Antrag auf aufschiebende Wirkung im Sozialverfahren abgelehnt wegen fehlender Glaubhaftmachung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin (Bescheid 18.02.2021, Widerspruchsbescheid 17.08.2021). Das Sozialgericht Köln lehnte den Antrag ab, da die behauptete unbillige wirtschaftliche Härte trotz mehrfacher gerichtlicher Nachfragen nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 250.000 € festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid abgewiesen; unbillige wirtschaftliche Härte nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im einstweiligen Rechtsschutz setzt die glaubhafte Darlegung entscheidungserheblicher Umstände voraus; bleibt ein substantiiertes Vorbringen trotz gerichtlicher Aufforderung aus, gilt die behauptete unbillige wirtschaftliche Härte als nicht glaubhaft.
Das Sozialgericht kann bei Entscheidungen über Anträge nach § 197a SGG auf die Erwägungen vorheriger Beschlüsse und auf die Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug nehmen.
Die Kostenentscheidung in Verfahren nach § 197a SGG richtet sich nach den allgemeinen Kostenregelungen und kann bei Zurückweisung des Antrags dem Antragsteller auferlegt werden (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Bei vorläufigem Rechtsschutz kann der Streitwert unter Billigkeitsgesichtspunkten auf die Hälfte des Hauptsachestreitwertes festgesetzt werden; maßgeblich sind §§ 52, 53 GKG in Verbindung mit § 197a SGG.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 20 BA 143/21 gegenüber dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.8.2021 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 250.000,- (in Worten: zweihundertfünfzigtausend) Euro.
Gründe
Hinsichtlich der Gründe, die zu einer Ablehnung des sinngemäß gestellten Antrags auf ausnahmsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen, wird zunächst verwiesen auf die Gründe des Beschlusses vom 16.08.2021 in dem vor dem Gericht gegen den Ausgangsbescheid geführten Verfahren S 25 BA 95/21 ER, denen auch die nun erkennende Kammer neben einem Anschluss an die für zutreffend erachteten Gründe des mit der Hauptsacheklage angegriffenen Widerspruchsbescheids, § 136 Absatz 3 Sozialgerichtsgesetz, nur die Wertung aus dem Umstand, dass selbst auf die mit Verfügungen in diesem Verfahren vom 5.10.2021, 14.10.2021, 20.10.2021, 29.10.2021, 16.11.2021, 30.11.2021 und 09.12.2021 eröffnete Möglichkeit, auf Fragen des Gerichts zum Vorliegen einer unbilligen wirtschaftlichen Härte vorzutragen, überhaupt keine Reaktion erfolgte, hinzuzufügen vermag, dass das Vorliegen einer solchen als nicht glaubhaft gemacht angesehen werden muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 197a Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz und lässt wegen der Vorläufigkeit der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Billigkeitsgesichtpunkten nur die Hälfte des Hauptsachestreitwertes zu Buche schlagen.