Klage auf Bildungsgutschein abgewiesen wegen fristversäumten Widerspruchs
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt einen Bildungsgutschein nach SGB II; der Beklagte lehnte ab. Der Widerspruch des Klägers wurde als nicht fristgerecht verworfen, da dieser den Zugang des Schreibens bei der Behörde nicht nachgewiesen hat. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht beantragt bzw. nicht substantiert. Deshalb ist die Klage mangels fristgerechten Widerspruchs unbegründet abgewiesen worden.
Ausgang: Klage auf Erteilung eines Bildungsgutscheins wegen nicht nachgewiesenen, verspäteten Widerspruchs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt ist binnen der in § 84 Abs. 1 S. 1 SGG genannten Frist bei der die Entscheidung erlassenden Stelle einzureichen.
Die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang des Widerspruchs bei der Behörde trägt der Beschwerdeführer; bloße Behauptungen genügen nicht.
Für den Fristbeginn ist nicht die Versendung, sondern das tatsächliche Gelangen der Erklärung in den Machtbereich der Behörde maßgeblich.
Wird ein Widerspruch fristwidrig eingelegt, ist er unzulässig; der angefochtene Bescheid wird in der Regel bestandskräftig, sodass eine materielle Überprüfung entfällt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X setzt darlegungs- und gegebenenfalls nachweisbare Gründe für das Versäumnis voraus und ist vom Antragsteller substantiiert darzulegen.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 6 AS 2000/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme als Bürokaufmann.
Der Kläger steht im Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende beim Beklagten. Am 26.10.2016 beantragte er die Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme als Bürokaufmann beim Beklagten.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20.12.2018 ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Förderung der Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung nicht zugestimmt werden könne, da der Kläger nach der durchgeführten psychologischen Untersuchung, in dessen Abschlussgespräch die Einholung einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes empfohlen worden sei, die weitere Mitwirkung verweigert habe. Da die Voraussetzungen für eine Förderungen zum aktuellen Zeitpunkt nicht bescheinigt werden könnten, sei die Ausgabe eines Bildungsgutscheins nicht möglich.
Hiergegen erhob der Kläger im Folgenden Widerspruch. Er führte darin aus, dass die Ablehnung zu Unrecht erfolgt sei, da sie im Wesentlichen auf einer persönlichen Abneigung des Beklagten gegen ihn beruhe. Zwischen den Beteiligten herrschte Streit über den Zeitpunkt des Eingangs beim Beklagten. Am 17.05.2019 reichte der Kläger eine Kopie seines handschriftlichen Widerspruchsschreibens, welches das Datum des 22.12.2019 trägt, in den Räumlichkeiten des Beklagten ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2019 verwarf der Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Hinweis auf die mangelnde Einhaltung der Monatsfrist als unzulässig.
Hiergegen hat der Kläger am 19.08.2019 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er ist der Ansicht, dass der Beklagte seinen Widerspruch nicht als unzulässig behandeln dürfe, da er diesen rechtzeitig versandt habe. Er halte es für wahrscheinlich, dass die Mitarbeiter des Beklagten sein Schreiben erhalten, jedoch bewusst nicht zur Akte hätten gelangen lassen. Darüber hinaus gönne man ihm die Ausbildung zum Bürokaufmann zu Unrecht nicht. Im Ergebnis sei über die Erteilung des Bildungsgutscheins eine für ihn günstige Entscheidung in der Sache zu treffen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.06.2019 zu verurteilen, den Bescheid vom 20.12.2018 aufzuheben und ihm einen Bildungsgutschein für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme als Bürokaufmann zu erteilen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verteidigt seine Entscheidung.
Mit Schreiben vom 23.10.2019 hat das Gericht die Beteiligten zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört. Der Kläger hat hierzu unter dem 09.10.2019 Stellung genommen und im Wesentlichen ausgeführt, dass er zu keinem Zeitpunkt eine Frist versäumt habe. Es sei dem Beklagten anzulasten, dass dieser die von ihm eingereichten Unterlagen nicht ordnungsgemäß aufbewahre. Seiner Ansicht nach dürfe das Gericht den angegriffenen Bescheid vom 20.12.2018 auch in inhaltlicher Hinsicht prüfen. Er begehre eine zeitnahe Entscheidung hierüber.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten über den Kläger Bezug genommen. Diese Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden können, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 S. 2 SGG).
