Elterngeld: Aufwandsentschädigung als Ratsherr nur steuerpflichtig anzurechnen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Höhe seines für den 13. und 14. Lebensmonat bewilligten Elterngeldes und bestritt die Anrechenbarkeit von Aufwandsentschädigungen aus seiner Tätigkeit als Ratsmitglied. Das SG Köln entschied, dass diese Zahlungen als Einkommen aus selbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind, jedoch nur soweit sie einkommensteuerpflichtig sind. Steuerfreie Anteile nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG bleiben außer Ansatz; ebenso sind bei der Nettoermittlung nur tatsächlich zuzuordnende Steuervorauszahlungen abzuziehen. Der Beklagte wurde zur höheren, vorläufigen Bewilligung verurteilt, im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.
Ausgang: Bescheid teilweise aufgehoben und höheres (vorläufiges) Elterngeld zugesprochen; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG knüpft an die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–4 EStG an.
Aufwandsentschädigungen kommunaler Mandatsträger sind grundsätzlich als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) elterngeldrechtlich zu berücksichtigen, soweit sie einkommensteuerpflichtig sind.
Steuerfreie Teile einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG mindern das für die Elterngeldberechnung maßgebliche Einkommen und sind bei der Einkommensbestimmung auszuscheiden.
Bei der Ermittlung des elterngeldrechtlich relevanten Nettoeinkommens aus selbständiger Tätigkeit sind Steuervorauszahlungen nur insoweit abzusetzen, als sie den steuerpflichtigen Einkünften dieser Einkunftsart zugeordnet werden können.
Gegen die einkommensteuerrechtliche Anknüpfung des BEEG und die Berücksichtigung steuerpflichtiger Mandatsträgerentschädigungen bestehen im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 13 EG 22/13 NZB [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Bescheid vom 14.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2011 wird teilweise aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat seines Kindes M, geboren am 00.00.2010, i.H.v. monatlich 1.233,77 € vorläufig zu bewilligen und- abzüglich des bereits gezahlten Elterngeldes von 1065,35 € monatlich- auszuzahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu ½.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des Elterngeldes des Klägers.
Strittig ist, ob die Aufwandsentschädigungen, die der Kläger als Ratsmitglied der Stadt F erhalten hat, als Einkommen aus selbständiger Arbeit im Bemessungs- und Bezugszeitraum des Elterngeldes zu berücksichtigen sind.
Der am 00.00.1977 geborene Kläger ist Dipl. Finanzwirt. Bei der Kommunalwahl am 30.08.2009 wurde er in den Rat der Stadt F gewählt. Er wurde Fraktionsvorsitzender.
Am 02.04.2010 wurde sein Sohn M geboren.
Am 01.02.2011 beantragte der Kläger Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat seines Kindes.
Seinem Antrag fügte er Bezügemitteilungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung für die Zeit von Januar 2009 bis März 2010 bei.
Er erstellte Gewinnberechnungen für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vor der Geburt des Kindes in der Zeit vom 01.04.2009 bis zum 31.03.2010 sowie für die Zeit während des Bezuges von Elterngeld vom 01.04. bis zum 31.05.2011. Darüber hinaus legte er den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2010 vor.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 14.03.2011 Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat seines Sohnes – 02.04. bis 01.06.2011- i.H.v. monatlich 1.065,35 €. Der Beklagte entschied, das Elterngeld werde vorläufig gezahlt, da das Einkommen des Klägers noch nicht feststehe.
