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Sozialgericht Köln·S 23 KR 2365/21·17.08.2022

Heilmittel-Rettungsschirm: Ausgleichszahlung nach Q4/2019-Abrechnungsdaten (GKV-SV)

SozialrechtKrankenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Physiotherapiepraxis begehrte weitere Ausgleichszahlungen nach der COVID-19-VSt-SchutzV, weil ihr tatsächlicher Umsatz im IV. Quartal 2019 höher gewesen sei als die beim GKV-Spitzenverband vorliegenden Abrechnungsdaten. Das SG Köln verneinte einen Anspruch auf Nachzahlung, da § 2 Abs. 4 COVID-19-VSt-SchutzV zwingend an die dem GKV-Spitzenverband vorliegenden und übermittelten Daten anknüpft. Eine einzelfallbezogene Korrektur anhand tatsächlich erbrachter Leistungen sei weder vorgesehen noch mit dem Zweck einer schnellen, bürokratiearmen Hilfe vereinbar. Verfassungsrechtliche Einwände (Art. 3, 12, 19 Abs. 4 GG) ließ das Gericht nicht durchgreifen; Zinsen wurden mangels Hauptanspruchs ebenfalls abgelehnt.

Ausgang: Klage auf höhere Ausgleichszahlung (und Zinsen) nach der COVID-19-VSt-SchutzV abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Höhe der Ausgleichszahlung nach § 2 Abs. 2 COVID-19-VSt-SchutzV bestimmt sich zwingend nach den dem GKV-Spitzenverband gemäß § 2 Abs. 4 COVID-19-VSt-SchutzV vorliegenden Daten für das vierte Quartal 2019.

2

Eine abweichende Berechnung der Ausgleichszahlung anhand der im Einzelfall tatsächlich erbrachten Leistungen ist nach der COVID-19-VSt-SchutzV nicht vorgesehen und von der zuständigen Stelle nicht im Wege eigener Nachberechnung vorzunehmen.

3

Die Anknüpfung an die beim GKV-Spitzenverband zusammengeführten Daten dient dem Zweck einer schnellen und bürokratiearmen Auszahlung; dieser Zweck rechtfertigt eine typisierende Bemessung auch bei abweichender Abrechnungspraxis einzelner Leistungserbringer.

4

Die Ausgleichszahlung nach der COVID-19-VSt-SchutzV ist als Unterstützungsleistung ausgestaltet und knüpft nicht an den Nachweis konkreter pandemiebedingter Einbußen oder Schäden an.

5

Besteht kein Anspruch auf eine weitergehende Ausgleichszahlung, besteht auch kein Anspruch auf Verzinsung der geltend gemachten Nachzahlungsbeträge.

Relevante Normen
§ COVID-19-VSt-SchutzV§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 12 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 54 SGG§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 COVID-19-VSt-SchutzV

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Streitig ist die Zahlung von 23.788,68 € aufgrund einer Ausgleichszahlung aus dem Heilmittel Rettungsschirm gemäß der Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte, der Heilmittelerbringer und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen (Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung – COVID-19-VSt-SchutzV)

3

Die Klägerin betreibt eine Praxis für Physiotherapie. Die Beklagte ist zuständig für die Gewährung von Ausgleichszahlungen nach der COVID-19-VSt-SchutzV. Am 27.05.2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Ausgleichszahlung gemäß der COVID-19-VSt-SchutzV.

4

Am 09.06.2020 leistete die Beklagte an die Klägerin Ausgleichszahlungen in Höhe von 30.990,61 € und 29.089,52 €. Zuvor hatte der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) der Beklagten als Berechnungsgrundlage für die Ausgleichszahlungen Umsätze der Klägerin in Höhe von 77.476,53 € und 72.723,81 € übermittelt.

