Klage gegen Rentenanpassungsbescheid wegen GKV-Beitragssatz 15,5% abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die zum 01.01.2011 erfolgte Rentenanpassung, insbesondere die Berechnung unter Zugrundelegung eines Krankenversicherungsbeitrags von 15,5 %. Das Sozialgericht Köln hielt fest, der allgemeine Beitragssatz sei durch Gesetz (§ 241 SGB V) auf 15,5 % festgelegt worden und von der Beklagten zutreffend angewandt. Die Klage wurde daher als unbegründet abgewiesen; Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Klage gegen Rentenanpassungsbescheid mangels Erfolgsaussichten abgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Der vom Träger bei Rentenauszahlungen anzuwendende allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich nach den gesetzlichen Festlegungen in § 241 SGB V.
Ist der gesetzliche Beitragssatz verbindlich bestimmt, ist die auf dessen Grundlage erfolgte Berechnung der Rentenauszahlung nicht zu beanstanden, sofern keine konkreten Rechen- oder Anwendungsfehler aufgezeigt werden.
Eine Klage gegen einen Rentenanpassungsbescheid ist unbegründet, wenn der angegriffene Bescheid den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und keine entgegenstehenden Tatsachen oder Rechtsfehler dargelegt werden.
Die Entscheidung über die Kosten richtet sich nach § 193 SGG; das Gericht kann anordnen, dass Kosten nicht erstattet werden.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 8 R 787/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Berechnung der zum 01.01.2011 erfolgten Rentenanpassung aufgrund einer Änderung des Beitragssatzes der Krankenversicherung.
Der Kläger bezieht von der Beklagten eine Rentenleistung. Mit Bescheid vom 17.12.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2011 ändere und ab diesem Zeitpunkt 15,5 % betrage. Daher betrage der neue Anteil des Klägers am Krankenversicherungsbeitrag ab dem 01.01.2011 insgesamt 89,74 €. Ausgehend davon werde an den Kläger ab diesem Termin eine Rente in Höhe von insgesamt 983,28 € ausgezahlt. Die Einzelheiten zur Berechnung der auszuzahlenden Renten wurden im Bescheid näher dargestellt.
Hiergegen legte der Kläger am 30.12.2010 den Widerspruch ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2013 zurück. Nach den Ausführungen der Beklagten seien keine Gründe ersichtlich, die zu einer Änderung des Bescheids vorn 17.12.2010 führen könnten. Darüber hinaus wurde auf die Regelungen in der Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 (RWBestV 2009) und dem sich daraus ergebenden Anpassungssatz in Höhe von 2,41 % verwiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 31.01.2013 Klage vor dem Sozialgericht Köln.
Er ist der Ansicht, dass die Beklagte eine unrichtige Rentenanpassung vorgenommen habe. Er halte das Verhalten der Beklagten für rechtswidrig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Rentenanpassung vom 17.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2013 aufzuheben und in der Form abzuändern, dass die Rentenanpassung in der zutreffenden Form berechnet wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Im den angegriffenen Bescheid vorn 17.12.2010 waren keine geänderten Regelungen zu der Änderung der Rente wegen einer etwaigen Änderung des Rentenwertes enthalten. Mithin ist in diesem Verfahren allein die Anpassung bzw. die Änderung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung als Streitgegenstand anzusehen.
Insofern geht die Beklagte aber zu Recht von einem Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5, % aus. Durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (BGBl. 2010, Teil 1 S. 2309, Nr. 17) wurde der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung in § 241 SGB V mit 15,5 % festgesetzt. Konkret heißt es in Art. 1 Nr 17 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung:
„241 wird wie folgt gefasst:
§ 241 Allgemeiner Beitragssatz
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 15,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder."
Das Gesetz trat gern. Art. 15 Abs. 1 des Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung am 01.01.2011 in Kraft.
Diesen in § 241 Abs. 1 SGB V so festgelegten Beitragssatz hat die Beklagte sodann zutreffend ab dem 01.01.2011 für den Kläger zugrunde gelegt Mithin sind dieser Beitragssatz und die sich daraus ergebende Berechnung der auszuzahlenden Rente nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54,
45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Köln,
An den Dominikanern 2,
50668 Köln,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite ufvw.sg-koein.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vorn 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. 1, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.