Klage gegen Beitragsfestsetzungen der Künstlersozialkasse abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht Beitragsfestsetzungen der Künstlersozialkasse ab und verlangte Verzicht auf Beiträge ab 14.10.2008 wegen ALG‑II‑Bezuges. Streitgegenstand war, ob ALG II automatisch Versicherungspflicht nach dem KSVG beendet und ab wann eine Änderungsmitteilung wirkt. Das Gericht wies die Klage ab: ALG II führt nicht zwangsläufig zu Versicherungsfreiheit, auf den Zugang der Änderungsmitteilung ist abzustellen und Zahlungen Dritter an die KSK sind nicht vorgesehen. Eine gerichtliche Prüfung der Beitragshöhe setzt einen förmlichen Beitragsbescheid voraus.
Ausgang: Klage gegen Beitragsfestsetzungen der Künstlersozialkasse abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Beginn oder das Ende der Versicherungspflicht nach dem KSVG ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Änderungsmitteilung bei der Künstlersozialkasse abzustellen.
Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II führt nicht automatisch zur Versicherungsfreiheit nach dem KSVG; der Anspruch auf ALG II schließt eine gleichzeitige selbständige künstlerische Tätigkeit nicht aus (§ 7 Abs. 1 SGB II).
Beiträge zur Künstlersozialversicherung sind von den versicherten Künstlern bzw. die Künstlersozialabgabe von den zur Abgabe verpflichteten Unternehmen zu entrichten; Dritte wie eine Arbeitsgemeinschaft sind regelmäßig nicht zahlungspflichtig (§§ 15 ff., 23 ff. KSVG).
Zur gerichtlichen Überprüfung der Höhe von KSVG‑Beiträgen ist ein förmlicher Beitragsbescheid erforderlich; Kontoauszüge, die lediglich einen angeblichen Rückstand dokumentieren, begründen noch keinen klagefähigen Regelungsgehalt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Umstritten ist die Beendigung der Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung.
Mit Bescheid vom 07.04.2000 stellte die Beklagte nach Widerspruch des Klägers auf vorrangehenden Ablehnungsbescheid die Versicherungspflicht nach § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ab 01.01.2000 fest. Im Dezember 2008 erhielt die Beklagte einen Bescheid der Arbeitsgemeinschaft H. über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab 14.10.2008 bis 30.04.2009. Mit Bescheid vom 26.01.2009 stellte sie das Ruhen von Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung wegen Beitragsrückstand i. H. v. insgesamt 454,31 €, davon 216,34 € zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fest. Mit Änderungsbescheid vom 24.02.2009 stellte sie dann die Versicherungsfreiheit wegen Bezug von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 14.10.2008 bis 31.12.2008 in der Kranken- und Pflegeversicherung fest sowie Versicherungspflicht in diesen Zweigen wiederum ab Januar 2009. Zur Rentenversicherung wies sie darauf hin, die Versicherungspflicht bleibe auch während des Bezuges von Arbeitslosengeld II erhalten. Sofern die Tätigkeit weitgehend eingeschränkt bzw. aufgegeben worden sei, bitte sie um Mitteilung. Beigefügt war dem Bescheid ein Kontoauszug mit rückständigen Beiträgen zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschlag. Für den Kläger meldete sich Anfang März 2009 eine Frau Y., welche um Einstellung der Vollstreckung unter Hinweis auf den Leistungsbezug des Alg II bat. Zusätzlich wurde eine Bescheinigung vorgelegt, welche den Nachweis beitragspflichtiger Einnahmen zur Rentenversicherung für die Zeit ab 14.10.2008 durch die Arbeitsgemeinschaft H. enthielt.
