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Sozialgericht Köln·S 19 SF 47/20 E·26.03.2020

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung zurückgewiesen – keine pauschale Kostenerstattung

SozialrechtSozialverfahrensrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Streitpunkt war die Frage pauschaler Kostenerstattung und die Höhe der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten. Das Sozialgericht bestätigt die Schätzung des Urkundsbeamten und verneint Ansprüche nach RVG und §7 JVEG. Eine frühere Kostenentscheidung ist nicht bindend für das Verfahren.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Schätzung der Kosten bestätigt und pauschale Erstattungsansprüche nach RVG/JVEG abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist zu verwerfen, wenn der Urkundsbeamte die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zutreffend festgestellt hat.

2

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) begründet keinen pauschalen Erstattungsanspruch für nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte.

3

Ein pauschaler Vergütungsanspruch nach §7 JVEG kommt nur für die in §1 JVEG abschließend genannten Anspruchsberechtigten in Betracht.

4

Ergibt sich kein pauschaler Vergütungsanspruch und macht der Betroffene die tatsächlich entstandenen Kosten nicht bezifferbar geltend, ist eine Schätzung der angefallenen Kosten zulässig.

5

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss eines anderen Gerichts begründet keine Bindungswirkung, wenn er mit der maßgeblichen Rechtslage nicht übereinstimmt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 RVG§ 7 JVEG§ 1 JVEG

Tenor

Die Erinnerung vom 18.02.2020 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.01.2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsführers in zutreffender Höhe festgesetzt.

3

Das Gericht schließt sich nach eigener Überprüfung den Ausführungen des Urkundsbeamten an und weist ergänzend auf folgendes hin:

4

In dem vom Kläger angeführten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Frankfurt, Aktenzeichen S 24 AS 1074/10, ist unter dem 01.10.2013 ein Gerichtsbescheid ergangen. Es hat sich ein Kostenfestsetzungsverfahren angeschlossen, in dem der dortige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unter dem 11.03.2014 einen Kostenfestsetzungsbeschluss getroffen hat. Dem Gericht ist nicht bekannt, ob dieser Kostenfestsetzungsbeschluss rechtskräftig geworden ist. Auch wenn er rechtskräftig geworden sein sollte, ergäben sich für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkungen. Dem Beschluss ist nicht zu folgen, weil er mit der maßgeblichen Rechtslage nicht übereinstimmt.

5

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine pauschale Kostenerstattung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes (RVG). Wie sich aus § 1 Abs. 1 RVG ergibt, bemisst sich nach diesem Gesetz die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten. Das Gesetz kann nicht entsprechend auf nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte angewendet werden.

6

Es ergibt sich auch kein pauschaler Vergütungsanspruch nach § 7 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG). Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist in § 1 JVEG abschließend aufgezählt. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht.

7

Da eine pauschale Vergütung der Druckkosten ausscheidet, der Kläger die tatsächlich entstandenen Kosten aber nicht beziffert hat, kommt nur eine Schätzung der angefallenen Kosten in Betracht. Aus Sicht des Gerichts ist die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommene Schätzung nicht zu beanstanden.