Themis
Anmelden
Sozialgericht Köln·S 24 AS 99/06·06.08.2007

SGB II: Tatsächliche Heizkosten statt Pauschale; Miete nach Mietspiegel begrenzt

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten für August 2006 bis Januar 2007 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Streitig waren die Angemessenheit der Miete (inkl. Nebenkosten) sowie die Übernahme der von den Stadtwerken geforderten Gasabschläge. Das SG Köln hielt die abgesenkte Miete unter Rückgriff auf den qualifizierten Mietspiegel für rechtmäßig, weil angemessener Wohnraum verfügbar und ausreichende Kostensenkungsbemühungen nicht nachgewiesen waren. Hinsichtlich der Heizungskosten verurteilte es die Beklagte, die tatsächlichen Abschläge (65 € bis 09/2006, 105 € ab 10/2006) zu übernehmen, da eine pauschalierte Begrenzung ohne Nachweis unwirtschaftlichen Heizverhaltens unzulässig sei.

Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: tatsächliche Heizkosten sind zu übernehmen; höhere Miete/Unterkunftskosten im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Leistungen für Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II sind auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und angemessenem Standard (Produkttheorie) zu begrenzen; maßgeblich ist das untere Segment des örtlichen Wohnungsmarkts.

2

Ein qualifizierter Mietspiegel kann zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete herangezogen werden und ist geeignet, die Angemessenheitsgrenze zu stützen, wenn damit Wohnungen einfachen Standards im Vergleichsraum abbildbar sind.

3

Nach Ablauf der Kostensenkungsfrist sind unangemessene Unterkunftskosten nur weiter zu übernehmen, wenn der Leistungsberechtigte ernsthafte und intensive Bemühungen um kostengünstigeren Wohnraum darlegt und glaubhaft macht; eine stark eingegrenzte Wohnungssuche kann dem entgegenstehen.

4

Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II sind grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für unwirtschaftliches Heizverhalten oder unzutreffende Grundlagen (z.B. Wohnungsgröße) festgestellt sind.

5

Eine Begrenzung der Heizkosten anhand rechnerischer Durchschnittswerte stellt eine (unzulässige) Pauschalierung dar, wenn sie die vom Versorger tatsächlich geforderten Abschläge ohne einzelfallbezogene Feststellungen unterschreitet.

Relevante Normen
§ SGB II§ 428 SGB III§ SGB XII§ 22 Abs. 1 SGB II§ 558 d BGB§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 12 AS 44/07 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 07.07.2006, 04.10.2006, 07.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2006 und der Bescheide vom 24.11.2006 und 08.12.2006 verurteilt, den Klägern vom 01.08.2006 bis 28.10.2006 und dem Kläger zu 1) für die Zeit vom 29.10.2006 bis 31.01.2007 weitere Leistungen für Unterkunft  unter Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von 65,-- € bis September 2006 und von 105,-- € ab Oktober 2006 statt der berücksichtigten 51,58 € zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Unterkunftskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zweiter Teil - SGB II - für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007.

3

Der Kläger zu 1) wurde am 00.00.0000 geboren. Er bezog bis zum 21.01.2006 Arbeitslosengeld. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin hat einen Grad der Behinderung von 30 wegen folgender Beeinträchtigungen: "Posttraumatische Sprunggelenksarthrose links mit Schwellungen und Bewegungseinschränkungen, chronische obstruktive Atemwegserkrankung, degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Arthralgien der Kniegelenke." Die Kläger bewohnen eine Wohnung In der Gronau 1, U-West seit dem 01.07.2005. Nach den Angaben der Kläger und der Mietbescheinigung umfasst die Wohnung 59,66 qm. Aus dem Mietvertrag ergibt sich, dass sich die Wohnung im Obergeschoss rechts befindet. Sie umfasst 2 1/2 Zimmer. Nach den Angaben im Klageverfahren befindet sich die Wohnung in einem Altbau aus dem Jahre 1913. Nach dem Mietvertrag sind für die Wohnung eine Miete von 400,-- €, Nebenkosten in Höhe von 100,-- € zu zahlen. An die Stadtwerke U waren bis 31.09.2006 65,-- € monatlich für Gas, ab 30.10.2006 105,-- € zu zahlen.