Am 16.03.2009 ging dann ein Widerspruch des Klägers bei der Beklagten ein, in dem angegeben war, die Künstlertätigkeit könne der Kläger nicht mehr tätigen und gerade deswegen habe er sich arbeitslos gemeldet. Er sei der Meinung gewesen, die Information der Beklagten über die Arbeitslosigkeit sei ausreichend gewesen, da seine Arbeit die künstlerische Tätigkeit gewesen sei. Mit Bescheid vom 25.03.2009 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und hob den Bescheid vom 24.02.2009 bezüglich der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.01.2009 auf wegen weiterbestehender Versicherungsfreiheit aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II. Die Versicherungspflicht nach dem KSVG ende mit Ablauf des 31.03.2009, weil der Kläger nach seiner Mitteilung von März 2009 nicht mehr erwerbsmäßig selbständig künstlerisch tätig sei. Der beiliegende Kontoauszug bezifferte einen Gesamtkontostand von 328,09 € als Soll. Mit weiterem Bescheid vom 31.03.2009 hob die Beklagte den Bescheid über das Ruhen der Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung vom 26.01.2009 von Beginn an auf.
Der Kläger legte wiederum Widerspruch ein und verlangte die Aufhebung jeglicher Versicherungsbeiträge wegen seiner Arbeitslosmeldung und der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Arbeitsgemeinschaft H.. Es gebe keine rechtliche Grundlage für die Doppelzahlung in der Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 25.06.2009 wies der Widerspruchsausschuss für den Bereich darstellende Kunst den Widerspruch als unbegründet zurück. Auf den Inhalt sämtlicher Bescheide wird Bezug genommen.
Am 03.07.2009 ist die Klage beim SG. erhoben worden. Der Kläger hebt im Wesentlichen hervor, die Arbeitsgemeinschaft H. habe rückwirkend ab Oktober 2008 die gesetzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung übernommen. Eine Zahlung von Beiträgen an die Künstlersozialkasse sei gesetzlich wohl nicht möglich und auch von der Sachbearbeitung der Arbeitsgemeinschaft H. abgelehnt worden. Die Unterrichtung der Künstlersozialkasse erst im Januar 2009 habe der Kläger nicht zu vertreten, weil er den Bescheid der Arbeitsgemeinschaft H. erst Mitte Dezember 2008 erhalten habe.
Der Kläger meint, bereits mit der vollständigen Aufgabe der künstlerischen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen im Oktober 2008 habe er die Mitgliedschaft bei der Beklagten verloren und sei nicht mehr beitragspflichtig.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide vom 24.02.2009,25.03.2009 und 31.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, wegen der Beitragsentrichtung zu anderen gesetzlichen Versicherungen mit Wirkung ab dem 14.10.2008 dort auf alle Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung vollständig zu verzichten.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Stellungnahme im gleichzeitig anhängig gewordenen Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz, in dem sie auf § 8 Abs. 2 S. 2 KSVG hingewiesen hat. Auch habe dem Kläger nach Maßgabe des Bescheides vom 07.04.2000 bewusst sein müssen, dass er die Aufgabe der selbständigen künstlerischen Tätigkeit der Beklagten ausdrücklich mitzuteilen habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig bezüglich des beantragten "Verzichts" auf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 14.10.2008, denn zuletzt mit Bescheid vom 25.03.2009 hat die Beklagte festgestellt, dass auch über den 31.12.2008 hinaus Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bestand. Bereits mit Bescheid vom 24.02.2009 hatte die Beklagte ausdrücklich die Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 14.10.2008 bis 31.12.2008 festgestellt. Diese Bescheide stellen klar, dass Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung bestand und auch für die Zeit ab 14.10.2008 keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhoben werden. Dies kann der Kläger auch unschwer dem Kontoauszug des Änderungsbescheides vom 25.03.2009 entnehmen, der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur noch für die Zeit vom 01.10.2008 bis 13.10.2008 enthält, also vor Beginn des umstrittenen Zeitraumes und vor Beginn der Arbeitslosigkeit mit Alg II Bezug.
