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Sozialgericht Köln·S 2 R 89/07·10.06.2008

Klage gegen Säumniszuschläge bei Nachentrichtung von Sozialbeiträgen abgewiesen

SozialrechtSozialversicherungsrechtBeitragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Aufhebung von Säumniszuschlägen, die die Beklagte wegen nachzuzahlender Sozialversicherungsbeiträge festgesetzt hat. Streitpunkt ist, ob § 24 Abs. 2 SGB IV (unverschuldete Unkenntnis) greift. Das Gericht weist die Klage ab und hält die Säumniszuschläge für gerechtfertigt, weil Organisationsverschulden der Arbeitgeberin vorliegt. Eine vertrauliche Geschäftsführung durch einen verwandten leitenden Mitarbeiter entbindet nicht von Kontrollen.

Ausgang: Klage gegen die Auferlegung von Säumniszuschlägen abgewiesen; Klägerin zur Zahlung der Säumniszuschläge verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV sind zu erheben, wenn Beiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet werden.

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Nach § 24 Abs. 2 SGB IV entfällt ein Säumniszuschlag nur, wenn der Beitragsschuldner glaubhaft macht, unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt zu haben.

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Organisationsverschulden des Arbeitgebers schließt die Geltendmachung unverschuldeter Unkenntnis aus; der Arbeitgeber hat durch angemessene betriebliche Kontrollen die fristgerechte Anmeldung und Abführung von Beiträgen sicherzustellen.

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Die bloße Veruntreuung durch einen leitenden Mitarbeiter, auch bei Verwandtschaftsverhältnissen, enthebt den Arbeitgeber nicht von der Darlegungs- und Nachweispflicht, dass trotz objektiver Erkennbarkeit keine organisatorischen Mängel vorlagen.

Relevante Normen
§ 24 Abs. 1 SGB IV§ 24 Abs. 2 SGB IV§ 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO§ 197a SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 1 S. 1 GKG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 16 R 41/08 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 12.259,55 € festgesetzt.

Tatbestand

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Streitig ist, ob die Klägerin der Beklagten im Rahmen nachzuentrichtender Sozialversicherungsbeiträge auch Säumniszuschläge in Höhe von 12.259,55 € zu zahlen hat.

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Die Klägerin beschäftigte in ihrer Gesellschaft in Bonn einen leitenden Mitarbeiter, der gleichzeitig in verwandtschaftlichen Beziehungen zum Komplementär stand. Der leitende Mitarbeiter veruntreute Firmengelder und beschäftigte u.a. Mitarbeiter, ohne sie zur Sozialversicherung anzumelden. Die Klägerin machte u.a. ein Strafverfahren bei der Schwerpunktstaatsanwaltschaft in C1 anhängig, das mit einem Strafbefehl gegen den leitenden Mitarbeiter mit Bewährungsauflagen endete. Gleichzeitig erwirkte die Klägerin vorn leitenden Mitarbeiter und dessen Ehefrau ein notarielles Schuldanerkenntnis in Höhe von 1,2 Millionen €. Die Klägerin unterrichtete das zuständige Finanzamt und verpflichtete sich im Protokoll vom 20. Juli 2006 Lohnsteuer nachzuzahlen. Diesen Umstand nahm die Beklagte zum Anlass, um mit Bescheid vom 14.11.2006 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 34.848,46 € zuzüglich Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 1 SGB IV in Höhe von 12.259,55 € zu fordern.