4

Der Kläger zu 1) hat am 21.12.2006 die Erklärung nach § 428 Sozialgesetzbuch Dritter Teil - SGB III - abgegeben. Nach der Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung entspricht seine bislang erreichte Rentenanwartschaft zum 65. Lebensjahr nach dem heutigen Stand einer monatlichen Altersrente von 447,39 €. Die Klägerin zu 2) bezieht inzwischen Altersrente in Höhe von 228,73 €, zusätzlich Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölfter Teil - SGB XII - in Höhe von 310,11 €. Hierbei werden Kosten der Unterkunft in Höhe von 227,84 € berücksichtigt.

5

Am 12.01.2006 beantragten die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, welche die Beklagte mit monatlich 1187,-- € bewilligte. Darin enthalten waren Unterkunftskosten in Höhe von 565,-- €. In dem Bescheid war der Hinweis enthalten, dass Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Bei unangemessener Höhe der Aufwendungen würden diese Kosten solange berücksichtigt, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zumutbar sei, diese zu senken, längstens jedoch für sechs Monate. Für die Kläger als 2-Personen-Haushalt belaufe sich das örtliche Mietpreisniveau in U auf höchstens 395,-- € monatlich inklusive Nebenkosten. Da im Falle der Kläger die Aufwendungen für die Unterkunft den angemessenen Umfang erheblich übersteigen würden, könnten diese längstens für eine Übergangszeit von sechs Monaten anerkannt werden. Die Beklagte behalte sich vor, die Kosten für Unterkunft nach Ablauf von sechs Monaten entsprechend zu kürzen. Die Kläger wurden daher bereits jetzt aufgefordert, kontinuierlich und konsequent allen Angeboten an privaten, kommunalen und insbesondere öffentlich geförderten Wohnungen nachzugehen, um ihre Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Sie wurden gebeten, das Ergebnis ihrer Bemühungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Heizkosten für die Kläger als 2-Personen-Haushalt würden ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe bis zu einem maximalen Höchstbetrag in Höhe von 52,80 € übernommen. Vor Abschluss eines Mietvertrages über eine neue Unterkunft sei die Einholung der Zustimmung der Beklagten erforderlich.

