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Sozialgericht Köln·S 18 U 219/19·15.09.2019

Untätigkeitsklage wegen Einholung eines Generalgutachtens abgewiesen

SozialrechtUnfallversicherungsrechtVerwaltungsverfahren (Sozialrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob eine Untätigkeitsklage mit dem Antrag, die Beklagte möge ein Generalgutachten einholen. Das Gericht stellte fest, dass die Untätigkeitsklage unzulässig ist, weil der Antrag nicht auf die Vornahme eines Verwaltungsakts gerichtet war und sich die Behörde nicht inaktiv gezeigt hatte. Die Klage wurde abgewiesen; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Untätigkeitsklage als unzulässig abgewiesen; Klage abgewiesen, außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG setzt voraus, dass der Antrag auf die Vornahme eines Verwaltungsakts gerichtet ist; Begehrten auf bloße vorbereitende Amtshandlungen (z. B. Einholung eines Gutachtens) genügen nicht.

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Eine Untätigkeit der Verwaltungsbehörde liegt nicht vor, wenn die Behörde über die geltend gemachten Ansprüche entschieden hat und der Kläger gegen diese Entscheidungen prozessual vorgegangen ist.

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Das Sozialgericht kann gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und die Beteiligten zuvor angehört wurden.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG; bei abgewiesener Klage sind außergerichtliche Kosten grundsätzlich nicht zu erstatten, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.

Relevante Normen
§ 105 Abs. 1 SGG§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG§ 124 Abs. 2 SGG§ 88 Abs.1 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten

Tatbestand

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Streitgegenstand ist eine Untätigkeitsklage.

3

Der im Jahre 1971 geborene Kläger leidet an einer Vielzahl körperlicher Beschwerden, die er auf einen beruflichen Kontakt mit Umweltgiften zurückführt. Insoweit waren bzw. sind eine Vielzahl von Rechtsstreiten anhängig.

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Am 04.06.2019 erhob er beim Sozialgericht Köln eine Untätigkeitsklage und verwies auf einen bereits im Jahr 2015 gestellten Antrag "Einholung eines Generalgutachtens". Dies betreffe sowohl ihn, als auch seine Tochter M. Über diesen Antrag habe die Beklagte nicht entschieden.

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Die Beklagte vertritt die Ansicht, eine Untätigkeit sei nicht ersichtlich. Sie habe eine Vielzahl von Berufskrankheiten abgelehnt. Dies sei auch von den Gerichten bestätigt worden. Für eine Kostenübernahme einer ärztlichen Untersuchung bzw. eines Gutachtens zur Feststellung von Giftstoffen im Körper des Klägers existiere keine Rechtsgrundlage.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten über den Kläger Bezug genommen. Alle Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit die Klägerseite Einwände gegen eine Entscheidung gemäß § 105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich -wie geschehen- zu hören. Die Klägerseite hat im Übrigen ihren Standpunkt umfangreich schriftsätzlich vertreten. Vernünftige Gründe dafür, dass eine mündliche Verhandlung unentbehrlich ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

9

Die Untätigkeitsklage ist unzulässig.

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Gemäß § 88 Abs.1 SGG ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist.

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Hier hat der Kläger nach eigenem Bekunden bei der Beklagten die Einholung eines "Generalgutachtens" beantragt. Sein Begehren zielte somit nicht auf Vornahme eines Verwaltungsakts, sondern auf eine -möglicherweise vorbereitende- Amtshandlung ab. Dies genügt für eine Untätigkeitsklage jedoch gerade nicht (vergl. Meyer-Ladewig, SGG , 12. Auflage , § 88 Rdn.3). Hinzu kommt, dass eine Untätigkeit der Beklagten auch nicht ersichtlich ist. Sie hat im Laufe der Zeit über die vom Kläger in reicher Zahl geltend gemachten Berufskrankheiten entschieden. Gegen alle Entscheidungen ist der Kläger auch gerichtlich vorgegangen.

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Die Klage konnte nach alledem schon deshalb keinen Erfolg haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.