5

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie habe im vierten Quartal 2019 einen höheren Umsatz erzielt. Daher stehe ihr auch eine höhere Ausgleichszahlung zu. Sie habe Anspruch auf Auszahlung von 40 % des Wertes der im Quartal IV 2019 tatsächlich erbrachten Leistungen. Danach ergebe sich ein noch ausstehender Betrag in Höhe von 23.788,68 €.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Grundlage für die Berechnung der Ausgleichszahlung seien die dem GKV Spitzenverband von den Krankenkassen zur Verfügung gestellten Abrechnungsdaten des vierten Quartals 2019. Die Beklagte sei an diese Daten gebunden. Eine Auszahlung aufgrund eigener Nachberechnungen sei ausgeschlossen. Sinn und Zweck der Anknüpfung an die gemeldeten Daten sei eine schnelle und bürokratiearme Auszahlung. Auch handele es sich um eine Ausgleichszahlung, nicht um eine Entschädigung.

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Hiergegen erhob die Klägerin am 27.12.2021 die Klage vor dem Sozialgericht Köln.

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Die Klägerin trägt vor, dass sie Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 40 % des Wertes ihrer im Quartal IV 2019 tatsächlich erbrachten Leistungen habe. Der Anspruch ergebe sich aus verfassungskonformer Auslegung der COVID-19-VSt-SchutzV, hilfsweise unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG. Die Regelung über die Ausgleichszahlung verstoße gegen Art. 3 GG. Die Zahlung richte sich für alle Heilmittelerbringer nach der Abrechnung aus dem Quartal IV 2019. Die Abrechnungspraxis sei jedoch kein bei allen Leistungserbringern gleicher und damit vergleichbarer Sachverhalt. Die Klägerin rechne monatlich über ein Rechenzentrum ab. Dies führe zu Abrechnungsverschiebungen und einer verzerrten Zahlung. Für eine solche Differenzierung bestehe kein sachlicher Grund. Auch gebe es keinen Grund zwingend auf die Datenmeldung an den GKV Spitzenverband abzustellen. Denn Daten über die tatsächliche Leistungserbringung seien bei den Krankenkassen vorhanden. Es handele sich nicht nur um eine Unterstützungszahlung, vielmehr sei die Auszahlung mit einer Entschädigungszahlung vergleichbar. Die unterschiedliche Berücksichtigung der Heilmittelerbringer bei der Auszahlung verletze die Berufsfreiheit. Auch habe die Beklagte gegen das für Hoheitsträger bei der Datenverarbeitung geltende Transparenzgebot gem. Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen. Die COVID-19-VSt-SchutzV sei verfassungskonform auszulegen. Statt auf Vornahme der Abrechnung komme es auf die der Abrechnung zugrundeliegende Leistungserbringung an.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2021 zu verurteilen, an die Klägerin zur IK-Nummer 0000 weitere 16.324,69 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Hilfsweise,

12

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2021 zu verpflichten die Klägerin zur IK-Nummer 0000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, insbesondere dass sich die Höhe der zu gewährenden Zahlung nach dem Wert von 40 % der im Quartal IV 2019 tatsächlich erbrachten Leistungen für Heilmittel einschließlich der von der Versicherten geleisteten Zuzahlungen bestimmt, zu bescheiden, soweit eine Zahlung über 30.990,61 € hinaus nicht gewährt worden ist.

13

2. die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2021 zu verurteilen, an die Klägerin zur IK-Nummer 0000 weitere 7.463,99 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

