Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Erledigungsgebühr nicht anerkannt
KI-Zusammenfassung
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 197 Abs. 2 SGG wird zurückgewiesen. Der Urkundsbeamte hat zu Recht die im Antrag angesetzte Erledigungsgebühr (VV 1006 RVG) nicht festgesetzt; insgesamt wurden 945,51 € Kosten festgesetzt. Eine Erledigungsgebühr setzt zusätzliches, über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes anwaltliches Handeln voraus; ein bloßes Anerkenntnis und dessen Annahme genügen nicht. Kosten des Erinnerungsverfahrens werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Erledigungsgebühr nicht festgesetzt, Kosten des Erinnerungsverfahrens nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erledigungsgebühr nach VV 1006 RVG kann nur abgerechnet werden, wenn die Rechtssache ganz oder teilweise erledigt ist und hierfür zusätzliches, über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes anwaltliches Handeln zumindest ursächlich geworden ist.
Die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erledigungserklärung allein begründet keine Erledigungsgebühr; es bedarf eines aktiven, auf die Erledigung gerichteten anwaltlichen Handelns.
Ein einseitiges Anerkenntnis, das einen Anspruch lediglich konkretisiert und von der Gegenpartei angenommen wird, löst keine Erledigungsgebühr aus.
Der besondere Aufwand des Prozessbevollmächtigten kann bei der Bemessung der Verfahrensgebühr berücksichtigt werden, rechtfertigt jedoch nicht die Festsetzung einer Erledigungs- oder Einigungsgebühr, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen.
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.11.2018 wird zurückgewiesen. Kosten für das Erinnerungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Recht die im Kostenfestsetzungsantrag vom 30.06.2018 in Ansatz gebrachte Erledigungsgebühr nach VV 1006 RVG nicht festgesetzt und daher Kosten festgesetzt iHv insgesamt 945,51 Euro. Zur Begründung und Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die Gründe des Beschlusses vom 07.11.2018 Bezug genommen. Eine Erledigungsgebühr ist nicht abzurechnen, diese in Verfahren nach § 183 SGG nur anzusetzen ist, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise erledigt und hierfür ein zusätzliches, über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes, auf die unstreitige Erledigung gerichtetes anwaltliches Handeln zumindest mit ursächlich gewesen ist (LSG NRW, Beschlüsse vom 18.07.2014, L 20 SO 173/14 B m.w.N. und vom 23.07.2014 - L 20 SO 444/12 B; LSG NRW, Beschluss vom 06.07.2012, L 19 AS 766/12 B), wobei die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erledigungserklärung allein nicht genügt (BSG, Urteile vom 09.12.2010, B 13 R 63/09 R und vom 05.05.2009, B 13 R 137/08 R). Ein in diesem Sinne zusätzliches Handeln ist vorliegend nicht festzustellen. Die Beklagte hat im Termin am 19.04.2018 ein Anerkenntnis abgegeben und die Klägerin hat dieses angenommen. Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, Grund für die Erledigung des Rechtsstreits sei eine "Gesamterledigung" gewesen, die den Rechtsstreit über den Klageantrag hinaus erfasst habe, löst dies im vorliegenden Fall eine Erledigungsgebühr nicht aus. Die Beklagte hat den zuerkannten Rentenanspruch in ihrem Anerkenntnis lediglich konkretisiert und eine einseitige Erklärung abgegeben, die die Klägerin ihrerseits einseitig angenommen hat. Dies löst eine Erledigungsgebühr nicht aus (vgl. allg.: LSG NRW, Beschluss vom 25.03.2013, L 7 AS 1391/12 B). Der vom Klägerbevollmächtigten dargestellte möglicherweise überdurchschnittliche Aufwand für die Betreibung des Verfahrens hat sich nicht im Ansatz einer Erledigungs-/Einigungsgebühr niederzuschlagen, sondern bei der Bemessung der Höhe der Verfahrensgebühr. Diese ist antragsgemäß festgesetzt worden.
Die Entscheidung ist gem. § 197 Abs. 2 SGG endgültig.