Klage auf Arbeitsvermittlung bei voller Erwerbsminderung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Arbeitsvermittlung und sonstige Förderleistungen trotz laufender Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Agentur für Arbeit lehnte ab, weil die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger eine Arbeitsfähigkeit von unter drei Stunden täglich bescheinigt hat. Das Sozialgericht Köln wies die Klage ab, da der Kläger dem Arbeitsmarkt nicht verfügbar ist und die Rentengutachten überzeugend sind. Ansprüche auf Gründungszuschuss oder Weiterbildung bestehen somit nicht.
Ausgang: Klage auf Arbeitsvermittlung und weitere Förderleistungen wegen voller Erwerbsminderung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach SGB III setzt voraus, dass der Arbeitssuchende den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht; hierzu gehört die Fähigkeit, eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich (bzw. etwa drei Stunden täglich) auszuüben.
§ 145 SGB III (Ausnahme für Personen mit verminderter Leistungsfähigkeit) ist nicht anwendbar, wenn die gesetzliche Rentenversicherung eine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt hat.
Fehlt die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt aufgrund einer vom Rentenversicherungsträger festgestellten vollen Erwerbsminderung, bestehen weder Ansprüche auf Arbeitsvermittlung noch auf Gründungszuschuss (§ 93 SGB III) oder berufliche Weiterbildung (§ 81 SGB III).
Das Sozialgericht kann sich auf die medizinischen Feststellungen und Gutachten der Deutschen Rentenversicherung stützen; weitere sozialgerichtliche Nachbegutachtungen sind nur notwendig, wenn konkrete Zweifel an der Verlässlichkeit der vorliegenden Gutachten bestehen.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 20 AL 110/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Arbeitsvermittlung durch die Beklagte, und zwar die Vermittlung in eine Führungsposition bzw. alle Hilfen, die möglich sind, um seine wirtschaftliche Situation zu verändern.
Bei dem im Jahre 1977 geborenen Kläger ist ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt.
Vom 21.07.2005 bis 31.12.2007 war er als Heizungsinstallateur beschäftigt. Im März 2008 besuchte er den Meisterlehrgang, die Prüfung bestand er allerdings nicht. Vom 01.01.2008 bis 05.01.2010 bezog der Kläger mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Der Anspruch ist erschöpft. Danach erhielt der Kläger Arbeitslosengeld II.
Am 31.01.2011 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Rente wegen Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung holte ein Gutachten nach Aktenlage ein. Der Sachverständige kam unter Berücksichtigung eines Betreuungsgutachtens zu der Feststellung, dass der Kläger unter drei Stunden täglich einsatzfähig sei. Mit Bescheid vom 23.05.2011 bewilligte die Rentenversicherung dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.08.2011 bis 28.02.2014 in Höhe von 657,85 €. Am 22.06.2013 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung. Es wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Danach war der Kläger nur unter drei Stunden täglich einsatzfähig. Es bestehe mittelfristig keine Aussicht zur Teilhabe am Erwerbsleben. Entsprechendes wurde im nervenärztlichen Gutachten vom 06.12.2013 ausgeführt. Mit Bescheid vom 11.12.2013 bewilligte die Rentenversicherung dem Kläger die Rente wegen voller Erwerbsminderung weiter bis zum 31.12.2016.