6

Im Juni 2006 beantragten die Kläger die Fortzahlung der Leistungen. Sie reichten eine Mietbescheinigung ein, woraus sich ergibt, dass die Warmwasserversorgung über einen elektrischen Wassererhitzer innerhalb der Wohnung erfolgt. Die Nebenkosten könnten frühestens im September errechnet werden. Mit Bescheid vom 07.07.2006 bewilligte die Beklagten den Klägern für August und September 2006 1067,-- €, für Oktober 2006 1030,03 € und für November 2006 bis Januar 2007 533,50 €. Es wurde ausgeführt, dass die Kosten der Unterkunft angepasst worden seien. Nach den von den Klägern eingereichten Unterlagen würden 50,-- € ab 01.08.2006 bei der Berechnung des Hilfebedarfs berücksichtigt. Für August und September 2006 wurden Kosten der Unterkunft inklusive Heizkosten in Höhe von 445,-- €, für Oktober 430,16 € berücksichtigt, für November 2006 bis Januar 2007 nur Kosten der Unterkunft für den Kläger zu 1) in Höhe von 222,50 €. Mit ihrem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch trugen die Kläger vor, dass die Kosten der Unterkunft angemessen seien. Es würde bestritten, dass es in U für einen 2-Personen-Haushalt Mietwohnungen gäbe von höchstens 395,-- € inklusive Nebenkosten. Auch der Höchstbetrag für die Heizkosten sei bei den steigenden Preisen in Höhe von 52,80 € pro Monat absolut unangemessen. Heizkosten seien immer dann angemessen, wenn sie anfallen, sodass die erheblichen Energiepreiserhöhungen von der Beklagten zu tragen seien. Sie würden nunmehr einen Wohnberechtigungsschein beantragen. Es sei davon auszugehen, dass auch nach Erhalt dieses Wohnberechtigungsscheines keine geeignete Wohnung zu erhalten sei. Im Übrigen sei die Klägerin zu 2) gerade auf die bewohnte Wohnung aus medizinischen Gründen angewiesen. Die Kläger müssten in getrennten Schlafzimmern schlafen, da die Klägerin unter sehr starkem Asthma leide. In der Folge wurde ein Wohnberechtigungsschein vom 20.07.2006 eingereicht, zudem eine Bescheinigung, wonach die Kläger ihren Wohnungswunsch eingeschränkt hatten. Sie suchten eine 3-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss in U-West (aus gesundheitlichen Gründen). In der Folge sprachen die Kläger monatlich bei dem Sozial- und Wohnungsamt der Stadt U vor. Eingereicht wurde mit dem Widerspruch auch ein Attest des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. H. Danach befand sich die Klägerin bei ihm seit Februar 2004 wegen einer chronisch obstruktiven Bronchitis in Dauerbehandlung. Trotz intensiver medikamentöser Dauertherapie sei konstant eine deutliche Funktionseinschränkung nachweisbar. Es bestehe Belastungsluftnot, außerdem komme es häufig zu nächtlichen Atemnotanfällen. Die Beklagte wies die Kläger in der Folge daraufhin, dass die angemessenen Heizkosten von der Wohnungsgröße und der Größe des gesamten Gebäudes, dem erforderlichen Heizenergieverbrauch, dem Brennstoffpreis und den Heiznebenkosten abhängen würden. Es würden Angaben zur Gebäudegröße fehlen. In der Folge machten weder die Kläger noch der Vermieter Angaben zur Gebäudegröße, da diese angesichts der Tatsache, dass eine separate Gasversorgung bestehe, unerheblich sei. Der Antrag der Kläger auf Übernahme der Nachforderung der Stadtwerke U aufgrund der Abrechnung vom 22.09.2006 wurde von der Beklagte mit Bescheid vom 06.11.2006 abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2006 zurückgewiesen.

