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Sozialgericht Köln·S 25 R 607/15·16.05.2016

Klage auf höhere Altersrente wegen fehlendem Widerspruch als unzulässig abgewiesen

SozialrechtRentenrechtSozialgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Zahlung einer höheren Altersrente und richtet eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen Rentenbescheide. Zentral ist, ob das erforderliche Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde. Das Gericht weist die Klage als unzulässig ab, weil der letzte Bescheid bestandskräftig geworden ist (§ 77, § 78 SGG). Eine Aussetzung zum Nachholen des Widerspruchs kommt nicht in Betracht, da die Widerspruchsfrist verstrichen ist.

Ausgang: Klage auf Zahlung einer höheren Altersrente als unzulässig abgewiesen, weil das erforderliche Widerspruchsverfahren fehlt und der letzte Bescheid bestandskräftig ist

Abstrakte Rechtssätze

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Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 SGG setzt ein zuvor durchgeführtes Widerspruchsverfahren nach § 78 SGG voraus.

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Ein Verwaltungsakt wird bindend, wenn gegen den letzten Bescheid kein fristgerechter Widerspruch eingelegt wird (§ 77 SGG).

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Die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Nachholung des Widerspruchs ist nur dann geboten, wenn die Widerspruchsfrist noch nicht verstrichen ist; ist sie verstrichen, ist das Gericht zur Abweisung mangels Vorverfahrens verpflichtet.

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Klagebegehren, die sich gegen einen bestandskräftigen Bescheid richten, sind ohne vorherigen Widerspruch unzulässig.

Relevante Normen
§ 105 SGG§ 54 Abs. 1 SGG§ 54 Abs. 4 SGG§ 78 SGG§ 77 SGG§ 84 SGG

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Zahlung einer höheren Altersrente.

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Der 0000 geborene Kläger bezieht seit April 2009 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die erstmals mit Bescheid vom 00.00.0000 bewilligt wurde. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen war vom Kläger am 00.00.0000 rückwirkend ab April 2009 beantragt worden. Mit Schreiben vom 00.00.0000 (präzisiert durch Schreiben vom 00.00.0000) begehrte der Kläger die Überprüfung der Rentenhöhe; seines Erachtens stehe ihm eine Rente von mindestens 1100,- Euro zu.

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Mit Bescheid vom 00.00.0000 entsprach die Beklagte dem Überprüfungsbegehren insoweit, als dass als dass die Rente rückwirkend ab April 2009 wegen zuvor unterbliebener Berücksichtigung von Entgeltpunkten aus der zuvor bezogenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Bescheid vom 00.00.0000, Erwerbsminderungsrente ab August 2004) neu festgestellt wurde (Nachzahlung: 1952,84 Euro; monatliche Rente ab November 2014: 655,95 Euro, Zahlbetrag 588,72 Euro).

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Mit seiner Klage vom 00.00.0000 macht der Kläger einen höheren Rentenanspruch geltend. Er sei am 00.00.0000 als Aussiedler aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe sich danach nie dauerhaft in Polen aufgehalten. Nach Beantragung der Altersrente ab dem 60. Lebensjahr sei seine Rente immer gleich geblieben; er sei aber nicht mehr krank und auch nicht behindert. Eine Altersrente für Schwerbehinderte betreffe ihn nicht. Er habe Anspruch darauf, dass seine Rente nach dem Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen berechnet werde.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung sämtlicher bisherigen Altersrentenbescheide zur Zahlung einer höheren Altersrente zu verpflichten.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage als unzulässig abzuweisen.

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Sie führt zur Begründung aus, dass der Kläger dem letzten Neuberechnungsbescheid vom 00.00.0000 nicht widersprochen habe und es daher am erforderlichen Widerspruchsverfahren mangele.

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Die Kammer hat die Beteiligten mit Schreiben vom 00.00.0000 darauf hingewiesen, dass die Klage nicht zulässig ist und zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) entscheiden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die Klage - die als Anfechtungs- und Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 1 und 4 SGG zu verstehen ist - bleibt ohne Erfolg, da sie nicht zulässig ist. Es mangelt an dem nach § 78 SGG erforderlichen Vorverfahren. Der letzte Altersrentenbescheid vom 00.00.0000 ist mangels (fristgerechtem) Widerspruch des Klägers bestandskräftig geworden und damit nach § 77 SGG für die Beteiligten bindend. Weitere Bescheide, gegen die sich der Kläger (zulässigerweise) hätte wenden können, sind nicht ersichtlich.

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Die Zulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage setzt  voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt zuvor in einem  Widerspruchsverfahren überprüft worden ist. Die Durchführung dieses Vorverfahrens ist eine unverzichtbare Sachurteilsvoraussetzung für die  Anfechtungsklage. Diese vorherige  Überprüfung soll der Verwaltung die Gelegenheit bieten, Fehlentscheidungen  selbst zu korrigieren, und damit zugleich i.S. einer Filterfunktion dem  Interesse der Entlastung der Gerichte dienen. An dieser Sachentscheidungsvoraussetzung mangelt es, da ein Widerspruchsbescheid nicht ergangen ist.

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Anlass, das gerichtliche Verfahren in analoger Anwendung des § 114 SGG auszusetzen, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen,  bestand nicht, da der Kläger einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 00.00.0000 gegenüber der Beklagten nicht erhoben hat. Selbst wenn in der Klageschrift vom 00.00.0000 (konkludent) ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 00.00.0000 zu sehen sein sollte – was allerdings zweifelhaft ist, weil der Kläger den Bescheid nicht einmal benennt – so wäre dieser Widerspruch weit außerhalb der ein-monatigen Widerspruchsfrist des § 84 SGG erhoben und damit verfristet. Eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen, kommt nur dann in Betracht , wenn die Widerspruchsfrist nicht verstrichen ist (SG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2012, Az.: S 205 AS 11726/09, juris Rn. 45 m.w.N). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.Rechtsmittelbelehrung:

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Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

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Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim

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Landessozialgericht

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Nordrhein-Westfalen,

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Zweigertstraße 54,

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45130 Essen,

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

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Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

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Sozialgericht Köln,

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An den Dominikanern 2,

29

50668 Köln,

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

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Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.

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Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.