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Sozialgericht Köln·S 20 AS 2470/20·19.02.2024

Leistungen nach SGB II ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zugesprochen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Bedarfsgemeinschaft/LeistungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger bestritten, dass zwischen ihnen eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II bestand; die Beklagte hatte wegen äußerer Lebensmerkmale eine Bedarfsgemeinschaft angenommen und Regelbedarfe gekürzt. Das Sozialgericht gab der Klage statt und verpflichtete zur Gewährung der Regelbedarfe für Mai 2020 bis Mai 2021 ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft. Entscheidend waren die persönliche Anhörung und die glaubhaften Angaben der Kläger, die äußere Indizien nicht als ausreichend erscheinen ließ.

Ausgang: Klage der Leistungsberechtigten auf Gewährung der Regelbedarfe ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II ist eine Gesamtwürdigung der Lebensverhältnisse erforderlich; äußere Indizien allein genügen nicht zur Annahme eines Partnerschaftsverhältnisses.

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Der Begriff ‚Partner/Partnerin‘ in § 7 Abs. 3 SGB II setzt eine subjektive Zweisamkeit als Bezugspunkt der eigenen Lebensführung sowie eine wahrnehmbare und erwiderte innere Hinwendung voraus.

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Glaubhafte, durch persönliche Anhörung bestätigte Angaben der Betroffenen können indizielle äußere Umstände entkräften und sind bei der Feststellung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft vorrangig zu berücksichtigen.

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Die Verwaltung trägt die Darlegungs- und Feststellungslast für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft; bloße Anknüpfungstatsachen wie gemeinsame Wohnung oder Versicherungsregelungen rechtfertigen ohne weitere Feststellungen keine Regelbedarfskürzung.

Relevante Normen
§ 136 Abs. 2 SGG§ 54 Abs. 2 SGG§ 54 Abs. 4 SGG§ 136 Abs. 3 SGG§ 7 Abs. 3 SGB II§ 183, 193 SGG

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern unter Abänderung des Bescheids vom 23.4.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.8.2020 sowie unter Abänderung des Bescheids vom 17.5.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.8.2020 für den Zeitraum vom Mai 2020 bis Mai 2021 unter Anrechnung der bereits bewilligten Leistungen jeweils Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, indes ohne Annahme des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft zu erbringen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, den Klägern für den Zeitraum vom Mai 2020 bis Mai 2021 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch unter der regelbedarfskürzenden Annahme des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft zu gewähren (so geschehen mit den im Tenor genannten Bescheiden).

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Die Beklagte stützte diese Annahme auf äußerliche Merkmale gemeinsamer Lebensführung (vor allem längeres Wohnen in derselben Wohnung gemeinsam mit dem minderjährigen Sohn des Klägers zu 1., Zulassung und Bestreiten der Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugs des Klägers zu 2. durch die Klägerin zu 1., Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die gesamte Wohnfläche durch den Kläger zu 2.; wegen der weiteren Darstellung des von der Beklagten ins Feld geführten Sachverhalts wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie wegen der darin erfolgten Bezugnahme auf die Gründe der angegriffenen Bescheide auch auf diese verwiesen).

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Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagte hierdurch ihrer Lebenswirklichkeit nicht gerecht werde. Die Kläger kennten sich seit frühester Kindheit und seien einander seither freundschaftlich verbunden. Schon ihre Väter seien Arbeitskollegen und Freunde gewesen. Die Mutter der Klägerin zu 1. sei früh verschieden; die Klägerin zu 1. sei daher schon als Kind zu großen Teilen im elterlichen Haushalt des Klägers zu 2. aufgewachsen und versorgt worden. Dessen Eltern hätten sich um die Klägerin zu 1. wie um ein eigenes Kind gekümmert. Der Kläger zu 2. habe das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn erstreiten müssen, weil dessen leibliche Mutter in Folge exzessiven Rauschmittelkonsums nicht in der Lage gewesen sei, sich angemessen um ihr Kind zu kümmern. Der Kläger zu 2. habe seinen Sohn bereits zu sich nehmen müssen, als dieser vier Monate alt war. In dem sodann beginnenden Sorgerechtsstreit sei dem Kläger zu 2. vonseiten des Jugendamts und des Familiengerichts mitgeteilt worden, er benötige für den dauerhaften Zuspruch des alleinigen Sorgerechts ausreichend Wohnfläche und Betreuungsmöglichkeit für seinen Sohn. In dieser Lage sei die Klägerin zu 1. dem Kläger zu 2. beigestanden, um durch die Anmietung einer gemeinsamen Wohnung mit ausreichender Wohnfläche den sorgerechtlichen Erfordernissen rasch Genüge tun zu können. Die Kläger hätten daher anfänglich - im hier streitigen Zeitraum - lediglich in Form einer Haushaltsgemeinschaft beziehungsweise Wohngemeinschaft unter einem Dach gewohnt. Die von der Beklagten in Bezug genommene wechselseitige finanzielle Unterstützung habe praktischer Vernunft unter Freunden entsprochen.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verpflichten, sowohl unter Abänderung des Bescheids vom 23.4.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.8.2020, als auch unter Abänderung des Bescheides vom 17.5.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.8.2020 ihnen für den Zeitraum von Mai 2020 bis Mai 2021 Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt dem Vorbringen der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Einlassungen aus dem Vorverfahren entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach– und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg. Sie ist begründet. Die Kläger sind durch das angegriffene Verwaltungshandeln beschwert gemäß § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz, weil es den ihnen im tenorierten Umfang zustehenden Anspruch rechtswidrig beschneidet, so dass zugleich im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz auf dessen jeweilige Realisierung zu befinden war.