14

Hilfsweise,

15

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2021 zu verpflichten die Klägerin zur IK-Nummer 0000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, insbesondere dass sich die Höhe der zu gewährenden Zahlung nach dem Wert von 40 % der im Quartal vier 2019 tatsächlich erbrachten Leistungen für Heilmittel einschließlich der von der Versicherten geleisteten Zuzahlungen bestimmt, zu bescheiden, soweit eine Zahlung über 29.089,52 € hinaus nicht gewährt worden ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine weitergehende Ausgleichszahlung habe. Nach dem Willen des Verordnungsgebers seien zur Vermeidung eines zeit- und bürokratieintensiven Verfahrens und zur Ermöglichung einer zeitnahen Auszahlung ausschließlich die dem GKV Spitzenverband vorliegenden Daten als Grundlage für die Berechnung heranzuziehen. Diese Daten seien zwingend zugrunde zu legen. Der Gesetzgeber sei von dem Regelfall ausgegangen, dass die Leistungserbringer regelmäßig abrechneten. Dies treffe für 80 % der Leistungserbringer zu, diese rechneten monatlich ab. Auch sei bei der Ausgleichszahlung bewusst darauf verzichtet worden tatsächliche Schäden bzw. Kausalitäten oder einen konkreten Bedarf zu überprüfen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte in diesem Verfahren sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und der jeweils darin befindlichen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 09.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2021 hält einer gerichtlichen Prüfung stand. Die Klägerin wird hierdurch nicht beschwert (§ 54 SGG). Die Bescheide sind rechtmäßig.

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I.

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Der Antrag zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg

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1.

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Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 16.324,69 € zur IK-Nummer 0000 gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 COVID-19-VSt-SchutzV.

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Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 COVID-19-VSt-SchutzV hat. Streitig ist lediglich die Höhe des Anspruchs.

28

Die Klägerin hatte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 COVID-19-VSt-SchutzV einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 30.990,61 €. Der Anspruch ist jedoch durch Erfüllung erloschen, da der Betrag an die Klägerin ausgezahlt wurde. Darüber hinaus besteht kein Zahlungsanspruch. Die Beklagte hat die Höhe der Ausgleichszahlung korrekt berechnet und festgelegt.

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Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 COVID-19-VSt-SchutzV wird die Ausgleichszahlung als Einmalzahlung gewährt. Sie beträgt für einen Leistungserbringer, der bis zum 30.09.2019 zugelassen worden ist, 40 % der Vergütung, die der Leistungserbringer im vierten Quartal 2019 für Heilmittel im Sinne des § 32 Abs. 1 SGB V gegenüber den Krankenkassen abgerechnet hat, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlungen, § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 COVID-19-VSt-SchutzV. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 COVID-19-VSt-SchutzV sind für die Berechnung der Ausgleichszahlung nach Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 2 die dem GKV-Spitzenverband nach § 34 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 SGB V vorliegenden Daten für das vierte Quartal 2019 zugrunde zu legen. Der GKV-Spitzenverband fasst die für die Berechnung der Ausgleichszahlung erforderlichen Daten leistungserbringerbezogen zusammen und übermittelt diese Daten bis zum 19.05.2020 an die jeweils zuständige Arbeitsgemeinschaft, § 2 Abs. 4 S. 2 COVID-19-VSt-SchutzV. Gemäß § 84 Abs. 5 S. 1 SGB V erfassen die Krankenkassen zur Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens nach Abs. 3 die während der Geltungsdauer veranlassten Angaben arztbezogen, nicht versichertenbezogen. Sie übermitteln diese Angaben nach Durchführung der Abrechnungsprüfung dem GKV-Spitzenverband der diese Daten kassenartenübergreifend zusammenführt. Gemäß § 84 Abs. 7 S. 1 SGB V ist Abs. 5 für Heilmittel entsprechend anzuwenden. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren der Pseudonymisierung regelt der GKV-Spitzenverband, § 84 Abs. 7 S. 4 SGB V.

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Nach den dem GKV-Spitzenverband gemäß § 84 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 SGB V vorliegenden Daten für das vierte Quartal 2019 hat die Klägerin einen Bruttoumsatz in Höhe von 77.476,53 € erwirtschaftet. 40 % von diesem Beitrag sind 30.990,61 €.

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Für die Berechnung der Ausgleichszahlung sind allein die der Beklagten vom GKV Spitzenverband übermittelten Daten für das vierte Quartal 2019 gemäß § 84 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 SGB V maßgeblich.

