Eilverfahren: Kein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II für Nahrungsergänzung nach OP
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung höhere SGB-II-Leistungen durch Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung (73,82 EUR/Monat) aufgrund einer Funktionsstörung des Verdauungssystems und empfohlener Supplemente. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht, weil nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für Supplementierung nach bariatrischer Operation regelmäßig kein Mehrbedarf gegenüber Vollkost entstehe und kein abweichender Bedarf substantiiert dargelegt wurde. Zudem fehle es an einem Anordnungsgrund, da eine dringende Notlage nicht belegt und eine vorläufige Selbstdeckung möglich sei.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II abgelehnt; kein Anordnungsanspruch und kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; bei faktischer Vorwegnahme der Hauptsache gelten gesteigerte Anforderungen und es bedarf einer gegenwärtigen dringenden Notlage.
Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II setzt voraus, dass aus medizinischen Gründen eine Ernährung erforderlich ist, die gegenüber einer Vollkosternährung wesentliche Mehrkosten verursacht.
Die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung können zur Beurteilung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II jedenfalls als Orientierungshilfe herangezogen werden; weitergehende Ermittlungen sind im Eilverfahren regelmäßig nur bei substantiiert dargelegten Besonderheiten erforderlich.
Ernährungsempfehlungen und Supplementierungen, die nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins im Verhältnis zur Vollkosternährung keinen Mehrkostenaufwand begründen, rechtfertigen grundsätzlich keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II.
Ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht, wenn weder konkrete Angaben zur tatsächlich eingehaltenen Diät und zu Mehrkosten noch zur Unzumutbarkeit des Abwartens der Hauptsache gemacht werden und eine vorläufige Eigenüberbrückung anhand der finanziellen Verhältnisse möglich erscheint.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 21 AS 33/22 B ER [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist im einstweiligen Rechtsschutz umstritten, ob der Antragstellerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren sind.
Die am 00.00.1962 geborene Antragstellerin bezieht mit ihrer Bedarfsgemeinschaft seit geraumer Zeit Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt gewährte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 08.07.2021 unter Abänderung des Bescheides vom 22.06.2021 Leistungen i.H.v. 1.509,55 EUR für August 2021, i.H.v. 1.622,77 EUR für September 2021 und i.H.v. 1.578,17 EUR für Oktober 2021 bis Juni 2022 monatlich. Der Antragsgegner berücksichtigte bei der Antragstellerin einen Regelbedarf i.H.v. 401,00 EUR und eine Mehrbedarf Behinderung i.H.v 68,17 EUR monatlich.
Am 15.09.2021 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner unter Verweis auf eine bei ihr diagnostizierte Funktionsstörung des Verdauungssystems und Vorlage eines ärztlichen Attestes ihres Hausarztes Herrn C die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung.
Der Antragsgegner legte den Antrag und das Attest dem Sozialmedizinischen Dienst der Bundesagentur für Arbeit vor. Die Ärztin Dr. W teilte in ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 03.10.2021 mit, gemäß den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Mehrbedarf (DV 12/20 vom 16.09.2020, S. 11) könne bei der bestehenden Funktionsstörung des Verdauungssystems der beantragte Mehrbedarf nicht positiv beschieden werden.
Mit Bescheid vom 28.10.2021 lehnt der Beklagte sodann den Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs für die Zeit vom 01.07.2021 vom 30.06.2022 ab. Er verweist auf die sozialmedizinischen Stellungnahme der Agentur für Arbeit.
Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 29.09.2021 Widerspruch ein. Sie behauptet, eine eiweißdefinierte Kost sowie die Implementierung von Vitaminen seien bei ihr lebenslang notwendig. Die Kosten für die Nahrungsergänzungsmittel würden nicht von ihrer Krankenkasse übernommen werden. Zudem legte sie ihren vorläufigen Entlassungsbericht des G Hospital vom 11.09.2021 vor. Unter dem Punkt „Empfehlungen“ wurden der Antragstellerin die Einnahme von folgenden Supplements empfohlen:
- Multivitaminpräparat 200 % des Tagesbedarfs tgl.
- Vitamin B-12 alle drei Monate
- Calcium- Substitution, tgl.
- Vitamin D3- Substitution, tgl.
- Eisen- Substitution, tgl.
Am 05.11.2021 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Sie verweist im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Die Antragstellerin hat schriftsätzlich keinen konkret gefassten Antrag gestellt.
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
den Antrag abzulehnen.
Voraussetzung für die Gewährung des Mehrbedarf sei nicht allein, dass eine Erkrankung eine besondere Ernährung erfordere, sondern auch, dass dieser wesentlich höhere Aufwendungen verursache als eine gesunde Vollkosternährung. Der ärztliche Dienst habe keinen kostenaufwändigen Ernährungsbedarf festgestellt. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Gewährung des Mehrbedarfes bei kostenaufwändiger Ernährung seien eine geeignete Beurteilungsgrundlage, um die Prüfung der Gewährung des Mehrbedarfs für Ernährung auch in der Grundsicherung für Arbeitssuchende vorzunehmen.