Der Beklagte ging von folgender Berechnung aus:
Ermittlung des Elterngeldes, sofern nach der Geburt keine Erwerbseinkünfte erzielt werden
Durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte vor Geburt des Kindes:
(ohne Sonderzuwendungen)
Nichtselbständige Tätigkeit: 2.136,44 €
Selbständige Tätigkeit: 521,52 €
davon sich ergebender durchschnittlicher
Nettobetrag: 2.657,96 €
Elterngeld: 65 %
(maximal 1.800,00 €) 1.727,67 €
Ermittlung des Elterngeldes, sofern nach der Geburt Erwerbseinkünfte erzielt werden
Durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte nach Geburt des Kindes:
Selbständige Tätigkeit: 1.018,96 €
davon sich ergebender durchschnittlicher
Nettobetrag: 1.018,96 €
monatlicher Nettobetrag vor Geburt: 2.657,96 €
(maximal 2.700,00 €)
monatlicher Nettobetrag nach Geburt: 1.018,96 €
Differenz: 1.639,00 €
Elterngeld: 65 % 1.065,35 €
(Prozentsatz wir zuvor,
mindestens aber Sockelbetrag in Höhe von 300,00 €)
Mit dem am 18.03.2011 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Einnahmen, die er aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Stadt F habe, seien im Rahmen des Elterngeldes nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Es handele sich nicht um eine Erwerbstätigkeit i.S.d. § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Seine Tätigkeit diene ausschließlich dazu, Interessen der Bevölkerung bzw. eines Wahlkreises zu vertreten. Erwerbsgesichtspunkte lägen nicht vor. Die gezahlten Gelder dienten keinem Erwerbszweck, sondern stellten reinen Aufwandsersatz dar, auf den auch nicht verzichtet werden könne. Die Vorschriften des BEEG stellten einen unzulässigen Eingriff in die Selbstverwaltungshoheit der Kommunen dar und führten zu einer Diskriminierung von Mandatsträgern.
Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 13.05.2011 zurück.
Zur Begründung führte sie aus, die Einkünfte des Klägers aus ehrenamtlicher Tätigkeit seien während des Elterngeldbezuges zu berücksichtigen, weil sie unter die Vorschrift des § 18 Abs. 1, Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fielen und damit als Einkünfte aus Erwerbstätigkeit anzusehen seien.
Mit der am 10.06.2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
Der Kläger hat auszugsweise den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010, den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2011 sowie Kontoübersichten für sein Konto bei der Kreissparkasse Köln Nr. 1146025359 für den Zeitraum vom 29.10.2009 bis zum 01.04.2010 und vom 21.03.2011 bis zum 01.07.2011 eingereicht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 14.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2011 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Elterngeld für das Kind M, geboren am 02.04.2010, i.H.v. 1.388,86 € für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die angefochtenen Bescheide nach wie vor für rechtmäßig.
Er hat während des Klageverfahrens eine Stellungnahme der Bezirksregierung Münster vom 28.02.2012 beigezogen; hierauf wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage gegen die vorläufige Elterngeldbewilligung ist zulässig. Da der Kläger nicht nur Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig angerechneten Einkommens, sondern auch gegen die grundsätzliche Anrechenbarkeit von Einkommensbestandteilen hat, hat er ein berechtigtes Interesse daran, dass eine gerichtliche Klärung der vorläufigen Elterngeldbewilligung erfolgt.
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Einnahmen, die dem Kläger im Bemessungs- und Bezugszeitraum des Elterngeldes aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Ratsmitglied zugeflossen sind, sind entgegen seiner Auffassung bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen, allerdings nur insoweit, als sie der Einkommensteuer unterliegen.
Die Höhe des Elterngeldes ist in § 2 BEEG geregelt.
Nach Absatz 1, S. 1 der Vorschrift wird Elterngeld i.H.v. 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Der zugrunde zu legende Prozentsatz variiert nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 BEEG.
Gemäß § 2 Absatz 1, S. 2 BEEG ist als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1, S. 1, Nr. 1-4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.
§ 2 Abs. 1, S. 1 EStG regelt, welche Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen. Gemäß § 2 Abs. 1, S. 2 EStG bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24, zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören.
§ 18 EStG normiert, welche Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit anzusehen sind. Darunter fallen nach Absatz 1, Nr. 3 Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, beispielsweise Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.
In dem Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 02.11.2009 (Az.: S 2337-3-V B 3) ist in Teil A geregelt, dass die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ i.S.d. § 18 Abs. 1, Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig sind.
