016 mitgeteilt, der betreffende Antrag des Klägers sei mit Bescheid vom 22.04.2010 beschieden worden. Der entsprechende Bescheid wurde vorgelegt. Auch die Übrigen von dem Kläger vorgelegten Schreiben lassen eine der Beklagten zu 1) anzulastende Untätigkeit nicht erkennen. In Bezug auf den von dem Kläger im September 2016 gestellten Verschlimmerungsantrag ist die Frist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht abgelaufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54,
45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Köln,
An den Dominikanern 2,
50668 Köln,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.