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Sozialgericht Köln·S 18 U 16/06·20.07.2006

Kein Arbeitsunfall: Sturz vom Hoteldach während dienstlicher Übernachtung

SozialrechtUnfallversicherungsrechtGesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem nächtlichen Sturz vom Hoteldach während einer dienstlich veranlassten Übernachtung. Streitig war, ob das Geschehen als Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) im Rahmen einer Dienstreise anzuerkennen ist, insbesondere bei behauptetem Schlafwandeln. Das Gericht verneinte einen inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit, weil es sich um eine eigenwirtschaftliche Verrichtung ohne wesentliche, durch den Hotelaufenthalt geprägte besondere Gefahr handelte. Schlafwandeln sei zudem nicht im Vollbeweis nachgewiesen; die festgestellte aktive Kletterhandlung begründe keinen Versicherungsschutz. Die Klage wurde abgewiesen, außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

Ausgang: Klage auf Anerkennung und Entschädigung als Arbeitsunfall nach Sturz während Hotelübernachtung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass die unfallbringende Verrichtung der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und ein innerer Zusammenhang zwischen Verrichtung und Versicherungstatbestand besteht.

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Auch während einer Dienstreise besteht Unfallversicherungsschutz nicht bei allen Verrichtungen; eigenwirtschaftliche Handlungen wie Schlafen und Nachtruhe sind grundsätzlich nicht versichert.

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Eigenwirtschaftliche Verrichtungen während einer auswärtigen Übernachtung können ausnahmsweise versichert sein, wenn besondere, durch den auswärtigen Aufenthalt bedingte Gefahrenmomente (insbesondere mangelnde Vertrautheit mit der Umgebung) rechtlich wesentlich zum Unfall beitragen.

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Anspruchsbegründende Tatsachen wie Unfallhergang und unfallbringende Verrichtung bedürfen im Unfallversicherungsrecht des Vollbeweises; eine bloße Wahrscheinlichkeit genügt hierfür nicht.

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Beruht das maßgebliche Gefahrenmoment im Wesentlichen auf einer persönlichen Eigenart des Versicherten und nicht auf besonderen Umständen der Übernachtungsstätte, begründet dies grundsätzlich keinen inneren Zusammenhang zur betrieblichen Risikosphäre.

Relevante Normen
§ 87 Abs. 2 SGG§ 4 VwZG§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII§ 2 SGB VII§ 3 SGB VII§ 6 SGB VII

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 15 U 15/07 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen hat.

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Der im Jahre 1978 geborene, bei der Firma A B GmbH in Hürth beschäftigte Kläger hielt sich im Oktober 2004 zusammen mit weiteren Mitarbeitern zu Dreharbeiten in der F auf. Die Übernachtung während der dreiwöchigen, mit Unterbrechungen durchgeführten und am späten Abend des 27.10.2004 abgeschlossenen Produktion erfolgte im Hotel "B N" in E.

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Am Morgen des 28.10.2004 wurde der Kläger schwerverletzt von dem Hotelinhaber vor dem Hotel in der Nähe des zu seinem Zimmer gehörenden Fensters aufgefunden. Anschließend wurde er in das Krankenhaus der C C in U transportiert, in dessen neurochirurgischer Abteilung er vom 28.10. bis zum 23.11.2004 unter der Diagnose einer Berstungsfraktur des 6. Halswirbelkörpers mit Myelonkontusion und Querschnittsyndrom stationär behandelt wurde.

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Die polizeilichen Ermittlungen führten zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger in der Nacht aus dem Fenster des Hotelzimmers auf ein 1,20 m gelegenes, in 4,30 m Höhe über dem Erdboden angebrachtes Flachdach begeben, sich dort etwa 3 m an der Außenwand bewegt hatte und dann bei dem Versuch, sich an einem Dachabflussrohr hinunter zu hangeln, abgestürzt war. Dieser Schluss wurde daraus gezogen, dass sich das Abflussrohr an der Dachrinne sowie an der ersten Rohrschelle gelöst und sich nach links von der Wand wegbewegt hatte.

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In dem kleinen Hotelzimmer, das der Kläger mit einem weiteren Mitarbeiter, Herrn K M N W, teilte, fanden sich zwei Einzelbetten, von der Eingangstür gesehen rechts und links an der Wand. Gegenüber waren ein einflügeliges Fenster in einer Höhe von 90 cm und daneben eine Balkontür ohne Aufschließmöglichhkeiten angebracht, vor dem geöffneten Fenster stand ein etwas zur Seite geschobener Tisch mit einem Fernsehgerät. Vor dem Bett des Klägers fanden sich zwei leere Bierkisten für jeweils 20 Flaschen und auf dem Boden eine Menge Zigarettenkippen.