Ein Steuerabzug ist bei Auszahlung der Aufwandsentschädigungen nicht vorzunehmen; bezogene Aufwandsentschädigungen sind von den Mandatsträgern im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben.
Die Aufwandsentschädigungen sind allerdings nicht insgesamt einkommensteuerpflichtig, sondern nach § 3 Nr. 12, S. 2 EStG steuerfrei, soweit Aufwendungen abgegolten werden, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.
§ 3 Nr. 12, S. 2 EStG regelt, dass Bezüge steuerfrei sind, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.
In welcher Höhe die Entschädigungen, die an Mitglieder kommunaler Vertretungen gezahlt werden, einkommensteuerfrei sind, regelt der Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02.11.2009 in Teil B.
Der Erlass differenziert nach der Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt, in der das ehrenamtliche Mitglied tätig ist.
Hat die Gemeinde mehr als 20.000, aber weniger als 50.000 Einwohner, ist ein Betrag von monatlich 166,00 € steuerfrei, der auf die Pauschale von 175,00 € monatlich zu erhöhen ist. Dieser Betrag ist zugrunde zu legen, weil F zwischen 2009 und 2011 etwa 21.000 Einwohner zählte.
Für Fraktionsvorsitzende erhöht sich der steuerfreie Betrag auf das Doppelte, wobei allerdings in den Fällen einer Vervielfältigung der steuerfreie Mindestbetrag von 175,00 € monatlich nicht anzuwenden ist.
Nach den genannten Grundsätzen sind folgende Einnahmen des Klägers als Einkommen aus selbständiger Arbeit einkommensteuerpflichtig:
Im Bemessungszeitraum vom 01.04.2009 bis zum 31.03.2010 ergeben sich aus den vom Kläger eingereichten Kontoübersichten Einnahmen i.H.v. insgesamt 6.607,94 €, die sich wie folgt aufgliedern:
29.10.2009 256,50 €
02.11.2009 891,44 €
30.11.2009 1.026,00 €
29.12.2009 242,00 €
06.01.2010 1.026,00 €
26.01.2010 88,00 €
28.01.2010 1.026,00 €
25.02.2010 1.026,00 €
30.03.2010 1.026,00 €.
Da der Kläger ab Oktober 2009 Fraktionsvorsitzender war, ergibt sich ein steuerfreier Betrag von monatlich 332,00 € (2 x 166,00 €) und bezogen auf den Zeitraum von Oktober 2009 bis März 2010 ein Gesamtbetrag von 1.992,00 € (332,00 € x 6).
Die steuerpflichtigen Einnahmen im Bemessungszeitraum belaufen sich dementsprechend auf
6.607,94 €
- 1.992,00 €
4.615,94 €.
Die zu versteuernden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sind nach Maßgabe des § 2 Abs. 8 BEEG bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen.
Da der Kläger für das Jahr 2009 bezüglich der Einnahmen, die sich aus seiner Tätigkeit im Gemeinderat ergeben, keine Steuervorauszahlungen geleistet hat, sind die Einnahmen nicht um Steuern zu mindern.
Für das Jahr 2010 ist ein Steuervorauszahlungsbescheid ergangen, der sich nicht nur auf die Einnahmen aus selbständiger Arbeit, sondern auch auf Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bezieht.
Der Vorauszahlungsbescheid berücksichtigt Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. 1.793,00 € und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 5.775,00 €.
Auf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit entfällt ein Anteil von 23,69 %, wie sich aus folgender Berechnung ergibt:
1.793,00 : (1.793,00 + 5.775,00 €).
Der Jahresvorauszahlungsbetrag für 2010 beläuft sich insgesamt auf 2.084,00 € (3 x 474,00 € + 662,00 €).
23,69 % von 2.084,00 € entsprechen 493,70 €.
