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Sozialgericht Köln·S 21 SO 378/11·15.01.2013

Hilfe zur Pflege: Rentenzufluss bleibt Einkommen trotz Zweckentfremdung durch Betreuer

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)KrankenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Seniorenheim verlangte als Sonderrechtsnachfolger nach § 19 Abs. 6 SGB XII höhere Hilfe zur Pflege für 08/2007–10/2008, weil der Betreuer Renten der Hilfeempfängerin nicht an das Heim weiterleitete. Streitpunkt war, ob die angerechneten Renten wegen zweckwidriger Verwendung als „nicht bereite Mittel“ gelten. Das Gericht verneinte dies: Maßgeblich ist der tatsächliche Zufluss auf das Konto, nicht die spätere Verwendung. Eine Rücknahme nach § 44 SGB X und Nachzahlung scheidet aus; der Sozialhilfeträger ist kein Ausfallbürge für Betreuerfehlverhalten.

Ausgang: Klage auf ergänzende Hilfe zur Pflege/Nachzahlung nach § 44 SGB X wegen angerechneter Renten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII erfolgt als cessio legis; die Einrichtung kann nur Leistungen verlangen, die dem Leistungsberechtigten zu Lebzeiten zugestanden hätten.

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Rentenzahlungen sind Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 SGB XII und als „bereite Mittel“ anzurechnen, wenn sie dem Leistungsberechtigten im Bedarfszeitraum tatsächlich auf dessen Konto zufließen.

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Die zweckwidrige Verwendung zugeflossenen Einkommens durch einen Bevollmächtigten oder Betreuer hindert die einkommensmindernde Anrechnung im Sozialhilferecht nicht; das Verhalten des Vertreters ist dem Leistungsberechtigten zuzurechnen.

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Eine Belehrungspflicht des Sozialhilfeträgers über den vorrangigen Einsatz von Einkommen und Vermögen besteht grundsätzlich nicht; der Nachranggrundsatz prägt die Leistungsgewährung.

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Schulden, die durch zweckwidrige Verwendung von Einkommen entstehen, begründen regelmäßig keinen Anspruch auf höhere Sozialhilfe; der Sozialhilfeträger ist hierfür grundsätzlich kein Ausfallbürge.

Relevante Normen
§ 44 SGB X§ 124 Abs. 2 SGG§ 54 Abs. 2 SGG§ 19 Abs. 6 SGB XII§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X§ 19 Abs. 3 SGB XII

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 20 SO 103/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Klägerin als Rechtsträgerin des Seniorenheims N1 macht als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen X (Hilfeempfängerin –HE-) weitergehende Hilfe zur Pflege für den Zeitraum August 2007 bis Oktober 2008  in Höhe von 8.539,- Euro geltend.