7

Mit Bescheid vom 04.10.2006 bewilligte die Beklagte für Oktober 2006 1027,88 € und für November 2006 bis Januar 2007 532,38 €. Die Heizkosten seien nach den Richtlinien der Beklagten aufgrund der vorliegenden Jahresabrechnung der Stadtwerke angepasst worden. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen würden insoweit aufgehoben. Mit Bescheid vom 07.11.2006 wurden dem Kläger zu 1) für November 2006 bis Januar 2007 499,37 € bewilligt und insoweit die bisherigen Bescheide aufgehoben. Es wurde erneut ausgeführt, dass die Heizkosten aufgrund der vorliegenden Heizkostenabrechnung angepasst würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2006 änderte die Beklagte die Bewilligungen erneut. Sie bewilligte für den 01.08.2006 bis 30.09.2006 1068,58 € monatlich, für Oktober 2006 1032,96 € und für den Zeitraum 01.11.2006 bis 31.01.2007 534,29 € monatlich. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass bei zwei Personen sich angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 395,-- € monatlich ergeben würden. Als angemessene Heizkosten seien unter Berücksichtigung einer Wohnungsgröße von 59,66 qm, einem angemessenen maximalen Verbrauch von 132,60 kWh Erdgas pro Quadratmeter und Jahr, einer jährlichen Grundgebühr in Höhe von 160,08 € und eines Energiepreises von 0,058 € pro kWh 51,58 € zu errechnen. Es handele sich hinsichtlich der angemessenen Wohnungsfläche als auch der Kosten um Höchstbeträge. Der Empfänger von Arbeitslosengeld II könne insoweit auf Wohnungen verwiesen, die für ein "einfaches und bescheidenes Leben" erforderlich, aber auch hinreichend seien und die einem bescheidenen Ausstattungsstandard entsprechen. Hierbei könne auch der Höchstwert der Wohnungsfläche von 60 qm unterschritten und der Leistungsberechtigte auch z.B. auf Altbauten verwiesen werden. Sei am bisherigen Wohnort keine Wohnung erhältlich, könne im Regelfall auch ein Umzug in eine andere Gemeinde zugemutet werden. Vorliegend bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass ein vom Regelfall abweichender angemessener Bedarf vorliegen würde. Eine angemessene Wohnungsgröße von 60 qm sei auch unter Berücksichtigung der Erkrankung der Klägerin zu 2) ausreichend, ein hierdurch bedingter höherer Heizbedarf sei weder dargelegt noch bewiesen. Die nicht angemessenen tatsächlichen Kosten seien für den Übergangszeitraum von sechs Monaten übernommen worden. Die Kläger hätten keine hinreichenden Nachweise vorgelegt, dass ihnen die Absenkung der Kosten nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Es genüge nicht, erst nach Ablauf des Übergangszeitraumes einen Wohnberechtigungsschein zu beantragen und sich wohnungssuchend zu melden, insbesondere, wenn die Suche stark eingeschränkt werde auf eine ebenerdig gelegene 3-Zimmer-Wohnung in U-West. Weiterhin müsse sich der Hilfebedürftige auch auf dem privaten Wohnungsmarkt um eine Wohnung bemühen, da hier z.T. günstigere Wohnungen angeboten würden als im Bereich der öffentlich geförderten Wohnungen. Eine Suche auf dem privaten Wohnungsmarkt sei weder dargelegt noch bewiesen. In der Folge wurden die Berechnungen erläutert.

8

Mit Bescheid vom 24.11.2006 bewilligte die Beklagte für August und September 2006 1068,58 € entsprechend dem Widerspruchsbescheid, für Oktober 2006 lediglich 1029,57 € und für November 2006 bis Januar 2007 nur 500,29 €. Die bisherigen Entscheidungen wurden insoweit aufgehoben. Mit Bescheid vom 08.12.2006 erfolgte insoweit eine Abänderung, es wurden die im Widerspruchsbescheid genannten Beträge bewilligt, lediglich für Oktober 2006 wurden 1032,97 € aufgeführt.

9

Am 21.12.2006 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben sich zunächst noch gegen die Anrechnung von Einkommen gewandt, danach nur noch gegen die Höhe der berücksichtigten Unterkunftskosten. Sie tragen vor, die Beklagte berücksichtige von Unterkunftskosten in Höhe von 600,-- € lediglich 446,58 €. Eine nachvollziehbare Begründung für die Kürzung der Unterkunftskosten bestehe nicht. Sie berufe sich darauf, dass in U billigere Wohnungen zu mieten seien. Die von ihnen zu zahlende Kaltmiete in Höhe von 6,66 € sei für U Verhältnisse angemessen. Sie hätten sich in der Wohnungsvermittlungsstelle um eine preiswertere Wohnung bemüht, allerdings ohne Erfolg. Soweit die Beklagte meine, auf dem privaten Wohnungsmarkt seien billigere Wohnungen zu erhalten, sei dies nicht nachvollziehbar, weil für ihren Personenkreis öffentlich geförderte Wohnungen zur Verfügung gestellt würden, wenn sie vorhanden seien. Auf dem freien Wohnungsmarkt würden sie keine Wohnung erhalten, da der Kläger zu 1) bzw. seine Ehefrau im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Weder die Beklagte noch die Wohnungsstelle hätten ihnen Wohnungsangebote vorgelegt. Auch die Kürzung der Heizkosten sei nicht rechtmäßig. Die Rechnungen der Stadtwerke würden der Beklagten vorliegen. Von September 2005 bis Ende 2006 seien 105,-- € monatlich zu zahlen. Der Gasverbrauch entspreche dem eines Musterhaushalts, von dem der Gasversorger ausgehe. In der Folge wird vorgetragen, dass die von ihnen - den Klägern - zu zahlende Miete dem Mietspiegel entsprechen würde, der allerdings aus dem Jahre 2003 stamme und insoweit die Preissteigerungen seitdem nicht berücksichtige. Übersandt werden Wohnungsanzeigen für April und Mai 2007.