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Die Kläger erfüllten im vorliegend streitigen Zeitraum die Voraussetzungen für die Annahme des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft nicht. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung, insbesondere aus der ausführlichen persönlichen Anhörung der Kläger.

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Die Voraussetzungen, unter denen § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft normiert, sind den Kläger in den angegriffenen Widerspruchsbescheiden zutreffend dargelegt worden, so dass gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz auf die dortigen Ausführungen zu verweisen ist.

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Die Kläger waren im vorliegend streitigen Zeitraum zur Überzeugung der Kammer einander nicht „Partner“ beziehungsweise „Partnerin“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch zweites Buch.

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Der Begriff Partner beziehungsweise Partnerin in § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch zweites Buch hat gegenüber den nachfolgend aufgeführten objektiven Lebensumständen (Eheverhältnis, Lebenspartnerschaft, Objektive Indizien für einen Einstandswillen) einen eigenständigen Regelungsgehalt. Dies folgt einmal daraus, dass nach Wortlaut und Struktur des Gesetzes volljährige Geschwister außerhalb des elterlichen Haushalts beim Zusammenleben keine Bedarfsgemeinschaft bilden können, obwohl dort zweifellos ein ganz erheblicher gegenseitiger Einstand gegeben sein kann. Ferner erfolgt dies daraus, dass § 7 Abs. 3 Ziffern a) und b) Sozialgesetzbuch Zweites Buch gesetzlich normierte höchstpersönliche Einstandspflichtverhältnisse betreffen (Ehe, Lebenspartnerschaft), so dass der verbleibende Raum des § 7 Abs. 3 Ziffer c) Sozialgesetzbuch Zweites Buch den Begriff des Partners nicht mehr tatbestandlich definieren kann, sondern im Gegenteil dessen zuvor autonom festzustellende sächliche Gegebenheit (das Gesetz spricht davon, dass man „als Partner beziehungsweise Partnerin“ anzusehen sein müsse) voraussetzt.

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„Partner“ beziehungsweise „Partnerin“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist zur Überzeugung der Kammer schon nach der Auslegung des Wortlauts ein Mensch, der von einem anderen Menschen als für dessen eigenes Bedürfnis nach Zweisamkeit wesentlicher Teil und Bezugspunkt der eigenen Lebensführung begriffen wird und diese innere Hinwendung dem Anderen wahrnehmbar und mit dessen Einverständnis erwidert (aus dem Lateinischen pars, partis, f., der Teil).

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Diese Voraussetzungen erfüllt die Kläger im vorliegenden streitigen Zeitraum zur Überzeugung der Kammer nicht. Die Kammer schenkt dem Vorbringen der Kläger nach ausführlicher Befragung in der mündlichen Verhandlung restlos Glauben. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Kläger in dem vorliegenden streitigen Zeitraum aus langjähriger persönlicher Kameradschaft in Anbetracht einer für den Kläger zu 2. äußerst strapaziösen Situation bei ansonsten emotionaler Nüchternheit so zusammengehalten haben, wie sie dies seit gemeinsam verbrachten Kindheitstagen gewohnt waren, und mehr nicht. Die Darstellung der äußeren Geschehnisse und ihrer inneren Lebenswelten im vorliegen streitigen Zeitraum stellten die Kläger substantiiert, frei von Übertreibungen oder Auslassungen, und mit dem erkennbaren Bemühen um Wahrhaftigkeit dar. Die Kammer hat daher keinerlei Zweifel an ihren Schilderungen. Dass die Kläger ungefragt angegeben haben, nunmehr ein Paar zu sein, wertet die Kammer als weiteres Indiz für ihre Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit der Angaben. Eine abweichende Beurteilung der Vergangenheit folgt hieraus zur Überzeugung der Kammer nicht, weil sich selbst eine mögliche indizielle Bedeutung dieses Umstandes vorliegend durch die glaubhaften Angaben der Kläger ausgeräumt findet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den § § 183,193 Sozialgerichtsgesetz.