3

Die im Jahr 1912 geborene und am 20.01.2010 verstorbene HE war im August 2007 in die Heimeinrichtung der Klägerin zur vollstationären Pflege und Betreuung aufgenommen worden. Sie hatte zu Lebzeiten Renteneinkünfte in Höhe von monatlich 942,57 Euro (Stand 2007), wobei die Renten auch nach Heimaufnahme zunächst auf ihr Konto (Nr. 000000000) bei der E Bank überwiesen worden waren. Die HE hatte ihrem Enkel Herrn N2 am 01.08.2006 General- und Vorsorgevollmacht erteilt, später mit Beschluss des Amtsgerichtes Euskirchen vom 14.05.2008 war Herr N2 zum gesetzlichen Betreuer der HE bestellt worden. Der Bevollmächtigte und Betreuer Herr N2 hatte die Renten der HE nicht an das Heim zur Deckung offener Heimkosten weitergeleitet; die gesetzliche Altersrente bis Oktober 2008 und die Versorgungsrente und Betriebsrente bis Mai 2008 nicht. Des weiteren hatte Herr N2 fortlaufend in der nicht gekündigten Wohnung der HE (C-Straße 0, L) gewohnt und die Renten für die Miete (in Höhe von monatlich 469,94 Euro), für Beiträge zu eigenen Versicherungen (in Höhe von monatlich 503,64 Euro) verwendet. Mit Beschluss vom 03.12.2008 ordnete das Amtsgericht Euskirchen die Entlassung des Herrn N2 aus dem Amt des Betreuers an und bestellte Herr I2 zum gesetzlichen Betreuer der HE. Mit Bescheid vom 26.02.2009 hatte die Beklagte der HE Hilfe zur Pflege in Höhe von monatlich 1.028,54 Euro ab April 2009 bewilligt und Nachzahlungen in Höhe von 18.727,22 Euro für die Zeit rückwirkend ab August 2007 geleistet, wobei in die Leistungsberechnungen neben den Leistungen der Pflegekasse die Rentenleistungen in Höhe von insgesamt 942,57 Euro (Stand 2007) anspruchsmindernde Berücksichtigung fanden. Mit Antrag vom 11.05.2009 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) begehrte die HE die Übernahme weiterer offener Heimkosten im Umfang der nicht an das Heim gezahlten Rentenbeträge in Höhe von 8.539,29 Euro für die Zeiten August 2007 bis Oktober 2008. Sie machte geltend, ihr Enkel und ehemaliger Bevollmächtigter bzw. Betreuer N2 habe die Renten nicht bzw. nicht vollständig an das Heim abgeführt, die Beklagte habe die Renten aber als Einkommen auf den Sozialhilfeanspruch angerechnet. Mit Bescheid vom 19.06.2009 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 26.02.2009 und Übernahme der aufgrund fehlenden Einkommenseinsatzes entstandenen rückständigen Heimkosten ab. Die HE erhob Widerspruch mit Schreiben vom 20.07.2009. Am 20.01.2010 verstarb die HE. Mit Schreiben vom 04.03.2010 nahm die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen HE das Widerspruchsverfahren auf. Sie machte geltend, bei den Renten der HE im Umfang, in dem der ehemalige Betreuer N2 diese nicht zur Finanzierung des Heimaufenthaltes zur Verfügung gestellt habe, handele es sich nicht um einsetzbares Einkommen. Da die HE selbst nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Geldgeschäfte zur regeln und sich auf die sachgerechte Erledigung der Angelegenheiten durch ihren Enkel verlassen habe, hätten die Renteneinkünfte ihr nur in dem Umfang zur Verfügung gestanden, wie ihr Enkel bereit gewesen sei, diese für ihren Bedarf einzusetzen. In Höhe der nicht weitergeleiteten Renten sei die HE bedürftig gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Umstand, dass der ehemalige Bevollmächtigte bzw. Betreuer der HE das Renteneinkommen nicht zur Deckung des Bedarfs der HE eingesetzt habe, führe nicht dazu, dass es sich hierbei um nicht einzusetzendes Einkommen handele. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin könne nicht besser gestellt werden, als die HE zu Lebzeiten. Auch hätte sich die Klägerin durch eine Rentenabtretung die Zahlung des vereinbarten Heimentgeltes sichern können.

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Die Klägerin hat am 23.08.2011 Klage erhoben. Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, die vom ehemaligen Bevollmächtigten bzw. Betreuer der HE anderweitig verwandten Renteneinkünfte seien keine  bereiten Mittel zur Finanzierung des Heimaufenthaltes. Der  Bevollmächtigte bzw. Betreuer N2 sei von der Beklagten nicht darauf hingewiesen worden, dass er die Renten der HE für die Finanzierung des Heimaufenthaltes einzusetzen habe. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Bevollmächtigte und Betreuer N2 zur Erstattung der zweckwidrig verwandten Geldmittel nicht in der Lage sei, infolgedessen sei er vom späteren Betreuer Herrn I2 nicht gerichtlich auf Erstattung in Anspruch genommen worden. Sozialhilfe sei zur Überbrückung einer Notlage zu gewähren, auch wenn diese durch rechtsmissbräuchliche Handlungen einer Vertrauensperson entstanden sei. Ungeprüft sei zudem geblieben, ob die HE ihre Wohnung trotz Heimunterhalts hätte beibehalten können und inwieweit der frühere Betreuer aufgrund des Im Zeitraum 8/2007 bis 3/2009 nicht gewährten Barbetrages verpflichtet und berechtigt gewesen sei, dass Einkommen der HE für den Barbedarf einzusetzen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid vom 19.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2011 sowie den Bescheid vom 26.2.2009 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ergänzende Sozialhilfe zur Finanzierung des Heimaufenthaltes der verstorbenen Frau Hermine Wachholz zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie gehe davon aus, dass bei Abschluss des Heimvertrages vom 06.08.2007 die Klägerin mit der HE bzw. dem bevollmächtigten Enkel die Finanzierung des Heimplatzes besprochen und diese darüber informiert habe, dass auch die Renten zur Begleichung von Pflegekosten einzusetzen seien. Sofern die Finanzierung nicht gesichert sei, trage die Klägerin als Heimeinrichtung das Risiko, die Heimkosten nicht oder nicht in voller Höhe zu erhalten. Sie –die Beklagte- sei kein Ausfallbürge für das Fehlverhalten Dritter.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung den Rechtsstreit entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG-). Die Beteiligten haben dieser Vorgehensweise in dem gerichtlichen Termin vom 10.09.2012 zugestimmt.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid vom 19.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 21.7.2011 beschwert die Klägerin nicht m Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn der Bescheid ist nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat zur Recht die Zahlung weitergehender Hilfe zur Pflege in Höhe von 8.539,29 Euro unter (teilweiser) Rücknahme des bindenden Bescheides vom 26.02.2009 abgelehnt, denn die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der HE hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 19 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Verbindung mit § 44 Abs. 1 SGB X  auf Rücknahme des vorgenannten Bescheides und Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen.

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Nach § 19 Abs. 6 SGB XII steht der Anspruch des Berechtigten auf Leistungen in Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tod demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.  Die Klägerin hat Pflege gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII geleistet. Nach dem Tod der HE steht ihr nach dieser Norm der Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld zu, soweit die Leistung der HE als Berechtigte erbracht worden wäre. Ein Anspruch nach § 19 Abs. 6 SGB XII setzt damit voraus, dass gegenüber der verstorbenen HE die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen einer Leistungsgewährung erfüllt gewesen sind. Der Anspruch des Berechtigten geht nur in dem Umfang auf die Einrichtung über, in dem auch die verstorbene Berechtigte einen Anspruch hatte. Denn § 19 Abs. 6 SGB XII regelt einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis. Da es sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang handelt, geht der Anspruch der verstorbenen HE unverändert auf die Einrichtung über ohne diese in etwaiger Hinsicht zu privilegieren. Es war daher zu prüfen, ob die verstorbene HE mit ihrem Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X vom 11.05.2009 erfolgreich gewesen wäre und ihr aufgrund dieses Antrages die Nachzahlung von zu Unrecht nicht erbrachten Sozialhilfeleistungen zustand. Dies ist zu verneinen.

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Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Vorschrift ist nach der höchstrichterlichen  Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich auch im Bereich des SGB XII anwendbar, damit auch im Bereich der Leistungen nach dem 7. Kapitel (Hilfe zur Pflege).

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Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des bindenden Bescheides vom 26.02.2009 und Nachzahlung von Sozialhilfe liegen nicht vor, denn der zur Rücknahme gestellte Bescheid vom 26.02.2009 ist nicht fehlerhaft, insbesondere ist die Anrechnung der Renten der HE als anspruchsminderndes Einkommen nicht zu beanstanden.

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Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel wird gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten (….) die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und dem Vermögen nach den Vorschriften des 11. Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist. Sozialhilferechtlich ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig zusätzlich erhält. Rentenzahlungen stellen Einkünfte in Geld und damit Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII dar. Die monatlichen Rentenzahlungen an die HE stellen auch ein bereites Mittel zur Abwendung ihrer Bedürftigkeit dar. Ein bereites Mittel liegt vor, wenn das Einkommen oder Vermögen dem Hilfenachsuchenden tatsächlich zugeflossen und ihm zur Bedarfsdeckung zu Verfügung stehen. Die Rentenzahlungen sind der HE im Bedarfszeitraum durch monatliche Überweisungen auf ihr Konto Nr. 000000000 bei der E Bank tatsächlich zugeflossen. Das zugeflossene Einkommen konnte Monat für Monat zur Bedarfsdeckung – d.h. zur Deckung von offenen Heimkosten – eingesetzt werden. In Höhe der bereiten Mittel, d.h. in Höhe der der HE zugeflossenen Renten besteht  kein Sozialhilfeanspruch.

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Hat der Hilfeempfänger – wie hier - zu berücksichtigendes Einkommen besessen, muss dieses in gleicher Weise bei dem übergegangenen Anspruch der Einrichtung Berücksichtigung finden. Das bedeutet, dass auch der Einrichtung nur der das zu berücksichtigende Einkommen überschreitende Bedarfsanteil als Leistung nach dem SGB XII gewährt werden kann.  Dass die Renteneinkünfte durch die HE bzw. ihren Vertreter/Betreuer tatsächlich nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt sondern vielmehr zweckentfremdet verwendet worden sind, steht der Anrechnung des Renteneinkommens auf den Sozialhilfeanspruch nicht entgegen, weil insoweit der  tatsächliche Zufluss des Einkommens im Bedarfszeitraum entscheidend ist, nicht aber im Weiteren die zweckentsprechende Verwendung des zugeflossenen Einkommens zur Bedarfsdeckung durch den Hilfebedürftigen bzw. dessen Vertreter. (Fehl-)Handlungen des Vertreters muss sich der Hilfenachsuchende insoweit zurechnen lassen.