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a)

33

Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 4 S. 1 COVID-19-VSt-SchutzV. Danach „sind“ die dem GKV-Spitzenverband nach § 84 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 SGB V vorliegenden Daten für das vierte Quartal 2019 zugrunde zu legen. Aus der Verwendung des Wortes „sind“ ergibt sich eine Verpflichtung der Beklagten diese Daten zugrunde zu legen und zu berücksichtigen. Der Wortlaut räumte der Beklagten insoweit kein Ermessen ein. Auch ist in § 2 COVID-19-VSt-SchutzV keine andere Berechnungsweise für Zahlungen nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 COVID-19-VSt-SchutzV vorgesehen. Nach dem Wortlaut der Norm sind nicht die vom Erbringer konkret und im Einzelfall erbrachten Leistungen zu berechnen und zugrunde zu legen. Die Übersendung kassenarztbezogener Einzelaufstellungen ist nicht vorgesehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm ist nur die Summe der leistungserbringerbezogen zusammengefassten Daten an die Beklagte zu übermitteln.

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Mit § 2 Abs. 4 S. 1 COVID-19-VSt-SchutzV hat der Gesetzgeber vorgegeben, was unter der „abgerechneten Vergütung“ im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 COVID-19-VSt-SchutzV gemeint ist. Nämlich die Daten nach § 87 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 SGB V. Diese Daten betreffen die vertragsärztlich veranlassten Heilmittelleistungen, die während der Geltungsdauer einer Heilmittelvereinbarung von den Heilmittelerbringern gegenüber den Krankenkassen abgerechnet wurden. Diese von den Krankenkassen schon vor Durchführung der Abrechnungsprüfung zu übermittelnden Daten werden vom GKV-Spitzenverband zusammengeführt und dann den Verbänden der Krankenkassen und den kassenärztlichen Vereinigungen übermittelt. Bei diesen Daten handelt es sich nicht um die von den Krankenkassen sachlich und rechnerisch geprüften Abrechnungsdaten der Heilmittelerbringer nach § 302 SGB V. Die einzelnen Abrechnungsdaten liegen weder dem GKV-Spitzenverband noch der Beklagten vor.

35

b)

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Diese Auslegung findet ihre Stütze im Sinn und Zweck der COVID-19-VSt-SchutzV. Zur Überzeugung der Kammer sollte mit der COVID-19-VSt-SchutzV vor allem die Gewährleistung einer schnellen und bürokratiearmen Auszahlung der Hilfen gewährleistet werden. Dies ergibt sich zum einen aus dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 16.04.2020. Danach sollen die Ausgleichszahlungen hohe Einkommensausfälle aufgrund rückläufiger Behandlungszahlen infolge der Covid-19 Pandemie abfangen, um so die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Praxen zu sichern und dadurch die Versorgung sicherzustellen (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit – Covid-19-VSt-SchutzVO). Dabei sollte durch die Zugrundelegung eines pauschalen Betrages in Höhe von 40 % der abgerechneten Vergütung aus dem vierten Quartal 2019 eine unbürokratische Ermittlung der Ausgleichszahlungen ermöglicht werden, sodass die Leistungserbringer die Zahlung zeitnah erhalten können (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit – Covid-19-WSt-SchutzVO, S. 13). Dem Verordnungsgeber war danach ausdrücklich an der Gewährung eines zügigen Verfahrens gelegen (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit – Covid-19-WSt-SchutzVO, S. 14). Dem Verordnungsgeber ging es primär um ein unbürokratisches und zügig umzusetzendes Verfahren, um eine schnelle Gewährung der Ausgleichszahlungen an die Heilmittelerbringer zu ermöglichen. Dies ergibt sich auch aus § 2 Abs. 3 S. 4 COVID-19-VSt-SchutzV wonach das nähere zum Antragsverfahren und zur Anweisung der Ausgleichszahlungen vom GKV-Spitzenverband bis zum 15.05.2020 und damit innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung am 05.05.2020 zu regeln ist. Auch hat der GKV-Spitzenverband die Daten bis zum 19.05.2020 an die jeweils zuständige Arbeitsgemeinschaft zu übermitteln, § 2 Abs. 4 S. 2 COVID-19-VSt-SchutzV. Dem Verordnungsgeber lag eindeutig an einer zügigen Auszahlung der Hilfen. Dies war das vorrangige Ziel der Verordnung. Zum Erreichen dieses Ziels sind daher nur die nach § 87 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 SGB V vorliegenden Daten als Grundlage für die Berechnung heranzuziehen. Würde man dagegen in jedem Einzelfall einen Abgleich der Daten nach § 87 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 SGB V mit den vom Leistungserbringer genannten konkret nachzuweisenden und im Einzelfall zu berechnenden Leistungen für erforderlich halten, könnte das Ziel eines unbürokratisch und zügig umzusetzenden Verfahrens nicht erreicht werden. Bei den dann notwendigen aufwendigen Verwaltungsverfahren würde nicht zuletzt auch aufgrund der Masse der Anspruchsberechtigten das Ziel einer schnellen Gewährung der Ausgleichszahlungen verfehlt werden.