Soweit die Beklagte dagegen trotz des Alg II Bezuges Rentenversicherungsbeiträge fordert, sind die Bescheide grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bereits mit dem Beschluss zum vorläufigen Rechtsschutz hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Beklagte insoweit zu Recht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Änderungsmitteilung gem. § 8 Abs. 2 S. 2 KSVG abstellt. Eine solche Änderungsmitteillung ist erst im März 2009 erfolgt, denn erst durch das Schreiben des Klägers vom 08.03.2009 wurde klargestellt, dass er eine Künstlertätigkeit nicht mehr ausübte und sich deshalb arbeitslos gemeldet hat.
Dagegen bedeutet die Gewährung von Alg-II-Leistungen nicht zwangsläufig, dass die künstlerische Tätigkeit aufgegeben wurde, denn dieser Leistungsanspruch schließt gleichzeitige künstlerische, selbständige Tätigkeiten nicht aus (vgl. § 7 Abs. 1 SGB II). Die Übersendung des Bewilligungsbescheides über Alg-II-Leistungen im Januar 2009 ist daher keine entscheidende Änderungsmitteilung im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 2 KSVG. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Beklagten auf den Bescheid vom 07.04.2000, der ausdrücklich anführt, die Aufgabe der selbständigen künstlerischerin/publizistischen Tätigkeit sei neben anderen Sachverhalten der Künstlersozialkasse unverzüglich mitzuteilen.
Soweit der Kläger angibt, die Sachbearbeitung der Arbeitsgemeinschaft H. habe die Zahlung von Beiträgen an die Künstlersozialkasse abgelehnt, war diese Auskunft in der Sache zutreffend. Beiträge zur Künstlersozialkasse werden von den versicherten Künstlern selbst entrichtet (§§ 15 ff KSVG). Darüber hinaus wird die Künstlersozialabgabe nach § 23 ff. von den zur Abgabe verpflichteten Unternehmen erhoben. Eine Zahlung von Beiträgen durch die Arge H. schied damit im Fall des Klägers aus, weil die Arge im Hinblick auf den Kläger nicht zu den künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen zu rechnen ist (vgl. § 24 KSVG).
Unzutreffend ist auch die Auffassung des Klägers, neben der Rentenversicherungspflicht aufgrund Alg-II-Bezuges könne eine Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG nicht bestehen. Neben dem Hinweis auf die Möglichkeit der gleichzeitigen künstlerischen, selbständigen Tätigkeit bei Alg-II-Bezug gem. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II ergibt sich aus § 4 KSVG keine Versicherungsfreiheit aufgrund des Bezuges dieser Leistung. Auch wenn der Kläger ab 14.10.2008 keine Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des KSVG gehabt hat, entfällt die grundsätzliche Rentenversicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nicht, weil bei Künstlern und Publizisten mindestens 3.900,00 € als beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger jährlich zugrunde zu legen sind.
Abschließend kann dem Kläger nur geraten werden, bei der Beklagten die Überprüfung der Höhe der zugrunde gelegten Rentenversicherungsbeiträge zu beantragen, welche für 2008 bzw. 2009 nach Bl. 56 der Verwaltungsakte mit jährlich 7.000,00 bzw. 7.700,00 geschätzt worden sind. Eine gerichtliche Überprüfung der Höhe der monatlichen Beiträge ist aktuell nicht möglich, denn die Kontoauszüge sind nach der Gestaltung der genannten Bescheide nicht Teil des Regelungsgehaltes, sondern dienen zur Information über den nach Ansicht der Beklagten bestehenden Beitragsrückstand aufgrund ihrer Schätzung. Erst wenn die Beklagte ausdrücklich mit Beitragsbescheid die konkrete Höhe der monatlichen Beiträge in einem umstrittenen Zeitraum feststellt und das Vorverfahren insoweit bezüglich der Höhe erfolglos bleibt, ist wiederum eine Klage beim Sozialgericht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
der Geschäftsstelle