Arbeitsunfall: Keine Anerkennung psychischer Unfallfolgen und Karpaltunnelsyndrom rechts
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach einem Leitersturz die Anerkennung weiterer Unfallfolgen (depressive Erkrankung, Karpaltunnelsyndrom rechts) und eine höhere Verletztenrente (MdE 40 % statt 20 %). Das Sozialgericht folgte dem gerichtlichen psychiatrischen Gutachten, wonach keine unfallkausale psychische Störung und keine unfallbedingte MdE auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet vorliegen. Ein Beweisverwertungsverbot wegen einer verwaltungsinternen beratungsärztlichen Stellungnahme verneinte das Gericht. Das Karpaltunnelsyndrom rechts wurde zudem als unfallunabhängig bewertet; eine fehlende Abhilfeprüfung mache den Bescheid nicht rechtswidrig.
Ausgang: Klage auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen und höhere Verletztenrente (MdE 40 %) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Weitere Unfallfolgen und eine höhere Verletztenrente setzen voraus, dass zusätzliche Gesundheitsstörungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind und die MdE erhöhen.
Eine reaktiv nachvollziehbare Vorsichts- und Sicherungsstrategie nach einem Sturzereignis begründet für sich genommen keine phobische Störung oder unfallkausale psychische Unfallfolge.
Eine verwaltungsinterne beratungsärztliche Stellungnahme, die ein vorhandenes Gutachten auf Schlüssigkeit prüft, ist nicht ohne Weiteres einem (externen) Gutachten gleichzustellen; ein Beweisverwertungsverbot folgt daraus grundsätzlich nicht.
Ein Einwand wegen Verletzung eines Gutachterauswahlrechts ist nicht durchgreifend, wenn er nicht bereits im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren geltend gemacht wird.
Eine unterbliebene „Abhilfeprüfung“ durch einen Rentenausschuss begründet ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage keine formelle Rechtswidrigkeit des Widerspruchsverfahrens.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 17 U 703/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte beim Kläger weitere Folgen eines Arbeitsunfalls vom 30.06.2011 anzuerkennen hat und ihm deswegen eine höhere Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht.
Der 1963 geborene Kläger erlitt am 30.06.2011 während seiner Tätigkeit als Monteur bei der Fa. N GmbH in M einen Arbeitsunfall, als er beim Montieren einer Markise von der Leiter fiel. Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr. T1, zu dem er sofort gebracht wurde, diagnostizierte eine LWS-Prellung sowie eine Prellung des linken Handgelenks. Anlässlich einer Kernspinuntersuchung am 02.11.2011 wurde ein traumatischer Diskusschaden am linken Handgelenk festgestellt, der im Dezember 2011 operiert wurde.
In der Folgezeit machte der Kläger noch Angstzustände geltend. Sein behandelnder Arzt, der Neurologe und Psychiater Dr. T2 teilte insoweit mit Schreiben vom 30.04.2012 mit, psychisch bestehe eine Anpassungsstörung mit wechselnden Ängsten, eine Leiter zu besteigen.
Arbeitsfähigkeit wurde ab dem 23.07.2012 wieder angenommen.
Im Zuge ihrer weiteren Ermittlungen holte die Beklagte dann zwei Gutachten ein. In seinem Gutachten vom 08.07.2013 diagnostizierte Dr. T2 eine ängstlich depressiv gefärbte Anpassungsstörung, eine anhaltende reaktiv ausgelöste leichte depressive Episode sowie eine ängstlich depressive Entwicklung. Für diese psychischen Veränderungen sei der Unfall vom 30.06.2011 als unersetzliche und wesentliche Teilursache anzusehen. Die hierdurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 20 %. Der Orthopäde Dr. X beschrieb in seinem Gutachten vom 10.01.2014 als Unfallfolge eine erhebliche Gebrauchsminderung des linken Handgelenks und der linken Hand, die aus einer leichtgradigen Schwellung, vor allem jedoch aus einer hochgradigen Bewegungseinschränkung, insbesondere für die Beuge- und Streckbewegung des Handgelenks und einer deutlichen Kraftminderung und Belastungsminderung infolge Schmerzhaftigkeit bestehe. Hierdurch werde eine MdE von 20 % hervorgerufen.
Die Gutachten legte die Beklagte alsdann ihren Beratungsärzten vor. In seiner Stellungnahme vom 15.01.2014 gab der Neurologe und Psychiater Prof. T3 an, das Gutachten von Dr. T2 sei nicht verwertbar. Der von ihm konstruierte Krankheitsverlauf sei fachwissenschaftlich nicht nachvollziehbar. Die behaupteten psychischen Störungen seien nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit objektiviert. Ungeachtet dessen bestünde zwischen ihnen und dem Unfall ohnehin kein rechtlich wesentlicher Ursachenzusammenhang. Unfallfolgen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet lägen nicht vor. Eine unfallbedingte MdE lasse sich demnach nicht begründen.