Am 14.04.2014 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und gab an, er beziehe Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Jahre 2016. Er habe eine Klage gegen die Ablehnung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegen die Deutsche Rentenversicherung anhängig, inzwischen im Berufungsverfahren. Der Mitarbeiter der Beklagten sagte dem Kläger, dass er wegen Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung dem Arbeitsmarkt für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen nicht zur Verfügung stehe. Den Antrag des Klägers auf Zahlung von Arbeitslosengeld, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bzw. Gründungszuschuss lehnte die Beklagte mündlich ab. Dagegen hat sich der Kläger am 22.04.2014 an das Gericht gewandt und Widerspruch und Beschwerde erhoben. Am 29.04.2014 hat er erklärt, er erhebe die Klage. Er stehe trotz Rentenbezugs der Arbeitsvermittlung 15 Stunden wöchentlich zur Verfügung. Mit Bescheid vom 29.04.2014 lehnte die Beklagte den Antrag vom 14.04.2014 auf Gewährung einer Förderung der aktiven Arbeitsförderung ab. Der Kläger sei derzeit voll erwerbsgemindert und könne wegen Krankheit oder Behinderung keine Erwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben. Er stehe damit den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung und gehöre nicht zum förderungsfähigen Personenkreis. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2014 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
In der mündlichen Verhandlung, von der der Kläger mit Postzustellungsurkunde am 25.02.2015 benachrichtigt wurde, ist für diesen niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.
Das Gericht hat die Akte der Deutschen Rentenversicherung beigezogen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht lehnt die Beklagte die Aufnahme von Vermittlungsbemühungen oder eine sonstige Förderung des Klägers ab.
Nach § 1 Sozialgesetzbuch Dritter Teil – SGB III – soll die Arbeitsförderung dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Nach § 35 SGB III hat die Agentur für Arbeit Ausbildungssuchenden, Arbeitssuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung anzubieten. Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Voraussetzung für eine Arbeitsvermittlung ist, dass der Arbeitssuchende den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Nach § 138 Abs. 5 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Eine Ausnahme hiervon bildet allein § 145 SGB III. Danach hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Vorliegend hat die Deutsche Rentenversicherung die verminderte Erwerbsfähigkeit des Klägers festgestellt, sodass § 145 Abs. 1 SGB III nicht anzuwenden ist, worauf das Landessozialgericht NRW in seinem Beschluss vom 01.10.2014 hingewiesen hat. Die Beklagte hat im Bescheid vom 29.04.2014 zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger voll erwerbsgemindert ist und wegen Krankheit oder Behinderung keine Erwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden täglich verrichten kann. Dies ergibt sich aus der vom Gericht beigezogenen Rentenakte. Im Gutachten vom 22.02.2011 hat der Sachverständige unter Berücksichtigung des Betreuungsgutachtens ausgeführt, dass der Kläger unter drei Stunden täglich einsatzfähig sei. Aufgrund des Weiterbewilligungsantrags des Klägers wurden im Dezember 2013 ein neurologisch-psychiatrische Gutachten eingeholt, wonach der Kläger weiterhin nur unter drei Stunden täglich arbeiten kann. Es bestehe mittelfristig keine Aussicht zur Teilhabe am Erwerbsleben. Die von der Deutschen Rentenversicherung eingeholten Gutachten sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend begründet. Die Kammer sieht keinen Anlass an der Beurteilung der Sachverständigen zu zweifeln und sieht deshalb auch keinen Anlass, neue Gutachten einzuholen.
Da der Kläger somit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, hat er keinen Anspruch auf die Vermittlung von Arbeit durch die Beklagte.
Soweit der Kläger einen Gründungszuschuss begehren sollte nach § 93 SGB III, ist die Klage gleichfalls abzuweisen. Nach § 93 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Da der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht, ist er nicht arbeitslos, durch Bewilligung des Gründungszuschusses kann eine Arbeitslosigkeit somit nicht beendet werden. Zudem erfüllt er die weitere Voraussetzung für die Bewilligung eines Gründungszuschusses nicht, er hat nämlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (vgl. § 93 Abs. 2 SGB III). Einen neuen Anspruch dürfte er nicht erworben haben (vgl. § 26 Abs. 2 SGB III).
Auch ein Anspruch auf Bewilligung einer beruflichen Weiterbildung nach § 81 SGB III besteht nicht. Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, einen ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist. Mangels Verfügbarkeit ist der Kläger nicht arbeitslos, in absehbarer Zeit droht ihm auch keine Arbeitslosigkeit, zudem besitzt er einen Berufsabschluss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz – SGG -.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54,
45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Köln,
An den Dominikanern 2,
50668 Köln,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Hennings
Richterin am Sozialgericht