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Die Klägerin erkannte den Nachzahlungsanspruch in Höhe von 34.848,46 € an, legte jedoch gegen die Entrichtung von Säumniszuschlägen fristgerecht Widerspruch ein mit der Begründung, sie habe unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt. Der leitende Mitarbeiter habe mit hoher krimineller Energie gehandelt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

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Hiergegen hat die Klägerin am 21.06.2007 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, vorliegend greife § 24 Abs. 2, SGB IV ein. Sie habe glaubhaft machen können, von der Zahlungspflicht keine Kenntnis gehabt zu haben. Sie treffe kein Organistationsverschulden. Der leitende Mitarbeiter habe ohne ihr Wissen die Gelder veruntreut. Dies sei mit hoher krimineller Energie geschehen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 14.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2007 aufzuheben, soweit der Klägerin darin Säumniszuschläge in Höhe von 12.259,55 auferlegt werden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

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Die Verwaltungsakten der Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf sie sowie auf die Gerichtsakten wird wegen des Sachverhalts im Einzelnen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet; denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten entsprechen der Sach- und Rechtslage und beschweren die Klägerin nicht. Die Klägerin ist nämlich verpflichtet, für die nicht rechtzeitig entrichteten Beiträge Säumniszuschläge zu zahlen, § 24 5GB 1V. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf dös Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen, auf 50 € nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Es ist unstreitig zwischen den Beteiligten, dass die Klägerin für sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet hat und diese daher nachentrichten muss. Dies hat die Klägerin auch anerkannt. Die Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen in diesen Fällen wird vorliegend auch nicht durch § 24 Abs. 2 SGB IV gehemmt; die Klägerin kann sich nämlich nicht auf Gutgläubigkeit berufen. Wird nach dieser Vorschrift eine Beitrags-forderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hafte. Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalles und dem eigenen Vorbringen der Klägerin ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der von ihr in Bonn beschäftigte leitende Mitarbeiter möglicherweise mit großer krimineller Energie Firmengelder veruntreut hat und die Klägerin dies auch bei ordnungsgemäßer Kontrolle der Geschäfte nicht oder nicht rechtzeitig hat feststellen können. Vorliegend geht es jedoch im Rahmen des entstandenen Schadens von - durch notarielles Schuldanerkenntnis zugegebenen 1,2 Millionen - lediglich um die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von etwas mehr von 35.000 €. Die Tatsache, dass Mitarbeiter in den Geschäftsräumen in C2 beschäftigt worden sind, war jedoch offenkundig. Bei einem normalen betrieblichen Controlling hätte es daher für die Klägerin ein einfaches sein müssen festzustellen, dass die beschäftigten Mitarbeiter nicht zur Einzugsstelle angemeldet waren und für sie keine Beiträge entrichtet worden sind. Die Nichtentdeckung dieses Umstandes über einen längeren Zeitraum kann ausschließlich mit dem besonderen Vertrauensverhältnis des leitenden Mitarbeiters aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen erklärt werden. Lässt ein Arbeitgeber jedoch einen leitenden Mitarbeiter ohne hinreichende Kontrolle die Geschäfte führen, so liegt immer ein Organisationsverschulden vor, das dem Arbeitgeber zugerechnet werden muss.

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In der einschlägigen Kommentierung wird die Unkenntnis von der rechtzeitigen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Regel auch lediglich auf Fälle begrenzt, in denen die Sozialversicherungspflicht dem Grunde nach bestimmter Beschäftigter streitig ist bzw. eine unterschiedliche Handhabung durch die Krankenkassen als frühere Betriebsprüfungsorganisationen und den Rentenversicherungsträgern als heute Betriebsprüfer vorliegen.

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Vorliegend muss sich die Klägerin jedoch ihre Unkenntnis zurechnen lassen mit der Folge, dass sie sich mit § 24 Abs. 2 SGB IV nicht exkulpieren kann.

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Damit war, wie geschehen, zu entscheiden.

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Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

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Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 197a Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 63 Abs. 1 S. 1 Gerichtskostengesetz.

Rechtsmittelbelehrung

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Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

22

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

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Landessozialgericht

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Nordrhein-Westfalen,

25

Zweigertstraße 54,

26

45130 Essen,

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

28

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem

29

Sozialgericht Köln,

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An den Dominikanern 2,

31

50668 Köln,

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

33

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

34

Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

35

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.