Klage auf Erteilung eines Bildungsgutscheins abgewiesen wegen fehlendem Vorverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X die Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine Weiterbildung zum Bürokaufmann; der Beklagte lehnte ab. Der Kläger erhob Klage, bevor sein Widerspruch abschließend entschieden war. Das Sozialgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil das erforderliche Vorverfahren nach § 78 SGG nicht vollständig durchgeführt wurde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Klage auf Erteilung eines Bildungsgutscheins als unzulässig abgewiesen wegen unvollständig durchgeführtem Vorverfahren (§ 78 SGG)
Abstrakte Rechtssätze
Vor Erhebung der Anfechtungsklage ist das Vorverfahren nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGG durchzuführen; wird dieses nicht abgeschlossen, ist die Klage unzulässig, sofern keine Ausnahme nach Abs. 1 S. 2 SGG vorliegt.
Eine Klage, die vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens und damit ohne dem Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Prüfung erhoben wird, kann nicht in der Sache entschieden werden; die materielle Überprüfung des Verwaltungsakts ist in einem zulässigen Klageverfahren nach Erlass eines Widerspruchsbescheids vorzunehmen.
Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und die Beteiligten zuvor gehört wurden.
Bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid richtet sich die Kostenentscheidung nach § 105 Abs. 1 S. 3 i.V.m. §§ 183, 193 SGG; außergerichtliche Kosten werden regelmäßig nicht erstattet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Rubrum
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme als Bürokaufmann.
Der Kläger steht im Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende beim Beklagten. Am 26.10.2016 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme als Bürokaufmann beim Beklagten.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20.12.2018 ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Förderung der Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung nicht zugestimmt werden könne, da der Kläger nach der durchgeführten psychologischen Untersuchung, in dessen Abschlussgespräch die Einholung einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes empfohlen worden sei, die weitere Mitwirkung verweigert habe. Da die Voraussetzungen für eine Förderungen zum aktuellen Zeitpunkt nicht bescheinigt werden könnten, sei die Ausgabe eines Bildungsgutscheins nicht möglich. Hiergegen erhob der Kläger im Folgenden Widerspruch. Zwischen den Beteiligten herrschte Streit über den Zeitpunkt des Eingangs beim Beklagten. Am 17.05.2019 reichte der Kläger eine Kopie seines Widerspruchsschreibens in den Räumlichkeiten des Beklagten ein.
Mit seiner am 06.06.2019 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass er im Januar 2018 einen von der Bundesagentur für Arbeit veranlassten psychologischen Test tatsächlich absolviert und erfolgreich beendet habe. Im Rahmen des hierauf folgenden Gesprächs, in dem die Testergebnisse mit der zuständigen Psychologin ausgewertet worden seien, sei ihm empfohlen worden, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um die Eignung für eine Ausbildung zum Bürokaufmann feststellen zu lassen. Er habe dieses Vorgehen jedoch abgelehnt, da er eine .medizinische Überprüfung seiner Grundvoraussetzungen zur Absolvierung der begehrten Maßnahme nicht für notwendig halte. Er gehe davon aus, dass sein am 17.05.2019 eingereichter Widerspruch abgelehnt werde und ziehe es daher vor, hiergegen zu klagen.
Mit Bescheid vom 18.06.2019 hat der Beklagte nach Überprüfung des am 17.05.2019 eingereichten Widerspruchs unter der Maßgabe des § 44 SGB X abgelehnt, den Bescheid vom 20.12.2018 abzuändern. Darin hat er ausgeführt, dass weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, noch das Recht falsch angewandt worden sei. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben, welcher bisher noch nicht beschieden worden ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2019 hat der Beklagte sodann den Widerspruch des Klägers vom 17.05.2019 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass dieser aufgrund der Versäumung der maßgeblichen Monatsfrist verspätet erhoben worden sei. Hiergegen hat der Kläger am 19.08.2019 ebenfalls vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben, welche unter dem Aktenzeichen S 2 AS 3444/19 anhängig ist.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte den von ihm begehrten Bildungsgutschein erteilen müsse. Eine Ablehnung erfolge lediglich aus Gründen der Schikane.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.06.2019 zu verurteilen, den Bescheid vom 20.12.2018 aufzuheben und ihm einen Bildungsgutschein für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme als Bürokaufmann zu erteilen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verteidigt seine Entscheidung.
Mit Schreiben vom 21.08.2019 und 19.09.2019 hat das Gericht die Beteiligten zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört. Der Kläger hat hierzu unter dem 09.10.2019 Stellung genommen und im Wesentlichen ausgeführt, dass sein ehemaliger Sachbearbeiter bei Erlass des Überprüfungsbescheides aus persönlichen Gründen alle seine Rechte sowie Kompetenzen in Bezug auf den Fall sowie die Person des Klägers überschritten habe. Er sei ihm stets mit Vorurteilen begegnet und habe ihn zu keinem Zeitpunkt ausreichend betreut.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten über den Kläger Bezug genommen. Diese Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden können, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 S. 2 SGG).
Der Kläger hat bereits keinen schriftsätzlichen Antrag gestellt. Das Rechtsschutzziel war jedoch dahingehend zu verstehen, dass er im vorliegenden Verfahren die Aufhebung des Überprüfungsbescheides sowie die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung des von ihm beantragten Bildungsgutscheines begehrt. Diese Auslegung findet ihre Stütze zunächst in der Klageschrift, in der der Kläger darauf hinweist, dass seine verfrühte Klageerhebung auf die erwartete negative Bescheidung seines Widerspruchs erfolgt. Auch dem sonstigen Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass er in erster Linie die Ablehnung des Beklagten für fehlerbehaftet hält. Darüber hinaus hält die Kammer für ausgeschlossen, dass der Kläger sich mit seiner Klage ebenfalls gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.08.2019 richtet, da er gegen diesen ein gesondertes gerichtliches Verfahren eingeleitet hat. Entsprechend dem daraus abzuleitenden Rechtsschutzziel ist der von der Kammer im Wege der Auslegung (vgl. § 123 SGG) ermittelte Antrag sachgerecht.
Die Klage ist bereits unzulässig, da der Kläger das notwendige Vorverfahren auch zum aktuellen Zeitpunkt nicht vollständig durchgeführt hat.
Nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGG ist sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eine solche Gelegenheit hat der Kläger dem Beklagten jedoch nach Erhebung seines Widerspruchs gegen den Überprüfungsbescheid vom 18,06.2019 nicht eingeräumt. Er hat es vielmehr vorgezogen, bereits vor Erlass des genannten Bescheides gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme nach Abs. 1 S. 2 der genannten Vorschrift, nach der es eines Vorverfahrens in bestimmten Konstellationen nicht bedarf, ist schließlich auch nicht einschlägig.
Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben, insbesondere waren Ausführungen bezüglich der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Überprüfungsbescheides entbehrlich. Die Kammer musste sich nicht mit dem zugrunde liegenden Ablehnungsbescheid auseinandersetzen und in dieser Konsequenz auch nicht überprüfen, ob die Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft zustande gekommen ist. Diese können allenfalls in einem Klageverfahren vorgenommen werden, welches in zulässiger Weise dem noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 S. 3 i.V.m. §§ 183, 193 SGG.