Nachdem der Chirurg Dr. F dem Ergebnis der Begutachtung durch Dr. X im Wesentlichen zugestimmt hatte, gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.02.2014 eine Rente auf unbestimmte Zeit ab dem 23.07.2012. Als Unfallfolgen wurden dabei anerkannt: Bewegungseinschränkung des Handgelenks in allen Ebenen, Einschränkung der Unterarmdrehbewegung, deutliche Kraftminderung der Hand sowie belastungsabhängige Schmerzen nach operativ versorgtem Riss des Diskus triangularis.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27.02.2014 Widerspruch ein, den er auch nach Akteneinsicht nicht näher begründete.
Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2014 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 12.05.2014 erhobene Klage. Der Kläger macht hauptsächlich geltend, die Feststellung der Unfallfolgen und der MdE auf orthopädischem Gebiet sei zwar nicht zu beanstanden. Die von Dr. T2 näher beschriebenen psychischen Leiden seien aber ebenfalls auf den Unfall zurückzuführen. Ihm stehe deshalb eine Verletztenrente nach einer MdE von 40 % zu. Des Weiteren liege inzwischen ein Karpaltunnelsyndrom an der rechten Hand vor, das ebenfalls Folge des Arbeitsunfalls sei. Im Übrigen sei die mit "Beratungsärztliche Stellungnahme" überschriebene Äußerung von Prof. T3 im Verwaltungsverfahren in Wirklichkeit ein Gutachten, das die Beklagte ohne sein Einverständnis eingeholt habe. Dieses "Gutachten" unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Da der gerichtliche Sachverständige sich auch hierauf gestützt habe, sei sein Gutachten ebenfalls unverwertbar. Schließlich sei auch eine Abhilfeprüfung durch den Rentenausschuss der Beklagten nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2014 zu verurteilen, als weitere Folgen des Unfalls vom 30.06.2011 ein Karpaltunnelsyndrom rechts sowie die depressive Erkrankung anzuerkennen und ihm Kläger ab dem 23.07.2012 eine Verletztenrente nach einer MdE von 40 % zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung für zutreffend und ist nach wie vor der Ansicht, die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers seien nicht auf den Unfall zurückzuführen und damit auch nicht von ihr zu entschädigen. Bestätigt sieht sie sich insoweit durch das vom Gericht von Amts wegen eingeholte Gutachten. Entgegen der Ansicht des Klägers stelle die Äußerung von Prof. T3 auch kein Gutachten dar. Er habe lediglich das Gutachten von Dr. T2 auf Schlüssigkeit überprüft. Zudem sei Prof. T3 vertraglich als Beratungsarzt tätig.
Zur weiteren Sachaufklärung hat das Gericht von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr. W2 vom 05.11.2014.
Zu seinem Gutachten hat Dr. W2 am 17.01.2015 ergänzend Stellung genommen.
Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten über den Kläger wird ergänzend in vollem Umfang Bezug genommen. Alle Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 18.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2014 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte die Anerkennung weiterer Unfallfolgen und die Gewährung einer höheren Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt.
Was die Unfallfolgen am linken Handgelenk angeht hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, er sei mit der von der Beklagten festgestellten MdE von 20 % insoweit einverstanden.
Weitere Gesundheitsstörungen, die auf den Unfall ursächlich zurückzuführen wären, und die zu einer höheren MdE führen würden, liegen jedoch nicht vor.
Das gilt zunächst für die vom Kläger geltend gemachte depressive Erkrankung.
Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem vom Gericht von Amts wegen eingeholten Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. W2 vom 05.11.2014 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17.01.2015.
Dr. W2 hat darin eine Schädigung des peripheren oder zentralen Nervensystems nicht feststellen können. Weiter hat er ausgeführt, psychisch liege beim Kläger eine affektive Labilität mit Verunsicherung sowie zeitweiligen, offenbar reaktiv bedingten, depressiv gefärbten Verstimmungszuständen vor. Für eine dem Unfallgeschehen kausal zuzuordnende psychische Störung hätte sich kein Anhaltspunkt ergeben. Der Kläger habe den Unfall ohne erkennbare emotionale, affektive oder vegetative Auslenkung geschildert. Seine emotionale Verfassung und Stimmungen habe er als sehr schwankend beschrieben. Im Falle konfliktfreier Verhältnisse sei die Stimmung ausgeglichen. Auch bezüglich der Besorgnis hinsichtlich sicherem Stand bzw. ausreichender Verankerung von Leitern ergebe sich kein Anhalt für eine phobische Störung. Das vom Kläger beschriebene Sicherungsverhalten könne nicht als Ausdruck einer Angststörung bzw. Phobie gewertet werden. Es stelle vielmehr eine durchaus sinnvolle und in Anbetracht des erlittenen Unfalls angemessene und rational begründete Vorgehensweise dar. Auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet seien keine Unfallfolgen festzustellen, so dass auch eine unfallbedingte MdE nicht bestehe.
