Untätigkeitsklage wegen Kostenübernahme für Untersuchung unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Untätigkeitsklage, da die Beklagte nicht über seinen Antrag auf Kostenübernahme einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung von Giftstoffen entschieden habe. Das Gericht hält die Klage für unzulässig, weil der Antrag keinen Verwaltungsakt, sondern allenfalls eine vorbereitende Amtshandlung betrifft. Zudem ist keine Untätigkeit ersichtlich, da über zahlreiche Berufskrankheiten bereits entschieden wurde. Die Klage wird verworfen.
Ausgang: Untätigkeitsklage als unzulässig verworfen, da der Antrag keinen Verwaltungsakt darstellt und keine Untätigkeit vorliegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist nur zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts gestellt wurde; bloße Anträge auf vorbereitende Amtshandlungen genügen nicht.
Die Untätigkeitsklage setzt voraus, dass die Behörde über das beantragte Verwaltungshandeln sachlich in unangemessener Frist nicht entschieden hat; bereits getroffene Entscheidungen zu den zugrunde liegenden Leistungsanträgen können Untätigkeit ausschließen.
Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 SGG ist zulässig, wenn die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und die Beteiligten zuvor angehört wurden.
Ein Antrag auf Kostenübernahme für ärztliche Untersuchungen ist nur dann Gegenstand einer Untätigkeitsklage, wenn er als Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts qualifiziert werden kann.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 17 U 182/19 B [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitgegenstand ist eine Untätigkeitsklage.
Der im Jahre 1971 geborene Kläger leidet an einer Vielzahl körperlicher Beschwerden, die er auf einen beruflichen Kontakt mit Umweltgiften zurückführt. Insoweit waren bzw. sind eine Vielzahl von Rechtsstreiten anhängig.
Am 11.01.2018 erhob er beim Sozialgericht Köln eine Untätigkeitsklage und verwies auf einen Antrag "vom 07 - 18.11.2017", mit dem er bei der Beklagten "Kostenübernahme ärztliche Untersuchung zur Feststellung von Giftstoffen im Körper mit Gutachten" beantragt habe. Über diesen Antrag habe die Beklagte nicht entschieden.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, eine Untätigkeit sei nicht ersichtlich. Sie habe eine Vielzahl von Berufskrankheiten abgelehnt. Dies sei auch von den Gerichten bestätigt worden. Für eine Kostenübernahme einer ärztlichen Untersuchung bzw. eines Gutachtens zur Feststellung von Giftstoffen im Körper des Klägers existiere keine Rechtsgrundlage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten über den Kläger Bezug genommen. Alle Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit die Klägerseite Einwände gegen eine Entscheidung gemäß § 105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich -wie geschehen- zu hören. Die Klägerseite hat im Übrigen ihren Standpunkt umfangreich schriftsätzlich vertreten. Vernünftige Gründe dafür, dass eine mündliche Verhandlung unentbehrlich ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Die Untätigkeitsklage ist unzulässig.
Gemäß § 88 Abs.1 SGG ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist.
Hier hat der Kläger nach eigenem Bekunden bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine ärztliche Untersuchung beantragt. Sein Begehren zielte somit nicht auf Vornahme eines Verwaltungsakts, sondern auf eine -möglicherweise vorbereitende- Amtshandlung ab. Dies genügt für eine Untätigkeitsklage jedoch gerade nicht (vergl. Meyer-Ladewig , SGG , 12. Auflage , § 88 Rdn.3). Hinzu kommt, dass eine Untätigkeit der Beklagten auch nicht ersichtlich ist. Sie hat im Laufe der Zeit über die vom Kläger in reicher Zahl geltend gemachten Berufskrankheiten entschieden. Gegen alle Entscheidungen ist der Kläger auch gerichtlich vorgegangen.
Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54,
45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Köln,
An den Dominikanern 2,
50668 Köln,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Für die Rechtsmitteleinlegung gilt für die elektronische Form Folgendes:
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.