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Auf dem Fensterbrett lagen einige von einem Bierglas stammende Scherben. Unten auf der Wiese vor dem Fenster, etwa 6 bis 7 m von der Hauswand entfernt, wurden eine zerbrochene Bierflasche, ein unbeschädigtes Bierglas (0,4 I) sowie Scherben von einem zerbrochenen Bierglas gefunden.

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Der Arbeitskollege des Klägers, Herr N W, gab an, es sei am Abend des 27.10.2004 zunächst an der Theke der Abschluss der Filmarbeiten kräftig gefeiert worden. Der Kläger habe hier etwa vier bis fünf große Gläser (0,4 I) Bier getrunken. Die Feierlichkeiten seien gegen 1:00 Uhr bis 1:30 Uhr in ihr Hotelzimmer verlagert worden, wobei noch fünf bis sechs weitere Personen anwesend gewesen seien. Es sei weiterhin Bier, von dem Kläger ca. weitere vier bis fünf Flaschen (0,33 I), getrunken worden. Nach und nach hätten sich die anderen verabschiedet und sie - der Kläger und Herr N W - hätten sich zum Schlafen gelegt; anschließend habe er, Herr N W, nichts mehr mitbekommen.

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Mit Bescheid vom 12.09.2005 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen wegen des Ereignisses vom 28.10.2004 ab. Den am 13.09.2005 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2005 zurück. Es habe sich bei dem Ereignis vom 28.10.2004 nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Die Gegebenheiten an der Unfallstelle ließen darauf schließen, dass der Kläger aus dem Fenster auf das 1,20 m tiefer gelegene Flachdach gestiegen und zu dem nahe befindlichen Fallrohr hinübergegangen sei; bei seinem Versuch, sich daran festzuhalten, sei das Rohr aus der Wandhalterung gerissen worden und der Kläger sei aus ca. 4 m Höhe abgestürzt. Das Unfallereignis stehe in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Auch habe keine besondere Gefahr im Bereich der Übernachtungsstätte zum Unfall beigetragen.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 23.01.2006 erhobenen Klage, mit der er weiterhin Entschädigungsleistungen wegen des Ereignisses vom 28.10.2004 geltend macht.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten - so haben seine Bevollmächtigten eingewandt - habe es sich sehr wohl um einen Arbeitsunfall gehandelt. Bei der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts habe die Beklagte zwei ganz wesentliche Umstände außer Acht gelassen. So sei in dem Entlassungsbericht aus dem Krankenhaus der C C zur Anamnese ausgeführt worden, der Kläger sei als Schlafwandler aus dem Hotelfenster geklettert und habe wahrscheinlich versucht, eine Dachrinne hinab zu klettern. Des Weiteren habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass am 28.10.2004 Vollmond gewesen sei. Dies habe der Mitbewohner des Hotelzimmers, Herr N W, erklärt, nämlich, dass der Vollmond ungehindert durch das Fenster in das Zimmer habe leuchten können.

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Unter Darlegung der in der Literatur beschriebenen Vorgänge beim Schlafwandeln haben die Bevollmächtigten des Klägers vorgetragen, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger als Schlafwandler aus dem Fenster geklettert und abgestürzt sei. Hinsichtlich der unfallversicherungsrechtlichen Bewertung, ob ein innerer Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit bestehe, sei zu berücksichtigen, dass bei Dienstreisen ein innerer Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit im allgemeinen eher anzunehmen sein werde als am Wohn- und Beschäftigungsort. Dies treffe vor allem für den Aufenthalt in einer fremden Übernachtungsstätte, etwa während der Nachtruhe im Hotelzimmer, zu. So sei nach der Rechtsprechung der Betroffene versichert, wenn Gefahr bringende Umstände, die ihm in ihrer besonderen Eigenart während seines normalen Verweilens am Wohn- und Beschäftigungsort nicht begegnet wären, den Unfall oder die Schwere seiner Folgen wesentlich bedingt hätten. Dabei sei es nicht erforderlich, dass die Unfallgefahr von einer objektiv gefährlichen Einrichtung ausgehe, sondern genüge es, dass die Gefahr auf besonderen Umständen beruhe, die der Versicherte im Rahmen der Betriebsreise im Gegensatz zu sonst, insbesondere zum häuslichen Bereich, vorfinde, so dass der Versicherungsschutz allein dadurch begründet sein könne, dass den Betroffenen die besonderen Eigenheiten der Übernachtungsstätte nicht vetraut seien.