10

Die Kläger beantragen,

11

              die Beklagte unter Abänderung der Bescheid vom 07.07.2006, 04.10.2006,               07.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2006 und               der Bescheide vom 24.11.2006 und 08.12.2006 zu verurteilen, ihnen für die Zeit               vom 01.08.2006 bis 28.10.2006 und dem Kläger zu 1) für die Zeit vom               29.10.2006 bis 31.01.2007 Leistungen unter Berücksichtigung einer Miete in               Höhe von 500,-- € monatlich und Heizkosten von 65,-- € bis September 2006               und ab Oktober 2006 von 105,-- € statt der berücksichtigten 51,58 € zu               bewilligen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

              die Klage abzuweisen.

14

Sie verweist darauf, dass die tatsächlichen Kosten bis zum 31.07.2006 bewilligt wurden. Die Kläger hätten keine ausreichenden Bemühungen um eine Absenkung der Unterkunftskosten dargelegt. Allein die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines sei nicht als ausreichend anzusehen, zudem sei dieser erst am 10.07.2006 beantragt worden. Auf dem freien Wohnungsmarkt seien überhaupt keine Bemühungen nachgewiesen, obwohl auch in U genügend angemessener Wohnraum vorhanden sei. Selbst wenn die Kläger im Schuldnerverzeichnis eingetragen sein sollten, entbinde dies nicht davon, sich um günstigeren Wohnraum zu bemühen. Die Eintragung bedeute nicht zwangsläufig, dass eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt nicht erhältlich sei. Andernfalls sei es auch nicht verständlich, warum die Kläger trotz Eintragung im Schuldnerverzeichnis eine Wohnung zum 01.07.2005 anmieten konnten. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, dass die Miete direkt an den Vermieter gezahlt werde, sodass dessen Sicherheitsbedürfnis ausreichend Rechnung getragen werde. Aus dem Mietspiegel ergebe sich, dass für eine 60 qm Wohnung in einfacher Lage eine Mietpreisspanne von 270,-- € bis 358,80 € bzw. von 325,20 € bis 368,40 € zu zahlen sei. Empfänger von Arbeitslosengeld II könnten auf Wohnungen verwiesen werden, die für ein "einfaches und bescheidenes Leben" erforderlich, aber auch hinreichend seien und einem bescheidenen Ausstattungsstandard entsprechen. Hierbei könne der Leistungsberechtigte auch z.B. auf Altbauten verwiesen werden. Hinsichtlich der Heizkosten seien nur die angemessenen in Höhe 51,58 € monatlich zu übernehmen. Diese würden entsprechend den Richtlinien des Rhein-Sieg-Kreises unter Berücksichtigung der aktuellen Gaspreise der Stadtwerke U errechnet. Zugrunde gelegt werde ein Grundpreis in Höhe von 160,08 € und ein Arbeitspreis in Höhe von 0,058 €. Maßgeblich für die Höhe der angemessenen Heizkosten sei weiterhin die Größe des gesamten Gebäudes. Diese sei trotz mehrmaliger Nachfrage nicht mitgeteilt worden. Zugrunde gelegt worden sei ein angemessener maximaler Verbrauch von 132,60 kWh Erdgas pro Quadratmeter und Jahr. Danach ergebe sich unter Berücksichtigung der Wohnungsgröße von 59,66 qm ein angemessener Verbrauch von rund 7910 kWh pro Jahr und nicht in Höhe von 20000 kWh pro Jahr. Die Beklagten überreicht Wohnungsanzeigen von März bis Mai 2006, zudem zwei aktuelle Wohnungsangebote.

