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Sozialgericht Köln·S 2 KN 99/14·24.05.2016

Witwenrente: Klage abgewiesen – Ehe durch rechtskräftige griechische Scheidung vor Tod beendet

SozialrechtRentenversicherungsrechtInternationales SozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Witwenrente und berief sich auf fortbestehende Ehe. Die Beklagte lehnte ab, weil ein griechisches Gericht die Ehe vor dem Tod des Versicherten geschieden hatte. Das SG Köln stellte fest, dass das Urteil der griechischen Instanz rechtskräftig war und die Klägerin hiervon Kenntnis hatte. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Witwenrente abgewiesen, da die Ehe durch ein vor dem Todeszeitpunkt rechtskräftiges griechisches Scheidungsurteil beendet war.

Abstrakte Rechtssätze

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Anspruch auf Witwenrente nach § 46 SGB VI besteht nur, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten noch bestanden hat.

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Ein im Ausland erlassenes Scheidungsurteil ist bei der Prüfung von Rentenansprüchen zu berücksichtigen, wenn es nach dem maßgeblichen ausländischen Recht vor dem Tod unanfechtbar oder rechtskräftig geworden ist.

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Die rechtsgestaltende Wirkung eines ausländischen Urteils kann eintreten, wenn das Urteil zugestellt wurde und die Partei die Frist zur Berufung/Anfechtung verstreichen ließ.

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Deklaratorische Personenstandsbescheinigungen ändern nicht die Wirkung eines bereits nach ausländischem Recht rechtskräftig gewordenen Gerichtsentscheids gegenüber Leistungsträgern.

Relevante Normen
§ 604 Griechische Zivilprozessordnung§ 46 SGB VI§ 406 Griechische Zivilprozessordnung§ 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 18 KN 69/16 LSG NRW [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Witwenrente aus der Versicherung des am 15.02.1937 geborenen und am 19. 8. 2013 verstorbenen Versicherten LQ. Er hat am 06.06.1971 die Ehe mit der Versicherten geschlossen. 1992 trennte sich der Versicherte von ihr und kehrte nach Griechenland zurück, die Klägerin hatte ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor in Deutschland. Nach dem Tod des Versicherten übersandte dessen Schwester im Oktober 2013 die Sterbeurkunde, eine Ausfertigung des Urteils vom Landgericht von W über die Scheidung sowie einen Zustellungsnachweis und Bestätigung. Hieraus ergibt sich, dass der Versicherte am 04.05.2011 beim Landgericht W in Griechenland seine Scheidung beantragt hatte. Die große Zivilkammer des Landgerichts von W hat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.05.2012 die am 06.06.1971 geschlossene Hochzeit geschieden. Das Urteil wurde am 14.11.2012 gefasst nach einer öffentlichen Verhandlung in den Amtsräumen des Gerichts in Abwesenheit der Parteien. Die Sekretärin des Landgerichts von W bestätigte am 16.09.2013, das aus den Büchern hervorgehe, dass bis dahin kein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt worden ist. Ferner geht aus einer Bescheinigung, Zustellungsnachweis, des Gerichtsvollziehers hervor, dass dieser auf Antrag des Versicherten der Klägerin selber das Urteil am 13.01.2013 um 16:00 Uhr übergeben hat.

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Gestützt auf eine Familienstandsbescheinigung der Stadtverwaltung W vom 26.08.2013, aus der hervorgeht, dass die Klägerin mit dem Versicherten nach wie vor verheiratet sei, beantragte die Klägerin die Hinterbliebenenrente. Gleichzeitig überreichte sie auf Befragen der Beklagten eine Bestätigung der Urkundsbeamtin des Landgerichts, dass seit der Eheschließung zu Lebzeiten des Versicherten kein Urteil erlassen worden sei.

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Mit Bescheid vom 28.02.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Witwenrente ab: Nach dem Urteil des Landgerichts von W sei die Ehe geschieden worden.

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Im rechtzeitigen Widerspruch berief sich die Klägerin erneut auf die Bescheinigung, dass kein Urteil erlassen worden sei. Die Beklagte schrieb daraufhin das Landgericht W an und bat um Klarstellung. Am 24 3.2014 antwortete die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dahingehend, dass die Klägerin eine fehlerhafte/unrichtige Bescheinigung verwendet habe. Anstelle der verwendeten sei die korrigierte unter Nr. 9 46/2014 ausgestellt worden, was die Urteilsfällung über die Auflösung der Ehe bestätige.