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So verhalte es sich im Falle des Klägers, weil für ihn als Schlafwandler das fehlende Vertrautsein mit den örtlichen Gegebenheiten ein derartiger gefahrbringender Umstand sei. Er sei in seiner Orientierung erheblich beeinträchtigt und von daher auf die gewohnten örtlichen Begebenheiten, die bei der Übernachtung in einem fremden Hotelzimmer offensichtlich fehlten, angewiesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2005 zu verurteilen, seinen Unfall vom 28.10.2004 als Arbeitsunfall zu entschädigen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass es sich bei dem Sturz des Klägers nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Nach den örtlichen Gegebenheiten und den polizeilich festgestellten Umständen sei davon auszugehen, dass der Kläger aus eigenwirtschaftlichen Gründen versucht habe, das Hotelzimmer zu verlassen und nicht aufgrund seiner "Erkrankung" als Schlafwandler. Zu den Einzelheiten dazu wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.04.2006 verwiesen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klagefrist von einem Monat (§ 87 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.12.2005 eingehalten worden. Dieser ist von der Beklagten am selben Tag mit eingeschriebenem Brief abgesandt worden und gilt daher nach § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Da somit bei angenommenem Zustellungsdatum vom 23.12.2005 die Monatsfrist am 23.01.2006 ablief, ist die an diesem Tage bei Gericht eingegangene Klage rechtzeitig erhoben worden.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2005 tatsächlich wie rechtlich nicht zu beanstanden ist und damit für den Kläger keine Beschwer im Sinne des § 54 Absatz 2 Satz 1 SGG darstellt. Zu Recht hat es die Beklagte darin abgelehnt, das Ereignis vom 28.10.2004, als der Kläger offenbar bei dem Begehen des vor seinem Hotelzimmer gelegenen Flachdachs und dem Versuch, sich am Dachabflussrohr entweder festzuhalten oder hi na bzu klettern, auf den Erdboden stürzte, als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm entsprechend Entschädigungsleistungen zu gewähren.

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Arbeitsunfälle sind nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Siebenten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Dazu ist es erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, zur versicherten Tätigkeit zu rechnen und aufgrund dieser Tätigkeit der Unfall herbeigeführt worden ist. Es muss also zunächst eine sachliche Verbindung mit der betrieblichen Tätigkeit bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dieser sog. innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 09.12.2000 -Az.: B RU 37/99 R -, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

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Dienst- und Geschäftsreisen sind Teil der versicherten Tätigkeit, so dass es keinem Zweifel unterliegt, dass der Kläger auch bei seinem mit den damaligen Dreharbeiten verbundenen Aufenthalt im Hotel "A N" in E grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz gestanden hat. Dies bedeutet indessen nicht, dass der Reisende während der Dienstreise schlechthin bei allen Verrichtungen versichert ist; vielmehr lassen sich im Ablauf der Dienstreise regelmäßig Verrichtungen unterscheiden, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang stehen, und solche, bei denen der Zusammenhang in den Hintergrund tritt.

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Wie die Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Recht ausgeführt haben, bringen es die besonderen Umstände bei einer dienstlich veranlassten Reise aber mit sich, bei einer Reihe von Verrichtungen anders als an sich am Wohn- oder Betriebsort einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu begründen. Der Versicherungsschutz während einer Dienstreise kann sich daher auch auf solche Tätigkeiten erstrecken, die sonst dem privaten Bereich zuzurechnen sind (vgl. Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII -, § 2 Anm. 54 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung des BSG).

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Auch in Anwendung dieser weniger strengen Wertungsmaßstäbe zählen bei einem durch das Beschäftigungsverhältnis begründeten Hotelaufenthalt das Schlafen, Ankleiden, Waschen und die Nachtruhe selbst zu den eigenwirtschaftlichen und daher nicht versicherten Verrichtungen. Sie stehen nur ausnahmsweise unter Versicherungsschutz, wenn etwa besondere, durch den auswärtigen Aufenthalt bedingte Gefahrenmomente, vor allem wegen mangelnder Vertrautheit mit der Umgebung, rechtlich wesentlich zum Unfall beigetragen haben (vgl. Kater/Leube, a.a.O., m.w.N.). Auch darauf haben die Bevollmächtigten des Klägers zutreffend hingewisen. Entgegen ihrer Auffassung vermochte sich die Kammer jedoch nicht davon zu überzeugen, dass es eine durch den Hotelaufenthalt wesentlich bedingte Gefahrensituation gewesen ist, die zu dem Unfallereignis am 28.10.2004 und den dabei erlittenen schweren Verletzungen des Klägers geführt hat. Insbesondere lässt sich dies nicht damit begründen, dass es sich bei dem Kläger um einen sog. Schlafwandler handelt und er von daher im Schlaf auf die gewohnten, in einem fremdem Hotelzimmer nicht vorhandenen örtlichen Gegebenheiten angewiesen ist.