Der Kläger hat bereits keinen schriftsätzlichen Antrag gestellt. Das Rechtsschutzziel war jedoch dahingehend zu verstehen, dass er im vorliegenden Verfahren die Aufhebung des
Bescheides vom 20.12.2018 sowie die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung des von ihm beantragten Bildungsgutscheines begehrt. Diese Auslegung findet ihre Stütze zunächst in der Klageschrift sowie darüber hinaus in der Stellungnahme zum Anhörungsschreiben des Gerichts vom 23.10.2019, in der der Kläger ausführt, dass er einer vollumfänglichen Überprüfung des Bescheides von gerichtlicher Seite - auch in materiell-rechtlicher Hinsicht - entgegensehe. Entsprechend dem daraus abzuleitenden Rechtsschutzziel ist der von der Kammer im Wege der Auslegung nach dem Rechtsgedanken des § 123 SGG ermittelte Antrag sachgerecht.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 20.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2019 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers mangels fristgerechter Einlegung als unzulässig verworfen.
Nach § 84 Abs. 1 S. 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, [...], bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dem Kläger ist der Nachweis nicht gelungen, dass sein handschriftliches Widerspruchsschreiben, welches das Datum des 22.12.2019 trägt, innerhalb der Widerspruchsfrist beim Beklagten eingegangen ist. Der Kläger trägt die materielle Beweislast für den rechtzeitigen Zugang seines Schreibens bei der Behörde, da es sich um eine für ihn positive Tatsache handelt. Zum Zeitpunkt der persönlichen Übergabe des Widerspruchsschreibens vom 17.05.2019 war die Frist für den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.12.2018 bereits abgelaufen. Anhaltspunkte für einen späteren Zugang der angefochtenen Entscheidung, die den Schluss auf eine fristgerechte Einlegung auch zum Zeitpunkt des 17.05.2019 zulassen würde, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Widerspruchsschreiben nach eigenen Angaben des Klägers bereits am 22.12.2018 gefertigt worden sein soll, auch eher fernliegend. Die Tatsache, dass der Kläger darin ersichtlich auf das Vorbringen des Beklagten im Rahmen der ablehnenden Entscheidung eingeht, legt den Schluss nahe, dass diese ihm zeitnah zugegangen sein muss.
Auch die Angabe des Klägers, er habe den Widerspruch am Tag der Erstellung auch abgesandt, lässt keinen Raum für eine abweichende Entscheidung zu, da die eingangs genannte Vorschrift nicht auf die rechtzeitige Versendung, sondern auf das tatsächliche
Gelangen in den Machtbereich der Behörde abstellt (vgl. Gail in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017 § 84 Rn. 28-30, zitiert nach juris). Auch aus den übersandten Verwaltungsvorgängen ergibt sich ein dem entsprechender Zugang des Widerspruchsschreibens beim Beklagten nicht, insbesondere ist die Vermutung des Klägers, dieses sei zur Kenntnis genommen, jedoch bewusst unterdrückt worden, mangels hierfür sprechender Tatsachen lediglich als Schutzbehauptung zu werten.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs. 1 SGB X sind schließlich ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Prüfungskompetenz des Gerichts beschränkte sich in dieser Konsequenz auf die Beurteilung der fristgerechten Widerspruchserhebung. Eine materiell-rechtliche Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Gewährung des begehrten Bildungsgutscheins war nicht zu treffen, insbesondere, da der Bescheid mangels fristgerechtem Widerspruch in der Sache bestandskräftig geworden ist, § 77 SGG (vgl. hierzu auch Giesbert in: SchlegelA/oelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, § 77 Rn. 13, juris). Aus diesem Grund kann auch offen gelassen werden, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Dem Kläger sei sodann dringend anzuraten, im Rahmen der zukünftigen schriftlichen und persönlichen Kommunikation mit dem Beklagten sowie dem Gericht eine angemessene Sprache zu verwenden, die sich auf den sachlichen Austausch von Tatsachen sowie Rechtsauffassungen beschränkt. Subjektive Äußerungen in beleidigender Form, insbesondere destruktive Kritik an der Arbeitsweise einzelner Mitarbeiter des Beklagten oder des Sozialgerichts, stellen sich als unzumutbar dar und werden nicht weiter geduldet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 S. 3 i.V.m. §§ 183, 193 SGG.
Die Berufung ist vorliegend zulässig. Gemäß § 105 Abs. 2 S. 1 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Berufung bedürfte im Falle einer Entscheidung durch Urteil gemäß § 144 Abs. 1
S. 1 Nr. 1 SGG nicht der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht ist. Es ist davon auszugehen, dass die von dem Kläger begehrte Erteilung eines Bildungsgutscheins für die Durchführung einer gesamten Ausbildung den Beklagten finanziell in einem Maße belasten würde, welcher einen Betrag von 750 € wesentlich übersteigt.