15

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig, und zum Teil begründet. Streitig ist vorliegend allein die Bewilligung von Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007, und zwar die Bewilligung der Miete inklusive Nebenkosten und die Heizkosten. Den Klägern stehen höhere Heizkosten zu, die Klage ist allerdings abzuweisen, soweit sie die Berücksichtigung einer höheren Miete begehren.

18

Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die von den Klägern zu zahlende Miete ist nicht angemessen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten ist zunächst festzustellen, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist, als weiterer Faktor ist der Wohnungsstandard zu berücksichtigen (vgl. BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (vgl. BSG a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist insoweit der Produkttheorie zu folgen, die abstellt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt (vgl. BSG a.a.O.).

19

Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der Größe der von den Klägern angemieteten Wohnung. Nach ihren Angaben umfasst diese 59,66 qm und hält sich damit in den Angemessenheitsrichtlinien der Beklagten. Die von den Klägern zu zahlende Miete inklusive Nebenkosten in Höhe von 500,-- €, 8,38 € pro Quadratmeter ist jedoch nicht angemessen. Die Beklagte berücksichtigt insoweit als angemessene Miete bei 60 qm 395,-- €, also 6,58 € pro Quadratmeter. Nach dem für die Stadt U existierenden qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558 d BGB sind die Vorgaben der Beklagten insoweit nicht zu beanstanden. Geht man vom Ausstattungsstandard C des Mietspiegels aus, beträgt die ortsübliche Vergleichsmiete bei Wohnungen bis Baujahr 1948 bei einfacher Lage 5,62 €, bei mittlerer Lage 5,73 € und bei guter Lage 5,88 € pro Quadratmeter, bei Wohnungen bis Baujahr 1960 5,78 € bei einfacher Lage, 5,93 € bei mittlerer Lage und 6,03 € bei guter Lage pro Quadratmeter. Selbst bei Wohnungen, erbaut zwischen 1993 und 1997 beträgt der Quadratmeterpreis für einfache Lagen 6,44 €, bei mittleren Lagen 6,54 €. Erst bei einer guten Lage wird beim Ausstattungsstandard C der Quadratmeterpreis der Beklagten von 6,58 € um 7 Cent überschritten. Zwar weisen die Kläger zu Recht daraufhin, dass die dem Mietspiegel zugrunde liegende Befragung von Juli bis November 2002 stattfand. Die Beklagte hat insoweit die jedoch überzeugend entgegnet, dass nicht die Grundmieten, sondern die Betriebskosten seit dieser Zeit gestiegen seien. Insoweit stehen auch Wohnungen mit einem Quadratmeterpreis von 6,58 € zur Verfügung, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass streitig der Zeitraum August 2006 bis Januar 2007 ist und bisher ein neuer Mietspiegel anscheinend nicht für erforderlich gehalten wurde.

