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Sozialgericht Köln·S 2 U 457/14·29.10.2015

Klage auf Anerkennung der BK Nr. 1302/1303 abgewiesen – Rechtsmissbrauch festgestellt

SozialrechtVersorgungsrechtBerufskrankheiten/EntschädigungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte erneut die Anerkennung der Berufskrankheiten Nr. 1302 und 1303. Das Gericht hielt an früheren, nach §§106, 109 SGG ermittelten Feststellungen fest und wertete den erneuten Antrag nach §44 SGB X als rechtsmissbräuchlich. Die Klage wurde abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet, dem Bevollmächtigten anteilige Gerichtskosten von 300 € auferlegt.

Ausgang: Klage auf Anerkennung der Berufskrankheiten 1302/1303 abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet; Bevollmächtigter zu 300 € Gerichtskosten anteilig verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag nach § 44 SGB X dient der Berücksichtigung neuer Tatsachen und ist rechtsmissbräuchlich, wenn er zur Wiederaufbereitung bereits rechtskräftig oder erschöpfend befundener Entscheidungen genutzt wird.

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Hat die Sozialgerichtsbarkeit die medizinischen und arbeitstechnischen Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach §§ 106, 109 SGG erschöpfend untersucht, kann die nachfolgende Instanz auf diese Feststellungen Bezug nehmen und weitere Untersuchungen ablehnen.

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Bei rechtsmissbräuchlicher Fortsetzung eines Verfahrens kann dem Prozessbevollmächtigten anteilig Gerichtskosten auferlegt werden.

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Die Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung einer Berufskrankheit ist nicht rechtswidrig, wenn die Behörde nicht von einem falschen Sachverhalt ausgeht und das rechtliche Prüfungsbild mit der Judikatur übereinstimmt.

Relevante Normen
§ 193 SGG§ 106 SGG§ 109 SGG§ Nr. 1315 der Anlage 1 zu Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG§ 44 SGB X

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Kläger-Bevollmächtigte hat anteilige Gerichtskosten i.H.v. 300 € zu tragen.

Tatbestand

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Der Kläger macht durch seinen Bevollmächtigten zum wiederholten Male die Anerkennung der Berufskrankheiten Nummern 1302 und 1303 BK geltend. Nach medizinischen Ermittlungen gemäß §§ 106 und 109 SGG hat das Sozialgericht Köln durch Urteil vom 08.06.2012 im Verfahren S 18 U 342/09 die Klagen zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil ausdrücklich Bezug genommen.

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Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 04.03.2014 die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach der Nr. 1315 der Anlage 1 zu BKV abgetrennt und hierin weiter ermittelt. Hinsichtlich der vorliegenden Berufskrankheiten hat das Gericht durch Richterbrief vom 00.00.0000 den Kläger und seinem Bevollmächtigten darauf hingewiesen, dass der Senat das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend halte , soweit es sich auf die Berufskrankheiten Nummern 1302 und 1303 beziehe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die medizinischen oder arbeitstechnischen Voraussetzungen für diese Berufskrankheiten vorliegen könnten, worauf auch mehrfach hingewiesen wurde. Eine Auseinandersetzung mit dem in der I. Instanz gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten von Professor Dr. T vom 00.00.0000 erfolge nicht mehr. Vor diesem Hintergrund werde der Senat im Falle einer Entscheidung pflichtgemäß zu prüfen haben, ob Kosten auf der Grundlage des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen seien.

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Daraufhin hat der Kläger-Bevollmächtigte wegen “des nötigenden Gerichtsbriefes“ die Berufung zurückgenommen und zugleich zur Beklagten den Antrag gestellt, nach § 44 SGB X ein zu Gunsten Bescheid zu erteilen.

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Mit Bescheid vom 00.00.0000 und nach rechtzeitigem Widerspruch Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 hat die Beklagte dieses Begehren zurückgewiesen

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Hiergegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben und ausgeführt, er wiederhole sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Die Erkrankung sei auf das Ausgesetztsein auf chemische Mittel zurückzuführen.

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Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

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den Bescheid vom 00.00.0000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Berufskrankheit nach Nummer 1302 und 1303 anzuerkennen und zu entschädigen in Form der Verletztenrente und Übergangsleistungen.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, bei dem Antrag nach § 44 SGB X handele es sich um eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne eines Rechtsmissbrauchs.

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Das Gericht hat den Kläger-Bevollmächtigten auf die Vorschrift des § 192 SGG hingewiesen.

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Die Verwaltungsakten der Beklagten lagen vor. Gleichfalls lagen vor die Gerichtsakten S 18 342/09, L 15 U 449/12. Auf sie wird wegen des Sachverhalts im Einzelnen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet; denn die Beklagte hat es in den angefochtenen Bescheiden zutreffend abgelehnt, beim Kläger die Berufskrankheiten 1302 und 1303 BKV anzuerkennen und zu entschädigen. Sie ist nämlich in den zu Grunde liegenden Bescheiden weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen noch hat sie das Recht unrichtig angewandt, § 44 SGB X. Vielmehr hat die Sozialgerichtsbarkeit durch Ermittlungen gemäß § 106 SGG und ausführlicher Beschäftigung im Urteil vom 00.00.0000 erschöpfend hierzu Stellung genommen. Das Gericht wird daher hierzu keine weiteren Ausführungen machen und verweist voll inhaltlich auf das Urteil vom 00.00.0000. Die 2. Kammer schließt sich diesem Urteil inhaltlich voll und ganz an. Dies hat auch der erkennende Senat beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen getan mit einem ausführlichen Richterbrief und sogar auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Fortsetzung des Verfahrens hingewiesen. Insofern schließt sich die Kammer der Rechtsmeinung der Beklagten an, dass es sich bei dem sofort gestellten Antrag gemäß § 44 SGB X um eine rechtsmissbräuchliche Anwendung dieser Vorschrift handelt. Die Vorschrift ist dazu da, dass sich ein Versicherungsträger mit neuen Tatsachen auseinandersetzt. Ess widerspricht Sinn und Zweck der Vorschrift, wenn der Kläger-Bevollmächtigte dieses Rechtsinstitut nutzt, um rechtskräftige Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit immer wieder neu auf dem Prüfstand zu stellen.

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Daher war die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG.

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Dem Kläger-Bevollmächtigten waren im vorliegenden Fall anteilige Gerichtskosten i.H.v. 300 € aufzuerlegen: Er beschäftigt, wie oben dargestellt, rechtsmissbräuchlich die Sozialgerichtsbarkeit, obwohl er ausdrücklich im Berufungsverfahren hierauf bereits hingewiesen worden ist. Die Entscheidung zur BK 1305 im abgetrennten Verfahren hat mit der hier erneut geltend gemachten Anerkennung der Berufskrankheiten 1302 und 1303 nicht das Geringste zu tun. Auch hierauf ist er im Berufungsverfahren durch Richterbrief hingewiesen worden. Einem Organ der Rechtspflege ist es zuzumuten, die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Instrumentarien sachgerecht einzusetzen und nicht rechtsmissbräuchlich anzuwenden. Daher sind ihm im vorliegenden Fall die anteiligen Gerichtskosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung

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Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

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Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim

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Landessozialgericht

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Nordrhein-Westfalen,

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Zweigertstraße 54,

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45130 Essen,

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

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Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

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Sozialgericht Köln,

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An den Dominikanern 2,

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50668 Köln,

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

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Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.

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Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.