Klageabweisung: Kein Arbeitsunfall bei Stammganglienblutung nach Sturz vom Bürostuhl
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls vom 10.09.2015 nach einem Zusammenbruch vom Bürostuhl mit anschließender stationärer Behandlung wegen einer Stammganglienblutung. Die zentrale Frage war, ob der Sturz ursächlich die Blutung ausgelöst hat. Das Gericht folgt der fachärztlichen Beurteilung, nach der die Blutung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch degenerative Gefäßwandveränderungen bei Hypertonus verursacht wurde und der Sturz Folge der Blutung war. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Anerkennung des Ereignisses vom 10.09.2015 als Arbeitsunfall abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Arbeitsunfälle im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die ursächlich zu einer Gesundheitsschädigung führen müssen.
Ist medizinisch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine andere Erkrankungsursache (z. B. Ruptur infolge degenerativer Gefäßwandveränderungen bei Hypertonus) nachgewiesen, scheidet die Anerkennung als Arbeitsunfall aus.
Ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zwischen einem Ereignis (z. B. Sturz) und einer später festgestellten Erkrankung begründet keine Kausalität; die ärztliche Befundbeurteilung zur Ursache ist maßgeblich.
Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das behauptete Arbeitsereignis kausal für die Gesundheitsschädigung ist.
Kann eine gesundheitliche Folge (z. B. Halbseitenlähmung) medizinisch als Ursache eines anschließenden Sturzes festgestellt werden, spricht dies gegen die Annahme, der Sturz habe die Erkrankung verursacht.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 10 U 625/16 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 10.09.2015 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1948 geborene Kläger ist als Immobilienprojektentwickler tätig. Mit Schreiben vom 20.09.2015 teilte seine Lebensgefährtin mit, er sei am 13.09.2015 (insoweit handelt es sich um einen Schreibfehler, gemeint war der 10.09.2015) während der Arbeit am PC mit dem Bürostuhl zusammengebrochen. Der Stoßdämpfer des Stuhls habe versagt und der Kläger sei zu Boden gefallen. Er habe anschließend bemerkt, dass er nicht richtig habe gehen können und der rechte Arm nach unten hing. Nachdem man zunächst gemeinsam versucht hatte, den Hausarzt zu konsultieren, begab man sich schließlich in das R-Krankenhaus in V. Dort habe man erklärt, es läge möglicherweise ein Schlaganfall vor und man solle ein Krankenhaus mit neurologischer Abteilung aufsuchen. Daraufhin sei man in das F-Hospital in G gefahren, wo der Kläger stationär aufgenommen wurde.
Ausweislich des Arztberichts des Chefarzts der Abteilung für Neurologie des F-Hospitals, Dr. C, über den stationären Aufenthalt vom 10.09.2015 bis zum 17.09.2015 diagnostizierte man dort eine Stammganglienblutung links loco typico. Weiter heißt es in dem Bericht, es sei von einer Ruptur einer Hirnarterie bei vorbekanntem Hypertonus und degenerativen Gefäßwandveränderungen auszugehen. Es sei unter der durchgeführten Therapie rasch zu einer weitgehend vollständigen Rückbildung der Symptomatik gekommen. Wesentliche Einschränkungen hätten bei der Entlassung nicht mehr bestanden.
Mit Bescheid vom 14.10.2015 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 10.09.2015 ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen. Die rechtlich wesentliche Ursache für den eingetretenen Körperschaden (Stammganglienblutung) habe nicht in dem beschriebenen Ereignis, sondern vielmehr in den vorgeschädigten Gefäßwandveränderungen bestanden.
Der Widerspruch des Klägers vom 19.10.2015 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2015 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 22.12.2015 erhobene Klage. Der Kläger ist nach wie vor der Ansicht, er habe einen Arbeitsunfall erlitten, der von der Beklagten zu entschädigen sei. Erst durch den Zusammenbruch des Bürostuhls und der damit verbundenen Einwirkung und Erschütterung sei es zu der Stammhirnblutung gekommen. Insoweit leide er noch an erheblichen Beeinträchtigungen. Auch sei zu berücksichtigen, dass er bis zu dem Ereignis keine nachgewiesene Hypertonie gehabt habe.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2015 zu verurteilen, das Ereignis vom 10.09.2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung nach wie vor für zutreffend.
Zur weiteren Sachaufklärung hat das Gericht Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers, Dr. T (Internistin), N (praktischer Arzt) und Dr. C (Neurologe) beigezogen. Auf deren Inhalt wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten über den Kläger Bezug genommen. Alle Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs.1 SGG entscheiden können, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 14.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2015 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, das Ereignis vom 10.09.2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs.1 SGB-VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2 , 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind dabei zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden geführt haben.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich das Ereignis so zugetragen hat, wie der Kläger vorgetragen hat, dass nämlich sein Bürostuhl infolge eines Defekts des Stoßdämpfers abgesackt ist, sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als Arbeitsunfall nicht gegeben. Dass dieses Ereignis zu einem Gesundheitsschaden geführt hätte, kann nicht angenommen werden.
Unstreitig lag beim Kläger eine Stammganglienblutung vor, wegen der er auch in der Abteilung für Neurologie des F-Hospitals mehrere Tage stationär behandelt werden musste. Diese Erkrankung ist jedoch gerade nicht auf das vom Kläger beschriebene Ereignis zurückzuführen.
Dies ergibt sich hauptsächlich aus dem Befundbericht des Chefarztes der neurologischen Abteilung des Krankenhauses, Dr. C. Dieser hat unter dem 02.05.2016 mitgeteilt, die Blutung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Ruptur von Hirnarterien bei degenerativen Gefäßwandveränderungen zurückzuführen, die durch den Hypertonus verursacht seien. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass diese Stammganglienblutung durch einen Sturz vom Stuhl verursacht worden sei. Vielmehr sei es genau umgekehrt. Im Gefolge einer Stammganglienblutung komme es zu einer Halbseitenlähmung, die dann sekundär zu Stürzen führe.
Das Gericht hat keine Bedenken, insoweit den Ausführungen von Dr. C zu folgen.
Es ist demnach festzuhalten, dass der Defekt des Stuhls gerade nicht zu einer Gesundheitsstörung geführt hat. Diese ist beim Kläger lediglich zufällig während des Sturzes vom Stuhl aufgetreten. Dass beim Kläger irgendwelche gesundheitliche Folgen vorliegen würden, die ihre Ursache in dem Sturz hätten, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
Soweit der Kläger mitgeteilt hat, bei ihm habe vor dem hier in Rede stehenden Ereignis keine Hypertonie bestanden, ist dies im Übrigen durch die Befundberichte seiner behandelnden Ärzte widerlegt. Sowohl Dr. T als auch Herr N haben über eine bereits länger bekannte entsprechende Erkrankung berichtet.
Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitsunfalls hier nicht gegeben sind. Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung kommen schon daher nicht in Betracht.
Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.