20

Die Kläger hatten nach der Struktur des Wohnungsmarktes in U auch tatsächlich die konkrete Möglichkeit, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (vgl. BSG a.a.O.). Bereits aus dem Vorhandensein des Mietspiegels ergibt sich, dass entsprechende Wohnungen in U zur Verfügung standen. Auch aus den von der Beklagten eingereichten Wohnungsanzeigen ergibt sich das Vorhandensein von Wohnungen. So wurde am 18., 19. März 2006 im Generalanzeiger eine Wohnung von 60 qm zu einem Preis von 306,-- € plus Nebenkosten angeboten, in Kalaydo am 03.04.2006 eine 2-Zimmer-Wohnung für 300,-- € zuzüglich Nebenkosten. Am 05.04.2006 wurde eine 2-Zimmer-Wohnung, 60 qm Grundmiete 318,-- € plus Nebenkosten, zudem eine 57 qm 2-Zimmer-Wohnung für 330,50 € zuzüglich Nebenkosten inseriert, am 12.04.2006 eine 57 qm Wohnung für 330,50 € zuzüglich Nebenkosten, eine 59 qm 2-Zimmer-Wohnung für 320,-- € plus Nebenkosten. Am 18.04.2006 wurde eine 54 qm große 3-Zimmer-Wohnung für 300,-- € plus Nebenkosten für die Zeit ab dem 01.07.2006 angeboten. Den Umstand, dass die Kläger eine 3-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss benötigen, sieht die Kammer als nicht nachgewiesen an. Hiergegen spricht schon, dass sie zurzeit eine 2 1/2-Zimmer-Wohnung im Obergeschoss bewohnen und diese gerade nicht verlassen wollen. Nach dem Vortrag der Kläger wäre ihnen gerade die jetzt bewohnte Wohnung vom Gesundheitszustand der Klägerin her nicht zumutbar, sodass schon von daher ein Umzug erforderlich wäre. Die Notwendigkeit eines weiteren Schlafzimmers ergibt sich insbesondere auch nicht aus der fachärztlichen Bescheinigung des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. H vom 31.07.2006. Dieser hat ausgeführt, dass es häufig zu nächtlichen Atemnotanfällen bei der Klägerin kommt. Gerade dieser Umstand spricht eher gegen die Benutzung eines Schlafzimmers durch die Klägerin zu 2) allein. Im Übrigen dürfte ihnen auch zurzeit nur ein Schlafzimmer zur Verfügung stehen.

21

Die Kläger hingegen haben nicht im Einzelnen dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht haben und dass es ihnen trotz ihrer Bemühungen nicht möglich gewesen ist, eine solche Wohnung zu finden. Erst am 20.07.2006 haben die Kläger den Wohnberechtigungsschein beantragt, obgleich sie bereits mit Bescheid vom 09.02.2006 auf die Notwendigkeit der Kostensenkung hingewiesen wurden. Aus dem Umstand, dass ihnen bisher seitens des Sozial- und Wohnungsamtes eine Wohnung nicht vermittelt werden konnte, kann auch nicht geschlossen werden, dass angemessene Wohnungen nicht zur Verfügung stehen. Die Kläger haben ihren Wohnungswunsch eingeschränkt auf U-West, 3-Zimmer-Wohnungen im Erdgeschoss. Wie bereits ausgeführt, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger eine Wohnung im Erdgeschoss und eine 3-Zimmer-Wohnung benötigen, da sie ansonsten gerade ihre jetzige Wohnung verlassen müssten. Zudem ist zwar als räumlicher Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, für eine Stadt der Größenordnung von U mit rund 75000 Einwohnern (Stand 31.12.2006) ist jedoch das Gesamtgebiet als räumlicher Vergleichsmaßstab zu bilden (vgl. insoweit BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R) und ist den Klägern eine Suche im gesamten Stadtgebiet zumutbar.

22

Auch aus den von den Klägern eingereichten Wohnungsanzeigen ergeben sich keine ausreichenden Bemühungen und ergibt sich insbesondere nicht, dass angemessener Wohnraum nicht verfügbar ist. Die eingereichten Anzeigen betreffen den Zeitraum März bis Mai 2007, während die Kläger bereits im Februar 2006 aufgefordert wurden, sich um anderen Wohnraum zu bemühen. Zudem handelt es sich um einzelne Zeitungsinserate, die einen höheren Preis aufweisen. Hieraus kann nicht geschlossen, dass billigere Wohnungen nicht vorhanden waren. Auch aus dem etwaigen Umstand, dass die Klägerin zu 2) möglicherweise im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, kann nicht ohne Nachweis umfassender Bemühungen um billigeren Wohnraum  geschlossen werden, dass Kosten angemessener Mietraum entgegen dem Mietspiegel nicht vorhanden bzw. nicht zugänglich ist. Die Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit hat, die Kosten der Unterkunft direkt an den Vermieter zu zahlen. Hierauf können die Kläger bei Bemühungen um angemessenen Wohnraum hinweisen. Dem Sicherungsbedürfnis der Vermieter dürfte hierdurch Genüge getan werden.