37

c)

38

Die Kammer hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der COVID-19-VSt-SchutzV. Insbesondere ist die Verordnung nicht dahingehend auszulegen, dass auf die tatsächlich erbrachten Leistungen der Klägerin und nicht auf die der Abrechnung zugrunde liegende Leistungserbringung abzustellen ist.

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Sofern ein Eingriff in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vorliegt ist dieser verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Ein sachlicher Grund für eine etwaig bestehende Ungleichbehandlung liegt vor. Ziel des Gesetzgebers war es durch die Zugrundelegung eines Pauschalbetrages und die Anknüpfung an die Abrechnungsdaten, die dem GKV Spitzenverband vorliegen, ein bürokratiearmes und schnelles Verfahren zur Unterstützung der Heilmittelerbringer zu ermöglichen. Das von der Klägerin vorgeschlagene alternative Vorgehen, wonach auf die Daten der einzelnen Leistungserbringer bei den Krankenkassen hätte zurückgegriffen werden können wäre ungleich zeitintensiver gewesen als die vom Verordnungsgeber gewählte Vorgehensweise. Denn bei aktuell ca. 100 verschiedenen Krankenkassen hätten diese alle einzeln die Daten herausfiltern müssen. Auch wäre es dann nötig gewesen diese Daten wiederum in einer Koordinierungsstelle zusammenzuführen. Die Klägerin ist durch die Nutzung einer Abrechnungsfirma nicht benachteiligt. Zwar fällt dann gegebenenfalls der Monat Dezember aus der Abrechnung für das Quartal IV 2019 aus dem Datensatz heraus. Dafür fallen jedoch vorherige Monate in die Abrechnung für das Quartal IV 2019 mit in die Berechnungsgrundlage. Es ist zu berücksichtigen, dass Heilmittelerbringer auch in Fällen, in denen tatsächlich keine oder nur geringe Einkommensausfälle entstanden sind die volle Ausgleichszahlung erhalten. Eine Rückzahlung der Ausgleichszahlung kommt nicht in Betracht. Die Zahlung wird auch nicht auf sonstige Hilfen, wie Soforthilfen oder Kurzarbeitergeld, angerechnet. Bei der Ausgleichszahlung handelt es sich um eine freiwillige Unterstützungszahlung und gerade nicht um eine Entschädigungszahlung. Eine Anknüpfung an tatsächlich erlittene Einbußen, Ausfälle und Schäden erfolgt nicht. Die gewählte Anknüpfung an das Quartal IV 2019 ist auch interessengerecht. Denn 80 % der Leistungserbringer rechnen monatlich ab. Der Verordnungsgeber hat den Regelfall zugrunde gelegt. Bei Berücksichtigung jedes Einzelfalls wäre das Verfahren wesentlich zeitintensiver verlaufen. Würde man eine Anknüpfung an den Einzelfall bzw. die konkret erbrachten Leistungen vornehmen, müsste als Konsequenz daraus auf der Kehrseite auch geprüft werden, ob den Leistungserbringern tatsächlich Einbußen entstanden sind. Nach alledem ist ein Verfassungsverstoß nicht ersichtlich.