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Wenn die Klägerin geltend macht, der ehemalige Bevollmächtigte bzw. Betreuer der HE sei von der Beklagten nicht auf den Einsatz der Renten hingewiesen worden, ergibt sich keine andere Beurteilung, da keine gesetzlich normierte Pflicht des Sozialhilfeträgers besteht, die Hilfenachsuchenden bzw. ihre Vertreter über den vorrangigen Einsatz von Einkommen und Vermögen förmlich zu belehren. Zudem ergibt sich aus dem im Sozialhilferecht herrschenden Nachranggrundsatz, dass Sozialhilfe erst eintritt, wenn Einkommen und /oder Vermögen des Antragstellers zur Abwendung seiner Bedürftigkeit nicht ausreichen, was zum Allgemeinwissen gehört und auch dem Bevollmächtigten und Betreuer der HE bekannt gewesen sein musste bzw. konnte, da im von ihm unterzeichneten Antragsformular auf Sozialhilfe vom 22.11.2007 nach dem Einkommen der HE gefragt und von ihm auch angegeben worden ist. Auch ist es rechtlich unbeachtlich, dass der Bevollmächtigte bzw. Betreuer ggf. nicht zur Erstattung der zweckwidrig verwendeten Renten in der Lage  ist. Kommt es durch die zweckwidrige Verwendung von Einkommen zu Schulden, kann der Hilfenachsuchende eine Schuldenübernahme durch den Sozialhilfeträger nicht erwarten, da Schuldentilgung grundsätzlich keine Aufgabe des Sozialhilfeträgers ist.  Hat der Vertreter/Betreuer  des Hilfenachsuchenden die zweckwidrige Verwendung der bereiten Mittel zu verantworten, hat der Hilfenachsuchende ggf. (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den Vertreter/Betreuer. Der Sozialhilfeträger hat aber die durch das Fehlverhalten des  Betreuers entstandenen Schulden nicht zu tragen, da er kein Ausfallbürge ist.  Nur im Falle von besonderen Notlagen (vgl. § 34 SGB XII a.F. bzw. § 36 SGB XII n.F.) kann die Gewährung von Schuldenhilfe als Darlehen oder Beihilfe für den in Notgeratenen in Betracht kommen, so wenn der Bedürftige von Obdachlosigkeit bedroht ist. Diese Fallkonstellation bestand aber im Fall der HE zu Lebzeiten nicht,  denn weder kam es zur Kündigung des Heimplatzes noch drohte der HE die Räumung aus dem Heim. Weitergehende Sozialhilfeansprüche, die für die HE selbst nicht bestanden, hat aber auch die Klägerin als Rechtsnachfolgerin nicht.

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Schließlich führen auch die weiteren Einwände der Klägerin zu keiner anderen Beurteilung. Die Beklagte hat zutreffend im Widerspruchsbescheid dargelegt, dass die Miete der früheren Wohnung der HE im Rahmen des Sozialhilfeanspruchs nicht zu berücksichtigen war. Denn Kosten sind nur für eine vom Hilfebedürftigen tatsächlich genutzte Unterkunft zu übernehmen. Die HE bewohnte die Wohnung C-Straße 0, L im Bedarfszeitraum  nicht mehr, sondern war durchgehend im Seniorenheim zur vollstationären Pflege untergebracht. Auch ist rechtlich irrelevant, inwieweit der Enkel Herr N2 aufgrund des im Zeitraum August 2007 bis März 2009 nicht gewährten Barbedarfs verpflichtet und berechtigt gewesen sei, das Einkommen der HE für Barbedarf einzusetzen, weil dies tatsächlich nicht erfolgt ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

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Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

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Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

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Landessozialgericht

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Nordrhein-Westfalen,

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Zweigertstraße 54,

29

45130 Essen,

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

31

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

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Sozialgericht Köln,

33

An den Dominikanern 2,

34

50668 Köln,

35

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

36

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

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Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.

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Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

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Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

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Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

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Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

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Die Vorsitzende der 21. Kammer

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Horstmann

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Richterin am Sozialgericht