23

Die Kläger sind seitens der Beklagten mit dem Bescheid vom 09.02.2006 auch aufgefordert worden, ihre Unterkunftskosten zu senken. Hierbei erfolgte auch der Hinweis auf die angemessene Miete von 395,-- €.

24

Die Klage ist begründet, soweit sich die Kläger gegen die angefochtenen Bescheide wenden und die Zahlung höherer Heizungskosten begehren. Insoweit ist die Beklagte zu verurteilen, den Klägern bis September 2006 die von den Stadtwerken geforderten 65,-- € und ab Oktober 2006 die von den Stadtwerken geforderten 105,-- € zu zahlen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Vorliegend haben die Kläger an die Stadtwerke monatlich gleichbleibende Beträge zu zahlen, wobei eine Erhöhung ab Oktober 2006 erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts läuft die Gewährung von monatlichen Heizkostenpauschalen anstelle der Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen für die Beschaffung von Heizmaterial dem Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II zuwider (vgl. Beschluss des BSG vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R). Diese Ausführungen gelten nach Ansicht der Kammer auch für den Fall, dass nicht wie im vom BSG entschiedenen Fall Heizmaterial einmal im Jahr beschafft wurde, sondern wenn von Versorgungsunternehmen Pauschalen gefordert werden. Seitens der Beklagten wird im Ergebnis eine Pauschale bewilligt, auch wenn diese nach Wohnungsgröße, Energieart, Gebäudegröße differenziert wird. Infolge der Berücksichtigung eines nach Ansicht der Beklagten durchschnittlichen und angemessenen Energiebedarfs, und nicht der tatsächlich in Rechnung gestellten Abschläge, handelt es sich dennoch um eine Pauschale. Konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten der Kläger liegen nicht vor, auch wenn die Steigerung der Heizkosten beträchtlich erscheint. Es liegt insoweit an der Beklagten, z.B. im Rahmen eines Hausbesuchs festzustellen, welche Umstände zu einer derartigen Erhöhung der Heizkostenpauschale führten, ob den Klägern insoweit unwirtschaftliches Verhalten vorzuwerfen ist oder ob ungünstige Verhältnisse im Haus vorliegen oder aber z.B. die Wohnung größer ist, als von den Klägern angegeben wurde. Solange aber nicht festgestellt werden kann, dass sich die Kläger unwirtschaftlich verhalten bzw. die auch vom Vermieter bestätigte Wohnungsgröße nicht zutrifft, hat die Beklagte die tatsächlichen Heizungskosten zu tragen. Insoweit werden die Kläger darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sind, der Beklagten die Abrechnungen der Stadtwerke vorzulegen. Ergeben sich Rückzahlungen oder Guthaben, die den Heizungskosten zuzuordnen sind, so kommen diese nach § 22 Abs. 2 Satz 4 SGB II der Beklagten zugute.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

26

Die Kammer hat die Berufung zugelassen, da in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, inwieweit eine Pauschalierung der Heizkosten erfolgen kann und da noch nicht geklärt ist, welche Eigenbemühungen um Senkung der Unterkunftskosten im Rahmen des § 22 SGB II erforderlich sind.

Rechtsmittelbelehrung

28

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

29

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

30

Landessozialgericht

31

Nordrhein-Westfalen,

32

Zweigertstraße 54,

33

45130 Essen,

34

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

35

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem

36

Sozialgericht Köln,

37

An den Dominikanern 2,

38

50668 Köln,

39

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

40

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

41

Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

42

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.