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Die COVID-19-VSt-SchutzV greift nicht in Art. 12 GG ein. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit liegt bei jeder Maßnahme vor, die die Wahl oder Ausübung des Berufs einschränkt oder unmöglich macht. Erforderlich ist eine objektiv oder subjektiv berufsregelnde Tendenz. Die Maßnahme muss danach gerade auf die Berufsregelungen abzielen oder sich unmittelbar auf die berufliche Tätigkeit auswirken oder in ihren mittelbaren Auswirkungen von einigem Gewicht sein. Danach liegt hier bereits kein Eingriff vor. Denn Eingriffe in die Berufsfreiheit erfolgten durch Regeln und Verbote in den Coronaschutzverordnungen jedoch nicht durch die COVID-19-VSt-SchutzV. Diese schränkt die Ausübung des Berufs nicht ein, vielmehr sollte sie die weitere Ausübung des Berufes fördern, erhalten und unterstützen. Auch erfolgt die Ausgleichszahlung nur auf Antrag der Berechtigten. Es lag daher in der Hand der Heilmittelerbringer, ob sie sich den Regelungen der COVID-19-VSt-SchutzV unterwerfen wollten oder nicht.

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Es liegt auch keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG vor. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG eröffnet jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist den Rechtsweg (Rechtsweggarantie). Inwieweit durch die COVID-19-VSt-SchutzV eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG erfolgt sein soll erschließt sich der Kammer nicht. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass das Transparenzgebot verletzt sei. Denn die Klägerin hatte Kenntnis hinsichtlich der sie betreffenden Maßnahmen und Datenverarbeitungen. Sie wusste, dass der Berechnung der Ausgleichszahlung die dem GKV Spitzenverband nach § 87 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 SGB V vorliegenden Daten als Berechnungsgrundlage herangezogen wurden. Auch ist der Klägerin die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung erhalten geblieben. Der Weg Rechtsschutz zu erlangen ist ihr nicht verwehrt. Der Verordnungsgeber hat bewusst eine Anknüpfung an die dem GKV Spitzenverband nach § 87 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 SGB V vorliegenden Daten gewählt, um ein zügiges und bürokratiearmes Verfahren durchführen zu können. Dieser Zweck wurde erreicht. Auch im Fall der Klägerin konnten die Hilfen zeitnah nach ihrer Antragstellung an diese ausgezahlt werden.

42

2.

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Unabhängig davon, ob aus den genannten Grundrechten überhaupt ein Leistungsanspruch der Klägerin abgeleitet werden kann scheidet ein solcher vorliegend aus, da die COVID-19-VSt-SchutzV - wie oben festgestellt - verfassungskonform ist.

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3.

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Mangels Bestehen des Anspruchs in der Hauptsache hat die Klägerin keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.

46

II.

47

Da der Antrag zu 1. keinen Erfolg hat war über den Hilfsantrag zu entscheiden.

48

Der Hilfsantrag ist nicht begründet. Denn wie oben ausgeführt sind bei Berechnung der Ausgleichszahlung allein die dem GKV Spitzenverband gemäß § 84 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 SGB V vorliegenden und an die Beklagte übermittelten Daten für das vierte Quartal 2019 maßgeblich. Auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Leistungen ist nicht abzustellen.

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III.

50

Der Antrag zu 2. hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.

51

Aus den unter I. Genannten Gründen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 7463,99 € zur IK-Nummer 0000.

52

Mangels Bestehen des Anspruchs in der Hauptsache besteht kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.

53

IV.

54

Da der Antrag zu 2. keinen Erfolg hat war über den Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser hat aus den unter II. genannten Gründen keinen Erfolg.

55

V.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.