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Für die Annahme, dass der Kläger beim Schlafwandeln verunglückt ist, fehlt es bereits an einem geeigneten Nachweis. Dafür genügt nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, die allein den in der gesetzlichen Unfallversicherung maßgebenden Zusammenhangsfragen, also den Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis (sog. haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen diesem und dem Gesunheitsschaden (sog. haftungsausfüllende Kausalität), Vorbehalten ist. Für die übrigen anspruchsbegründenden Tatsachen, wie etwa den Eintritt und Hergang des Unfallereignisses, ist der volle Nachweis nötig, erforderlich ist ein der Gewissheit nahekommender Grad der Wahrscheinlichhkeit (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, mit Nachweisen aus Schrifttum und Rechtsprechung). Davon kann im Falle des Klägers nicht ausgegangen werden. Der insoweit anamnestisch erfolgte Hinweis aus dem behandelnden Krankenhaus der C C stellt unter den gegebenen Umständen nicht mehr als eine Vermutung dar, wenn man bedenkt, dass nach den polizeilichen Ermittlungen weder der Kläger selbst noch sein Mitbewohner, Herr N W, irgendeine Erinnerung an den Hergang des Ereignisses hat. Aber selbst dann, wenn man unterstellt, der Kläger sei beim Schlafwandeln vom Flachdach bzw. beim Hinabklettern am Dachabflussrohr auf den Erdboden gestürzt, ist ein wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht anzunehmen.

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Der besondere, von den Bevollmächtigten mit der mangelnden Vertrautheit des Klägers mit den örtlichen Gegebenheiten der Übernachtungsstätte begründete gefahrbringende Umstand ergäbe sich dann in ganz überwiegendem Maße aus der persönlichen Eigenart des Klägers, nämlich dadurch, dass er als Schlafwandler erheblich in seiner Orientierung beeinträchtigt ist; etwaige in der Beschaffenheit des Hotelbetriebs gegebene Gefahrenmomente träten bei dieser Sachlage so weitgehend in den Hintergrund, dass ihnen bei der Wertung des inneren Zusammenhangs kein maßgebender Einfluss zukommt. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass für den Kläger praktisch jegliche außerhalb seiner häuslichen Umgebung gelegene Übernachtungsstätte ohne Rücksicht auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse mit einem besonderen Gefahrenmoment verbunden wäre, ein Ergebnis, das nach Auffassung der Kammer weit jenseits der Grenze liegt, bis zu welcher der in der betrieblichen Risikosphäre verankerte Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.

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Was letztendlich den Kläger veranlasst hat, sich durch das bereits offene oder erst von ihm zu diesem Zwecke geöffnete Fenster auf das 1,20 m tiefer gelegene Flachdach zu begeben, ist nicht (mehr) nachzuvollziehen. Mit einem versehentlichen Sturz aus dem Fenster, etwa begünstigt durch eine ungewöhnlich niedrige Fensterbrüstung, lässt sich der Vorgang jedenfalls nicht erklären. Ausweislich der polizeilichen Ermittlungen ist der Kläger nicht aus dem Fenster gestürzt. Vielmehr legt es die vorgenommene Rekonstruktion des Unfallhergangs nahe, dass sich der Kläger nach Erreichen des Flachdachs noch etwa 3 m an der Außenwand des Hotelgebäudes bewegt hatte und dann bei dem Versuch, sich an dem am Ende des Flachdachs befindlichen Dachabflussrohr hinunter zu hangeln, nach Loslösung des Abflussrohres auf den Erdboden gestürzt ist. Für ein derartiges Vorhaben bedurfte es aber einer außerordentlichen, das Gefahrenmoment erst herbeiführenden Aktivität des Klägers, die sich in keiner Weise mit der Situation vergleichen lässt, in der jemand wegen mangelnder Vertrautheit mit den besonderen örtlichen Gegebenheiten der Übernachtungsstätte zu Schaden kommt.

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Was den Kläger zu seinem Verhalten bewegt hat, konnte nicht mehr geklärt werden, da er sich selbst an den Hergang nicht zu erinnern vermochte und auch der bereits schlafende Herr N W nach seinen Angaben "nichts mehr mitbekommen" hatte.

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Möglicherweise ergibt sich eine Erklärung aus dem von Herrn N W geschilderten beträchtlichen Alkoholverzehr, der eine gewisse Bestätigung gefunden hat in den beschriebenen polizeilichen Ermittlungen über den Zustand des Hotelzimmers mit den zwei leeren Bierkästen vor dem Bett des Klägers sowie überdies mit den Scherben von zerbrochenen Biergläsern und einer zerbrochenen Bierflasche auf dem Fensterbrett und auch unten auf der Wiese vor dem Fenster.

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Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers lässt sich aus alledem nicht herstellen.

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Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.