Die Antragstellerin hat im Verfahren erneut das ärztliche Attest ihres Hausarztes Herrn C vom 13.09.2021 vorgelegt. Aus diesem geht unter anderem die Empfehlung der Einnahme von Nahrungsergänzungsmittel sowie Eiweiß- und Kollagenpulver in Höhe von insgesamt 73,82 EUR hervor. Ferner hat sie Kontoauszüge für die Monate August bis einschließlich Oktober 2021 vorgelegt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vom Antragsgegner beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Das Gericht geht in Auslegung der Antragsschrift davon aus, dass die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr über die mit Bescheid vom 07.08.2021 gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hinaus für die Zeit vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022, längstens aber bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 28.10.2021 einen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von 73,82 EUR monatlich zu gewähren.
Der so verstandene Antrag ist nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, aber nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufig Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund müssen vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden, § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Hierfür reicht die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache noch nicht aus, es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B). Die mit einer einstweiligen Anordnung auf die Durchführung einer Maßnahme in der Regel zugleich verbundene Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache erfordert darüber hinaus erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes, da der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesses des Rechtssuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Verlagerung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen darf. Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Soweit es um die Würdigung einer menschenwürdigen Existenz geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen oder wenn dies nicht möglich ist, auf der Grundlage einer Folgenabwägung entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BVR 569/05; Breithaupt 2005, 830ff. m.w.N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt-Keller, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 29a). Abzuwägen sind die Folgen, die auf der einen Seite entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch besteht, mit den Folgen, die auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht (BVerfG, a.a.O.).
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist es der Antragstellerin nicht gelungen, das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen.
Anspruchsgrundlage für den von der Antragstellerin begehrten Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung ist § 21 Abs. 5 SGB II. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Voraussetzung ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erforderlich macht, deren Kosten höher bzw. „aufwändiger“ sind als dies für Personen ohne eine solche Einschränkung der Fall ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 49/10 R ). Für die Beurteilung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe einem Hilfebedürftigen ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zusteht, können für den hier streitgegenständlichen Zeitraum die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 16.09.2020 (Empfehlungen 2020) jedenfalls als Orientierungshilfe herangezogen werden. Weitere Ermittlungen sind im Einzelfall nur dann erforderlich, sofern Besonderheiten, insbesondere von den Empfehlungen abweichende Bedarfe, substantiiert geltend gemacht werden (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 100/10 R; LSG Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 30.6.2011 – L 19 AS 1023/11 B ER, BeckRS 2011, 74102). Jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung des Eilverfahrens bestehen keine Bedenken, bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang ein ernährungsbedingter Mehrbedarf anzuerkennen ist, die Empfehlungen heranzuziehen. Diese sind unter Beteiligung von medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Sachverständigen entstanden.
Nach den Empfehlungen 2020 (S. 11, IV.) kann bei Ernährungsempfehlungen (insbesondere Vitamin- und Eiweißsupplementierung) nach einer bariatrischen Operation im Verhältnis zu den Kosten der Vollkosternährung kein Mehrbedarf festgestellt werden. Eine Vollkosternährung unterfällt aber nicht dem Anwendungsbereich des § 21 Abs. 5 SGB II, weil es sich bei der Vollkost nicht um eine Krankenkost handelt, sondern um eine Ernährungsweise, die auf das Leitbild des gesunden Menschen Bezug nimmt und deshalb aus den Regelleistungen nach dem SGB II zu bestreiten ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 100/10 R). Auch gehört die bei der Antragstellerin vorliegende Störung des Verdauungssystems nicht zu den „Katalogfällen“ der Empfehlungen 2020, welche regelmäßig einen Mehrbedarf vorsehen.
Einen hiervon abweichenden Bedarf hat die Antragstellerin nicht substantiiert geltend gemacht. Soweit sie auf den vorläufigen Entlassungsbericht vom 11.09.2021 verweist, handelt es sich dabei lediglich um Empfehlungen. Auch aus dem ärztlichen Attests vom 13.09.2021 lässt sich im Verhältnis zu den Kosten einer Vollkosternährung kein Mehrbedarf feststellen.
Weiterhin ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin ist es aufgrund der oben getroffenen Feststellung zuzumuten, den Bedarf für ihre Ernährung jedenfalls vorläufig aus dem angespart Teil der laufenden Leistung zu decken, der für einen einmaligen Bedarf bestimmt ist. Die Antragstellerin hat zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargelegt, welche Diät sie tatsächlich einhält, inwiefern diese erhebliche Mehrkosten verursacht und aus welchen Gründen ein Abwarten in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Im Übrigen verfügte sie zumindest für die Monate August bis Oktober 2021 über ausreichendes Guthaben auf ihrem Bankkonto, um die behaupteten Kosten zunächst selber zu tragen.
Nach alldem war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig, weil davon auszugehen ist, dass der Beschwerdewert in Höhe von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) erreicht ist. Da die Antragstellerin vorträgt, sie sei auf eine lebenslange eiweißdefinierte Kost sowie eine dauerhafte Aufnahme von Vitaminen angewiesen, legt das Gericht die Schreiben der Antragstellerin dahingehend aus, dass sie einen Betrag i.H.v. 73,82 EUR monatlich begehrt. Für den Zeitraum Juli 2021 bis Juni 2022 begehrt die Antragstellerin mithin einen Gesamtbetrag i.H.v. 885,84 €.