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Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2014 den Widerspruch zurück.

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Hiergegen hat die Klägerin am 23.07.2010 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, ihre Ehe habe zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten noch bestanden. Wie sich aus dem anliegenden Schreiben der von der Klägerin beauftragten Rechtsanwältin ergebe, habe das Landgericht das Urteil zwar beschlossen. Nach dem maßgeblichen § 604 der Griechischen Zivilprozessordnung sei das Urteil aufgrund des Todes des Versicherten jedoch niemals rechtskräftig und unanfechtbar geworden, sondern der Prozess in seinem Hauptgegenstand als nicht geschehen anzusehen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid vom 28.02.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten LQ zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat die griechische Botschaft in C um Mithilfe gebeten, die eine erneute Bescheinigung über den Familienstand vom 02.10.2015 überbracht hat, wonach die Klägerin als Ehefrau des Versicherten zu bezeichnen ist.

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Die Verwaltungsakten der Beklagten lagen vor. Ferner lagen vor Auszug aus dem europäischen Justiz- Netz für Zivil und Handels Sachen der Europäischen Kommission zur Frage der Scheidung in Griechenland. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen des Sachverhalts im einzelnen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet; denn die Beklagte hat es in den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, der Klägerin Hinterbliebenenrente nach dem verstorbenen Versicherten zu gewähren. Die Anspruchsvoraussetzung des § 46 SGB VI liegen nämlich nicht vor. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten Anspruch auf Witwenrente. Voraussetzung dieser Vorschrift ist somit, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten noch mit diesem verheiratet war. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dies gerade nicht der Fall war. Aus der Verwaltungsakte der Beklagten geht eindeutig hervor, dass das Landgericht W auf Antrag des Versicherten die Ehe geschieden hat. Die Klägerin wusste auch davon. Sie hat sich nämlich einer eigenen Rechtsanwältin bei diesem Scheidungsverfahren bedient. Die von ihr beigebrachte Bescheinigung, dass es kein Scheidungsurteil gegeben habe, hat sich als unrichtig herausgestellt und ist ausschließlich auf ihr eigenes Betreiben erstellt worden. Das Landgericht wie W hat auf ausdrückliche Nachfrage der Beklagten unter Hinweis auf diese Bescheinigung eine korrigierte Bescheinigung ausgestellt. Weiterhin geht aus der Verwaltungsakte hervor, dass der Gerichtsvollzieher des Landgerichts der Klägerin höchst persönlich am 13.01.2013 das Urteil ausgehändigt hat. Aus dem Auszug des Europäischen Justiz- Netzes geht hervor, dass die unterlegene Partei bei dem örtlich zuständigen Berufungsgericht über die Scheidung einer Ehe innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Entscheidung Berufung einlegen kann, sofern sie ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt in Griechenland hat. Wohnt sie oder hält sie sich im Ausland auf oder ist ihr Aufenthalt unbekannt, so beträgt die Frist 60 Tage. Es bleibt dahingestellt, ob für die Klägerin, die sich bei Zustellung des Urteils in Griechenland aufgehalten hat, die 30 oder 60-tägige Frist zur Berufungseinlegung gilt. Jedenfalls war diese Frist beim Tod des Versicherten am 19.08.2013 längst abgelaufen. Insofern steht auch der von der Klägerin und ihrer damaligen Anwältin zitierte. § 406 der Zivilprozessordnung Griechenlands dem nicht entgegen. Er sagt nämlich gerade aus, dass beim Tod einer Partei der Hauptgegenstand als nicht geschehen anzusehen ist, wenn der Tod eintritt, bevor das Urteil rechtskräftig oder unanfechtbar geworden ist. Wie gerade dargelegt, ist der Tod des Versicherten jedoch nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung eingetreten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Personenstandsbescheinigungen der Stadtverwaltung: Diese haben lediglich deklaratorische Bedeutung.

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Schließlich hat auch die Landwirtschaftliche Versicherungsanstalt Griechenlands mit Bescheid vom 29.02.2016 den auch dort gestellten Antrag der Klägerin auf Witwenrente mit der Begründung abgelehnt, weil die Witwe zum Zeitpunkt des Todes nicht mit dem Versicherten verheiratet war, sondern sie seit dem 14. 11. 3012 geschieden war.

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Damit war die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.