Die Kammer hat keine Bedenken, den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. W2 zu folgen. Als erfahrener Gutachter verfügt er über die Kenntnisse und Fähigkeiten, den Gesundheitszustand eines Klägers und den Zusammenhang der festgestellten Leiden mit dem geltend gemachten Unfallereignis zu beurteilen. Anhaltspunkte dafür, dass Gesundheitsstörungen übersehen oder fehlerhaft bewertet worden wären, lässt das Gutachten nicht erkennen. Es ist aufgrund eingehender Untersuchung und unter Berücksichtigung der übrigen vorliegenden medizinischen Unterlagen erstattet worden.
Soweit Dr. T2 in seinem von der Beklagten eingeholten Gutachten und auch in verschiedenen, vom Kläger während des Gerichtsverfahrens noch vorgelegten Berichten, zu einer anderen Ansicht gekommen ist und gemeint hat, die von ihm beschriebene depressive Erkrankung des Klägers sei wesentlich ursächlich auf den Unfall zurückzuführen und mit einer MdE von 20 % zu bewerten, vermochte dem die Kammer nicht zu folgen. So hat Dr. W2 in seiner ergänzenden Stellungnahme noch einmal ausdrücklich betont, dass der Kläger sich psychisch in von persönlichen oder sozialen Konflikten nicht belasteten Phasen gut fühle. Eine depressive Verstimmung als anhaltende Störung kann somit nicht angenommen werden. Ebenfalls hat Dr. W2 eine vermehrte psychische Anspannung gerade nicht beobachtet. In diesem Zusammenhang ist auch bemerkenswert, dass der Kläger nach dem Unfall seiner körperlich belastenden Tätigkeit wieder nachgegangen ist. Schwierigkeiten, auch in größeren Höhen von etwa 30 m mittels Hubwagen tätig zu sein, bestehen seinen Angaben nach nicht. Anhaltspunkte für eine vorbestehende Symptomatik im Sinne einer Höhenangst lassen sich damit nicht erkennen. Die von Dr. T2 vertretene Ansicht als Unfallfolge sei eine erlebnisreaktive depressive Störung vorhanden, war dem Gericht unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Es folgt vielmehr den Ausführungen von Dr. W2.
Dessen Gutachten ist, entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht unverwertbar, weil ihm die von der Beklagten veranlasste beratungsärztliche Stellungnahme von Prof. T3 vorgelegen hat. Ein Beweisverwertungsverbot besteht insoweit gerade nicht.
Wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, ist Prof. T3 vertraglich als beratender Arzt tätig und steht somit nicht außerhalb der Verwaltung. Auch kann der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 15.01.2014 nicht die Qualität eines Gutachtens beigemessen werden. Prof. T3 hat lediglich zu dem zuvor eingeholten Gutachten von Dr. T2 Stellung genommen und dieses auf seine Schlüssigkeit überprüft. Im Übrigen hat der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im anschließenden Widerspruchsverfahren gerügt, er sei in seinem Gutachterauswahlrecht verletzt gewesen. Soweit dies erstmals während des Klageverfahrens geschehen ist, ist dies verspätet.
Was das vom Kläger auch erstmals im Klageverfahren geltend gemachte Karpaltunnel-syndrom rechts angeht, ist zunächst zu beachten, dass die Beklagte über einen möglichen Unfallzusammenhang dieser nunmehr erstmals angesprochenen Gesundheitsstörung noch gar keine Entscheidung getroffen hat. Insoweit hat Dr. W2 auch von einem lediglich leichtgradigen Karpaltunnelsyndrom gesprochen, das er ausdrücklich als unfallunabhängig bezeichnet hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass bei dem Unfall ausschließlich die linke Hand des Klägers in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Die rechte Hand wurde vielmehr vor Jahren bei einem Sportunfall verletzt. Schließlich ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass eine extreme Schonung der linken Hand, die zur Überlastung der rechten Hand führen würde, vorliegt.
Schließlich führt auch der Vortrag des Klägers, der Rentenausschuss der Beklagten habe keine Abhilfeprüfung vorgenommen zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Die Behörde leitet die Sache bei zulässigen Widerspruch an die Widerspruchsstelle weiter, die dann entscheidet. Eine Unterrichtung des Klägers hierüber ist nicht erforderlich. Auch ist dem Gesetz, insbesondere § 85 SGG nicht zu entnehmen, dass nach einem eingelegten Widerspruch eine Abhilfeprüfung durch den Rentenausschuss zu erfolgen hätte.
Im Ergebnis verbleibt es somit dabei, dass dem Kläger eine höhere Verletztenrente als eine solche nach einer MdE von 20 % wegen weiterer Unfallfolgen nicht zusteht.
Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54,
45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Köln,
An den Dominikanern 2,
50668 Köln,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Kurtenbach
Richter am Sozialgericht a.w.A.f.R.