Ablehnung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wegen Unterbrechung der Versicherungsfreiheit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, seit 1986 privat krankenversichert, beantragte nach Reduzierung seiner Arbeitszeit die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Die Beklagte lehnte ab, weil der Kläger in den letzten fünf Jahren durch längere Erziehungs- und Sonderurlaube nicht durchgehend wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei war. Das Sozialgericht wies die Klage ab und bestätigte die Auslegung der gesetzlichen Fünfjahresvoraussetzung; zugleich wies es auf mögliche Alternativen wie Familienversicherung oder Ruhen der PKV hin.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung der Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V setzt das Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht voraus, dass die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger gegenüber vergleichbaren Vollbeschäftigten herabgesetzt ist und der Beschäftigte zudem seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei gewesen ist.
Die Fünfjahresfrist verlangt eine durchgehende Versicherungsfreiheit aufgrund Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze; Unterbrechungen dieser Versicherungsfreiheit (z. B. durch unbezahlten Erziehungs- oder Sonderurlaub) erfüllen die Voraussetzung nicht.
Die mögliche Notwendigkeit, eine private Krankenversicherung zu kündigen, rechtfertigt für sich genommen keine abweichende Auslegung der gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen.
Mildernde Umstände wie die Aussicht auf Familienversicherung nach § 10 SGB V oder die Möglichkeit, die private Krankenversicherung ruhen zu lassen, können die praktische Schlechterstellung des Versicherten mindern und sind bei der Gesamtschau zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 16 KR 96/98 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind unter den Beteiligten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Befreiung von der Versicherungspflicht.
Der Kläger - Jahrgang 1955 - war seit August 1993 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei (5 165 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31.12.1988 geltenden Fassung - RVO). Vom Dezember 1988 bis Juni 1989 hatte er Erziehungsurlaub, anschließend Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge bis zum Juni 1992. Anschließend war er wieder bis zum 23.03.1993 abhängig beschäftigt, wegen Überschreitens der (ah 1989 sogenannten) Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buch V des Sozialgesetzbuches in der ab 01.01.1989 geltenden Fassung - SGB V). Anschließend hatte er bis Dezember 1996 wieder Erziehungs- und Sonderurlaub. Seit dem 01.01.1997 ist er bei 19,25 Stunden wöchentlich versicherungspflichtig beschäftigt. Im Hinblick auf seine seit 1986 bestehende private Krankenversicherung beantragte er Befreiung von der Versicherungspflicht.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.02.1997 mit der Begründung ab, es sei Voraussetzung, dass der Beschäftigte seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sei; der Kläger dagegen sei innerhalb dieses Zeitraumes wegen tariflichen Sonderurlaubs nicht der Versicherungspflicht unterworfen gewesen.
Mit seinem Widerspruch vom selben Monat macht der Kläger geltend, Zweck der Befreiung sei gerade, die private Krankenversicherung nicht verlassen zu müssen; Personen, die wegen der Kinderbetreuung ihre Arbeitszeit reduziert hätten und somit auf einen Teil ihres Einkommens verzichten würden, dürften zusätzlich nicht noch dadurch schlechter gestellt werden, dass sie ihre private Versicherung kündigen und damit ihre daraus folgenden Ansprüche aufgeben müssten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.1997 wies die Beklagte den Rechtsbehelf zurück: für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung setze § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V zum einem voraus, dass die Versicherungspflicht nur deshalb eintrete, weil die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt werde; diese Voraussetzung liege bei dem Beschäftigungsverhältnis des Klägers zwar vor. Zum anderen aber setzte die Befreiung voraus, dass der Beschäftigte seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sei; damit sei gemeint, dass ein Befreiungsrecht nur solchen Beschäftigten zugestanden werde, die über längere Zeit wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei waren und nunmehr ihre Arbeitszeit reduzieren würden; diese Zusatzvoraussetzung unterbinde, durch eine kurzfristige Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze und anschließend Herabsenkung der Arbeitszeit ein Befreiungsrecht zu erlangen; sowohl nach dem alten Recht der RVO wie auch dem Anschlussrecht nach dem SGB V müsse der Beschäftigte während des gesamten 5-Jahres-Zeitraums wegen der Höhe seines Arbeitsentgeltes bzw. -verdienstes versicherungsfrei gewesen sein; sei er dagegen aus anderen Gründen oder wegen Unterschreitens der Grenze nicht mehr versicherungsfrei gewesen, weil das Beschäftigungsverhältnis (beispielsweise durch unbezahlten Urlaub) unterbrochen war, sei die Voraussetzung nicht erfüllt (Gerlach in: Hauck/Haines, Anmerkung 31 und 33 zu § 8 SGB V). Von dem Arbeitgeber aber sei bestätigt, dass der Kläger nach Juni 1989 3 Jahre und 1996 nahezu 12 Monate Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge gehabt habe; da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht erfüllt seien, müsse es für den Befreiungsantrag unerheblich bleiben, dass der Kläger zur Kündigung seines Privatversicherungsvertrages und damit zur Aufgabe der hieraus bestehenden Ansprüche genötigt werde.
Dagegen richtet sich die Klage vom 7. des folgenden Monats, mit der der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren dahin ergänzt, nur wegen der Geburt seiner ersten Tochter im Jahre 1988 und der Geburt seiner zweiten Tochter im Jahre 1993 Erziehungsurlaub und im Anschluss daran Sonderurlaub nach § 50 des Bundesangestelltentarifvertrages genommen zu haben; auch habe er seine Arbeitszeit nur deshalb verringert, um auf diese Weise die Betreuung seiner Töchter in der kindergartenfreien Zeit über Mittag sicherstellen zu können.
Er beantragt,
den Bescheid vom 18. Februar 1997 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. Juni 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn von der Versicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide konnten weder aufgehoben noch geändert werden, weil sie nicht - auch nicht teilweise - rechtswidrig sind. Zu Recht verweigert die Beklagte dem Kläger eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Wegen der Gründe nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Gründe der Widerspruchsentscheidung. Die von der Beklagten dort zitierte Literaturmeinung wird bestätigt durch Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 8 SGB V Rz 5. Darüber hinaus ist der Kläger keinesfalls so schlecht gestellt, wie er glaubt. Die gesetzliche Krankenversicherung orientiert sich an seinem - bedingt durch die kurze Arbeitszeit -geringen Entgelt (55 223, 226 SGB V) und eröffnet die Möglichkeit der Familienversicherung (5 10 SGB V). Soweit der Kläger innerhalb kurzer Zeit wieder vollschichtig arbeiten will und dabei die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, kann er seine private Krankenversicherung für diese Zeit durch Aufwenden eines nur geringen Beitrages zum Ruhen bringen, so dass er die durch das Eintrittsalter bedingten Vorzüge nicht verliert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54,
45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem
Sozialgericht Köln,
An den Dominikanern 2,
50668 Köln,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zufassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.