Antrag auf selbständiges Beweisverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens in entsprechender Anwendung von § 485 Abs. 2 ZPO. Das Sozialgericht Köln hält § 485 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren für nicht anwendbar und weist den Antrag als unzulässig zurück. Ein Beweissicherungsverfahren nach § 76 SGG wäre nicht begründet, weil keine Beweisnot oder berechtigtes Feststellungsinteresse dargetan wurde. Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig verworfen; Beweissicherungsverfahren nach § 76 SGG nicht begründet, Kosten nicht zu erstatten.
Abstrakte Rechtssätze
Das selbständige Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung; nach § 76 Abs. 3 SGG sind lediglich bestimmte ZPO-Vorschriften entsprechend auf das Beweissicherungsverfahren anzuwenden.
Das Beweissicherungsverfahren nach § 76 SGG ist nicht mit dem selbständigen Beweisverfahren des § 485 Abs. 2 ZPO gleichzusetzen.
Für die Anordnung eines Beweissicherungsverfahrens nach § 76 Abs. 1 SGG ist darzulegen, dass zu besorgen ist, ein Beweismittel könne verlorengehen oder dessen Benutzung erschwert werden, oder dass der gegenwärtige Zustand einer Person oder Sache festzustellen ist, und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran hat.
Ein Beweissicherungsverfahren darf nicht der Beschleunigung eines Verwaltungsverfahrens oder der Vorwegnahme verwaltungsinterner Ermittlungen dienen; regelmäßig ist zuvor die zuständige Behörde anzusprechen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens „in entsprechender Anwendung von § 485 Abs. 2 ZPO“ ist unzulässig.
Die Vorschrift des § 485 Abs. 2 ZPO (sog. selbstständiges Beweisverfahren) gilt im sozialgerichtlichen Verfahren nicht, auch nicht analog (BeckOGK/Gutzeit, 1.11.2022, SGG § 76 Rn. 2; BT-Drs. 11/3621, 24). Lediglich die §§ 487, 490 und 494 ZPO sind nach § 76 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend anwendbar, beziehen sich insoweit aber auf § 76 Abs. 1 SGG (sog. Beweissicherungsverfahren). Das Beweissicherungsverfahren nach § 76 SGG ist nicht mit dem selbstständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO gleichzusetzten.
Soweit man den Antrag des Antragstellers als Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens nach § 76 SGG auslegen würde, wofür bei anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Regel kein Anlass besteht, hätte aber auch dieser Antrag keinen Erfolg. Nach § 76 Abs. 1 SGG kann auf Gesuch eines Beteiligten die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur Sicherung des Beweises angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verlorengehe oder seine Benutzung erschwert werde, oder wenn der gegenwärtige Zustand einer Person oder einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Es ist seitens des Antragsstellers auch nach dem ausdrücklichen Hinweis des Gerichts vom 03.04.2023 nicht dargelegt worden, dass hinsichtlich der von ihm benannten Beweismittel eine Beweisnot droht oder ein berechtigtes Feststellungsinteresse an seinem derzeitigen Gesundheitszustand besteht (zu den formellen Anforderungen vgl.: Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 76 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 8). Das Beweissicherungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren kann nicht dazu dienen, das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen oder die medizinischen Ermittlungen der Antragsgegnerin vorwegzunehmen. Vom Antragsteller ist im Regelfall zu verlangen, dass er sich zunächst an die Behörde wendet, bevor er sich des Instruments des Beweissicherungsverfahrens bedient (Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 76 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 6).
Schließlich kann der Antragsteller auch mit seinem Vortrag, er leide inzwischen unter Knochenmarkkrebs, in diesem Verfahren nicht gehört werden. Ihm steht es nunmehr frei, gegen den von der Antragsgegnerin erlassenen Widerspruchsbescheid Rechtsmittel einzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Ein Hauptsacheverfahren ist bisher nicht anhängig.