Verteilt auf 12 Monate errechnet sich eine Steuervorauszahlung von monatlich 41,14 €, für die Monate Januar bis März 2010 ergibt sich eine Steuervorauszahlung für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. 123,42 €.
Zusammenfassend ergibt sich ein berücksichtigungsfähiges Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Bemessungszeitraum wie folgt:
Zugeflossene Einkünfte 6.607,94 €
abzgl. steuerfreier Anteil 1.992,00 €
abzgl. Steuern 123,42 €
Ergebnis 4.492,52 €
geteilt durch 12 374,38 €
Im Bezugszeitraum des Elterngeldes vom 02.04. bis zum 01.06.2011 hat der Kläger Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i.H.v. 2.052,00 € erzielt. Ihm sind am 28.04. und am 31.05.2011 jeweils 1.026,00 € zugeflossen.
Nach Abzug der steuerfreien Beträge von insgesamt 664,00 € verbleibt ein steuerpflichtiges Einkommen von 1.388,00 €.
Dieser Betrag mindert sich unter Berücksichtigung der Steuervorauszahlungen nach dem Steuervorauszahlungsbescheid für 2011.
Es sind insgesamt Steuervorauszahlungen von 1.876,00 € zu berücksichtigen (469,00 € x 4). Auf die Einnahmen aus selbständiger Arbeit entfallen hiervon 52 % gemäß folgender Berechnung: 4.225,00 € (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) : (4.225,00 € + 3.900,00 €-Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).
1.876,00 € x 52 % = 975,52 €
975,52 € : 12 = 81,29 €
Zieht man von dem zu versteuernden Einkommen im Bezugszeitraum von insgesamt 1.388,00 € die Steuervorauszahlungen von 2 x 81,29 € ab, ergibt sich ein Einkommen von insgesamt 1.225,42 € für beide Monate und 612,71 € pro Monat.
Nach § 2 Abs. 3 BEEG wird für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Abs. 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt.
In Anwendung dieser Bestimmung ergibt sich folgende Elterngeldberechnung:
Durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte vor Geburt des Kindes:
Nichtselbständige Tätigkeit 2.136,44 €
Selbständige Tätigkeit 374,38 €
Davon sich ergebender durchschnittlicher Nettobetrag 2.510,82 €
Durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte nach Geburt des Kindes:
Selbständige Tätigkeit: 612,71 €
Monatlicher Nettobetrag vor Geburt 2.510,82 €
Monatlicher Nettobetrag nach Geburt 612,71 €
Differenz 1.898,11 €
Elterngeld: 65 % (§ 2 Abs. 2 BEEG) 1.233,77 €.
Verglichen mit dem ursprünglich bewilligten Elterngeld i.H.v. monatlich 1.065,35 € ergibt sich eine monatliche Elterngelddifferenz von 168,42 € und eine Gesamtdifferenz i.H.v. 336,84 €.
Das Gericht hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die Aufwandsentschädigungen, die der Kläger als Mitglied einer kommunalen Vertretung erhält, bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt werden, soweit sie einkommensteuerpflichtig sind.
Der Gesetzgeber hat sich für eine Anbindung des Elterngeldrechtes an das Einkommensteuerrecht entschieden.
Da das Elterngeld eine familienpolitische Leistung darstellt, die nicht von der Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten abhängt und nicht aus von ihm gezahlten Beiträgen, sondern aus Steuermitteln finanziert wird, steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Es ist insbesondere kein Verstoß gegen den in Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) geregelten Gleichheitsgrundsatz erkennbar. Der Kläger wird nicht anders behandelt als andere Mitglieder kommunaler Vertretungen. Ein Vergleich mit Elterngeldbeziehern, die keiner kommunalen Vertretung angehören, ist nicht statthaft. Da diese Personen keine zu versteuernden Einnahmen als Mitglied einer kommunalen Vertretung erzielen, werden folgerichtig bei ihnen auch keine derartigen Einnahmen angerechnet. Es besteht kein vergleichbarer Sachverhalt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden.
Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54,
45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.