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Sozialgericht Köln·S 18 U 408/18·03.01.2019

Klage auf Anerkennung einer Berufskrankheit wegen genetischer Schädigung abgewiesen

SozialrechtSozialversicherungsrechtUnfallversicherung (SGB VII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der gesetzliche Vertreter der 2011 geborenen Klägerin begehrte die Anerkennung einer Berufskrankheit mit der Begründung, eigene berufliche Exposition habe zu genetischen Schäden geführt, von denen die Tochter leide. Die Beklagte lehnte ab; das Sozialgericht Köln wies die Klage ab. Es stellte fest, dass eine genetische Schädigung des Vaters keinen Versicherungsfall nach SGB VII begründet und § 12 SGB VII nur Schädigungen der Leibesfrucht infolge eines Versicherungsfalls der Mutter erfasst.

Ausgang: Klage auf Anerkennung einer Berufskrankheit als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach dem SGB VII muss die betroffene Person selbst dem versicherten Personenkreis angehören; rein genetische Schädigungen des Erzeugers begründen keinen Versicherungsfall der Nachkommen.

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Nach § 12 SGB VII ist ein Gesundheitsschaden der Leibesfrucht nur dann Versicherungsfall, wenn dieser Folge eines Versicherungsfalls der Mutter während der Schwangerschaft ist.

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Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und der geltend gemachten Erkrankung; unzureichende Substantiierung rechtfertigt die Abweisung der Klage.

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Ist der Sachverhalt geklärt und liegen keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor, kann das Gericht gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 105 Abs. 1 SGG§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG§ 124 Abs. 2 SGG§ 12 SGB-VII§ 2 SGB-VII§ 3 SGB-VII

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 17 U 31/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Der gesetzliche Vertreter der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 05.06.2018 an die Beklagte und teilte sinngemäß mit, seine Tochter, die 2011 geborene Klägerin leide an diversen Gesundheitsstörungen durch Genveränderung und Vererbung. Diese rührten von Giftstoffen und Fabrikabfällen her, denen er bei einer kurzzeitigen Beschäftigung im Jahr 2000 bis 2001 ausgesetzt gewesen sei.

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Mit Bescheid vom 31.07.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Erkrankung der Klägerin als Berufskrankheit ab. Auf den Inhalt des Bescheides wird verwiesen. Hiergegen legte der gesetzliche Vertreter der Klägerin am 01.08.2018 Widerspruch ein. Im Wesentlichen gab er an, die Erkrankung seiner Tochter sei durch ihn verursacht. Seine multiplen gesundheitlichen Leiden seien auf seine berufliche Tätigkeit im Gartenbau zurückzuführen. Dadurch seien seine Gene so krankhaft verändert worden, dass seine Tochter dadurch erkrankt sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

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Hiergegen richtet sich die am 28.09.2018 erhobene Klage. Der gesetzliche Vertreter der Klägerin hat im Wesentlichen ausgeführt, durch seine berufliche Tätigkeit sei er diversen Stoffen, unter anderem Schwermetallen, Viren und Bakterien ausgesetzt gewesen. Diese Stoffe hätten sich auf sein Erbgut ausgewirkt. Daraus hätten sich Erkrankungen ergeben, unter denen die Klägerin heute leide.

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Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2018 zu verurteilen, bei ihr eine Berufskrankheit anzuerkennen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie weist zunächst darauf hin, dass bei dem Vater der Klägerin bisher noch keine Berufskrankheit anerkannt sei, die sich auf die Klägerin habe auswirken können. Ferner könne eine genetische Schädigung des Vaters keinen Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten über die Klägerin Bezug genommen. Alle Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit die Klägerseite Einwände gegen eine Entscheidung gemäß § 105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich -wie geschehen- zu hören. Die Klägerseite hat im Übrigen ihren Standpunkt schriftsätzlich vertreten. Vernünftige Gründe dafür, dass eine mündliche Verhandlung unentbehrlich ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 31.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2018 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte das Vorliegen einer Berufskrankheit bei der Klägerin verneint.

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In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Adressat des angefochtenen Bescheides alleine die Klägerin ist. Nur diese kann hiergegen Klage erheben. Ob bei ihrem Vater eine Berufskrankheit vorliegt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit ist eine Vielzahl weiterer Verfahren anhängig.

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Hinsichtlich der Klägerin ist nicht zu erkennen, dass sie hier zum versicherten Personenkreis der §§ 2 , 3 oder 6 SGB-VII gehören würde. Nach § 12 SGB-VII ist zwar ein Versicherungsfall auch der Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht infolge eines Versicherungsfalles der Mutter während der Schwangerschaft. Selbst wenn man eine genetische Schädigung des Vaters der Klägerin annehmen würde, wäre das von dieser Regelung gerade nicht erfasst, so dass bereits aus diesem Grund kein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegen kann.

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Die Klage konnte schon daher keinen Erfolg haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.