Neubescheidung SGB II: Doppelzahlung von 11.000 € nicht als "bereite Mittel"
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Anrechnung einer im Juli 2020 erfolgten Doppelabschlagszahlung von 11.000 € als einzusetzendes Einkommen für SGB II-Leistungen an. Zentral war, ob diese erkennbar fehlerhafte Zahlung als "bereite Mittel" zu berücksichtigen ist. Das Gericht verpflichtete die Beklagte zur Aufhebung und erneuten Entscheidung, da die Zahlung aufgrund eines Kondiktions- und Rückforderungsanspruchs nicht als disponibel anzusehen war. Zudem wurden dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten erstattet.
Ausgang: Klage gegen Bescheide teilweise stattgegeben: Aufhebung und Neubescheidung der SGB II-Entscheidungen angeordnet; Erstattung der außergerichtlichen Kosten angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Als "bereite Mittel" im Sinne des § 11 SGB II sind nicht solche Forderungen oder Vermögenswerte anzusehen, über die der Leistungsberechtigte nur verfügen könnte, indem er sehenden Auges Rechte Dritter verletzt oder seine Rückerstattungspflichten verletzt.
Offensichtlich fehlerhafte Zahlungen begründen regelmäßig einen Kondiktionsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB, wodurch die dem Zahlungsempfänger verbuchte Gutschrift nicht als verfügbares Einkommen gilt.
Erkennt der Empfänger die Fehlerhaftigkeit der Zahlung oder hätte er diese bei objektiver Betrachtung erkennen müssen, kann nach § 819 Abs. 1 BGB verschärfte Haftung eintreten und die Entreicherungseinrede des Empfängers (§ 818 Abs. 4 BGB) ausgeschlossen sein.
Die Sozialleistungsgewährung darf nicht dahin ausgelegt werden, Leistungsberechtigte zur Verletzung von Treuepflichten oder zur Begehung strafbarer Handlungen (z. B. Untreue, § 266 StGB) zu veranlassen; dies ist bei der Frage, ob Mittel "bereit" sind, zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 31.7.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2020 sowie des Bescheids vom 8.9.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2020 über Ansprüche des Klägers auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 30.11.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Ansprüche des Klägers auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 30.11.2020; im Kern steht dabei die Frage, ob eine dem Kläger im Juli 2020 für seine vorangegangen rund zweimonatige Dienstleistung als Staatsanwalt unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe nachträglich erbrachte - zweite und doppelte - Abschlagszahlung von 11.000 € als einzusetzendes Einkommen entgegengehalten werden kann.
Wegen der weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz auf die Ausführungen des Klägers im Klageschriftsatz vom 21.9.2020 unter „Sachverhalt“ sowie die Ausführungen im Klageerweiterungsschriftsatz vom 4.1.2021 verwiesen, weil sich hieraus der Sach– und Streitstand richtig und vollständig ergibt.
Der Kläger ist der Ansicht, die seinem Leistungsbild entgegengehaltene zweite Anweisung von 11.000 € sei offensichtlich fehlerhaft erfolgt und von Anfang an mit einer klar erkennbaren Rückforderung behaftet gewesen, die er auch umgehend erfüllt habe; es sei daher rechtswidrig, ihn dennoch zum Verbrauch dieser Gelder zur Bestreitung seiner Lebensführung anzuhalten.
Der Kläger beantragt nach Lage der Akten,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 31.7.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2020 sowie des Bescheids vom 8.9.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2020 über ihm zustehende Ansprüche auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 30.11.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Einlassungen aus dem Vorverfahren entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die die Kammer nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz aufgrund Einvernehmens mit den Beteiligten ohne vorherige mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte, hat Erfolg, weil sie begründet ist. Der Kläger hat Anspruch auf geleitete Neubescheidung seiner Leistungsanträge, welche den im Tenor genannten Zeitraum umfassen, § 131 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz; die bisherige Leistungsversagung unter Berufung auf vermeintlich einzusetzendes Einkommen aus der Anweisung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung des Landes von 11.000 € Juli 2020 ist rechtswidrig, wodurch der Kläger bislang gemäß § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz beschwert war.
Die rechtlichen Maßgaben zum vorrangigen Einsatz eigenen Einkommens sind dem Kläger in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 1.9.2020 insoweit zutreffend dargelegt worden, als dass nur „bereite Mittel“ zu berücksichtigen sind; die Kammer verweist daher zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz auf das dort Ausgeführte.
Die dem Kläger im Juli 2020 von Seiten des Landesamts für Besoldung und Versorgung des Landes zugewandten 11.000 € sind indes nicht als „bereite Mittel“ im Sinne des § 11 Sozialgesetzbuch Zweites Buch anzusehen.
„Bereite Mittel“ im Sinne dieser Norm können unter dem Primat der Einheit der Rechtsordnung nicht solche Forderungen und Vermögenswerte sein, über die der Leistungsbegehrende nur verfügen könnte, wenn er dabei zugleich sehenden Auges Dritten, die an diesen Forderungen und Vermögenswerten erkennbar eigene Rechte haben, schadete und seine diesbezüglich bestehenden Vermögensbetreuungspflichten verletzte - unter keinen Umständen darf das Sozialgesetzbuch Zweites Buch dazu angetan sein, Leistungsbegehrende in die strafbare Untreue gemäß § 266 Strafgesetzbuch zu treiben.
So aber liegt der Fall hier: Wegen der ganz offenkundigen, in jeder Hinsicht für jeden klar erkennbaren und vom Kläger in jeder erdenklichen Art und Weise der Beklagten wieder und wieder schlüssig dargelegten Fehlerhaftigkeit der im Juli 2020 erfolgten Doppelanweisung von Abschlägen auf zuvor erworbene Besoldungsansprüche unterlag die auf dem Konto des Klägers verbuchte Gutschrift eines Auszahlungsanspruchs über 11.000 € von Anfang an durch Teilrechtsgrundverweisung aus § 15 Abs. 2 Satz 1 Besoldungsgesetz für das Land einem ohne Weiteres gesetzlich erzeugten Kondiktionsanspruch des Landes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative Bürgerliches Gesetzbuch; weil die Fehlerhaftigkeit der Anweisung so offensichtlich war, dass der Kläger sie ohnehin hätte erkennen müssen, unterlag der Kläger zudem über den Rechtsfolgenverweis aus § 15 Abs. 2 Satz 2 Besoldungsgesetz für das Land von Anfang an der verschärften Haftung für die Erfüllung der Rückforderung aus § 819 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, so dass ihm in jedem Falle jedwede Entreicherungseinrede gemäß § 818 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch von Anfang an verwehrt war und aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit den nachwirkenden Treuepflichten aus dem vormaligen Richterverhältnis auf Probe eine Vermögensbetreuungspflicht zugunsten des Landes bestand.
Im Lichte dieser Ausführungen und unter Bezugnahme auf den Richterbrief vom 15.11.2020 wird deutlich, dass die von der Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, zur Darstellung welcher gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz auf die Darstellung in dem Widerspruchsbescheid vom 1.9.2020 verwiesen wird, hinsichtlich gänzlich abweichender Sachverhalte erging, namentlich den Einsatz durch Verwaltungsakt bewilligter und bislang noch nicht wieder durch neuen Verwaltungsakt aufgehobener Leistungen betraf.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz.