Klage auf Anerkennung unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit über 02.09.2013 hinaus abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die Anerkennung unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit über den 02.09.2013 hinaus und beruft sich u.a. auf eine angebliche PTBS. Zentrale Frage ist, ob ein ursächlicher, weiterhin behandlungsbedürftiger Zusammenhang zwischen den Gesundheitsstörungen und dem Unfall besteht. Das Gericht folgte dem gerichtlich eingeholten Gutachten, wonach nur eine leichtgradige Fahrphobie vorliegt und keine PTBS oder behandlungsbedürftige Unfallfolgen über den genannten Zeitpunkt hinaus. Die Klage wurde abgewiesen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Klage auf Anerkennung unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit über den 02.09.2013 hinaus abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ist nur anzuerkennen, solange aus einzelfallbezogenen, nachvollziehbaren medizinischen Befunden und gutachtlichen Feststellungen ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall und eine weiterhin bestehende Behandlungsbedürftigkeit hervorgeht.
Schlüssige, nachvollziehbare und auf eingehender Untersuchung beruhende ärztliche Sachverständigengutachten begründen die Überzeugungsbildung des Gerichts; die Übereinstimmung mehrerer erfahrener Gutachter stärkt diese Beurteilung.
Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung setzt das Vorliegen der einschlägigen Eingangskriterien und eine hinreichende Ausprägung der Symptome voraus; bloße Behauptungen oder nicht näher begründete Berichte genügen nicht.
Rehabilitations- oder Entlassungsberichte, die keine konkret darlegbare kausale Verbindung und keine ausreichende Symptombegründung enthalten, genügen nicht, um entgegenstehende fachärztliche Gutachten zu widerlegen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 17 U 643/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin über den 02.09.2013 hinaus unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat.
Die 1964 geborene Klägerin erlitt am 15.11.2012 während ihrer Tätigkeit als selbstständige Familienpflegerin einen Arbeitsunfall. Auf dem Weg zu einem Betreuungstermin mit ihrem PKW wurde ihr von einem LKW die Vorfahrt genommen. Die Fahrzeuge stießen zusammen und die Klägerin überschlug sich mit ihrem Auto. Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr. T, zu dem sie sofort gebracht wurde, diagnostizierte eine HWS-Distorsion I°, eine Schulterzerrung links sowie eine Ellenbogenprellung links.
In der Folgezeit fanden insoweit ambulante Behandlungsmaßnahmen statt. Im Dezember 2012 machte die Klägerin auch eine psychische Belastung aufgrund des Unfalls geltend. Sie gab an, sie habe Todesangst gehabt und leide an einer Autofahrphobie. Nachdem die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr. C eingeholt hatte, fand auch eine psychologische Betreuung der Klägerin statt. Vom 16.07.2013 bis 05.08.2013 absolvierte sie eine Reha in der Klinik N. In dem Entlassungsbericht der Klinik heißt es, in Bezug auf die Autofahrphobie habe eine deutliche Reduktion des Vermeidungsverhaltens erreicht werden können. Zulasten der Beklagten sollten noch fünf Fahrstunden und begleitend 5 bis 10 psychotherapeutische Sitzungen erfolgen. Darüber hinaus werde eine ambulante Psychotherapie zulasten der Krankenversicherung empfohlen. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungs-bedürftigkeit bestehe noch für maximal 4 Wochen. Dieser Zeitraum sei ausreichend, um die erreichten Therapieerfolge in Bezug auf die Autofahrphobie zu stabilisieren.
In der Folgezeit nahm die Klägerin weitere Fahrstunden und setzte die Behandlung bei der Psychotherapeutin Dr. F fort, die vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausging.
Mit Bescheid vom 19.03.2014 erkannte die Beklagte alsdann den Unfall als Arbeitsunfall an. Sie ging von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bis zum 02.09.2013 aus und verneinte einen Anspruch auf Rente mangels Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im rentenberechtigenden Grad.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17.04.2014 Widerspruch ein. Sie trug im Wesentlichen vor, sie sei weiter arbeitsunfähig. In diesem Zusammenhang legte sie auch ein Gutachten vor, das für ihre private Krankenversicherung erstattet wurde und in dem von einer weiter bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen psychischer Probleme ausgegangen wurde. Es bestehe eine PTBS und sie habe massive Ängste Auto zu fahren.
Die Beklagte zog daraufhin die Akte der Staatsanwaltschaft über den Unfallhergang bei und holte anschließend ein Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr. HH vom 12.05.2016 (soweit es heißt "2015" handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler) ein. Darin diagnostizierte die Gutachterin als unfallabhängige Erkrankungen eine Anpassungsstörung mit vorliegender Beeinträchtigung von multiplen affektiven Qualitäten mit Angst, Sorgen, Anspannung und Ärger. Als unfallunabhängig beschrieb sie eine somatoforme Schmerzstörung sowie den Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen. Des Weiteren meinte sie, zum Zeitpunkt der Begutachtung habe noch eine leichte unfallbedingte Symptombelastung mit Ängsten vor dem Autofahren vorgelegen. Diese hätten sich besonders nach der stationären Reha- Behandlung gebessert. Die unfallunabhängig vorliegende leicht kränkbare narzisstisch akzentuierte Persönlichkeit behindere eine gelungene Anpassung nach dem Unfall. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit hätten bis zum 02.09.2013 bestanden. Soweit jetzt noch Arbeitsunfähigkeit vorliege sei diese nicht mehr auf die Unfallfolgen zurückzuführen, sondern auf persönlichkeitsimmanente Faktoren. Von einer MdE im rentenberechtigenden den Umfang sei nicht auszugehen.
Nachdem auf Veranlassung der Beklagten die Diplom-Psychologin BT in ihrer Stellungnahme vom 31.08.2016 dem Gutachten zugestimmt hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2017 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 18.04.2017 erhobene Klage. Die Klägerin ist hauptsächlich der Ansicht, das von der Beklagte eingeholte Gutachten sei unrichtig. Nach dem Unfall habe sie einen Schock erlitten, weswegen nunmehr eine PTBS anzunehmen sei. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestehe nach wie vor. In diesem Zusammenhang hat sie drei Tage vor dem Termin noch einen ärztlichen Entlassungsbericht über ein Heilverfahren im Oktober/November 2017 vorgelegt, das auf Veranlassung der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt worden ist. Hierdurch sieht sie sich bestätigt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2017 zu verurteilen, bei ihr unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über den 02.09.2013 hinaus anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung nach wie vor für zutreffend. Bestätigt sieht sie sich durch das vom Gericht von Amts wegen eingeholte Gutachten.
Zur weiteren Sachaufklärung hat das Gericht von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr. W vom 08.01.2018.
Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten über die Klägerin wird ergänzend in vollem Umfang Bezug genommen. Alle Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2017 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zum 02.09.2013 anerkannt. Über diesen Tag hinaus kann eine auf den Folgen des Unfalls vom 15.11.2012 beruhende Arbeitsunfähigkeit nicht angenommen werden.
Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem vom Gericht von Amts wegen eingeholten Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. W vom 08.01.2018.
Darin hat der Sachverständige im Wesentlichen ausgeführt, bei der Klägerin lägen aufgrund des Unfalls vom 15.11.2012 auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet Folgen allenfalls in Form einer leichtgradigen spezifischen Phobie, d.h. angstbesetzten Schwierigkeiten, einen PKW zu führen, vor. Aus dem gesamten Akteninhalt und den zahlreichen medizinischen Berichten ergebe sich kein Anhalt dafür, dass auf nervenärztlichen Gebiet wegen Unfallfolgen Behandlungsbedürftigkeit vorgelegen habe. Bezüglich der Fahrphobie sei im Zuge der stationären psychosomatischen Behandlung in der Klinik N mit offenbar gutem Erfolg ein Fahrtraining durchgeführt worden. Die während der letzten Jahre ambulant durchgeführte Psychotherapie sowie die psychosomatischen Heilmaßnahmen beruhten auf einer unfallunabhängig eingetretenen psychogenen Schon- und Versagensentwicklung einschließlich der Somatisierungs-tendenzen. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet nicht vorgelegen. Eine unfallbedingte MdE sei über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus auf nervenärztlichen Fachgebiet nicht eingetreten. Die in verschiedenen Befundberichten beschriebenen psychologischen oder psychosomatischen Befunde, wonach eine PTBS vorliege, könne nicht bestätigt werden. Zum einen sehe er die Eingangskriterien einer solchen Störung nicht für erfüllt an. Außerdem lägen entsprechende Symptome zur Annahme einer solchen Diagnose in hinreichender Ausprägung nicht vor. Insoweit sei auch auf die Feststellungen im psychologischen Befundbericht von Prof. Q vom 28.01.2013 zu verweisen, wonach sich für das Vorliegen einer PTBS keine Hinweise ergäben.
Die Kammer hat keine Bedenken, den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. W zu folgen. Als erfahrener Gutachter verfügt er über die Kenntnisse und Fähigkeiten, den Gesundheitszustand eines Klägers und den Zusammenhang der festgestellten Leiden mit dem geltend gemachten Unfallereignis zu beurteilen. Anhaltspunkte dafür, dass Gesundheitsstörungen übersehen oder fehlerhaft bewertet worden wären, lässt das Gutachten nicht erkennen. Es ist aufgrund eingehender Untersuchung und unter Berücksichtigung der übrigen vorliegenden medizinischen Unterlagen erstattet worden.
In seinem Gutachten ist Dr. W im Wesentlichen zum gleichen Ergebnis gekommen, wie die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren beauftragte Gutachterin Dr. HH. Die Überstimmung zweier solch erfahrener Sachverständiger spricht auch für die Richtigkeit der von ihnen abgegebenen Beurteilung.
Soweit die Klägerin ihre Ansicht durch die drei Tage vor dem Termin vorgelegten Berichte, insbesondere den Reha-Entlassungsbericht vom 05.12.2017 aus der Klinik K in X bestätigt sieht, vermochte dem die Kammer nicht zu folgen.
Zum einen heißt es in diesem Bericht ausdrücklich, dass die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden gerade nicht im Sinne einer PTBS zu anzusehen seien. Soweit es dann heißt, sie seien klare Folgen des Unfalls und als solche zu betrachten, ist dies nicht näher begründet. Insoweit es auch noch darauf hinzuweisen, dass auch Dr. W noch von einer leichtgradigen spezifischen Phobie ausgegangen ist und nicht gemeint hat, es lägen überhaupt keine Unfallfolgen auf nervenärztlichen Gebiet -mehr- vor. Bemerkenswert ist diesbezüglich auch, dass es in dem Reha-Entlassungsbericht an mehreren Stellen auch heißt, die Klägerin bemühe sich Zusammenhänge zwischen den aktuellen Symptomen und den damaligen Ereignissen, hier dem Unfall herzustellen. Sie sei gedanklich sehr fixiert bei dem Unfall. Dies korrespondiert auch mit den Ausführungen aller Gutachter, sowohl Dr. HH als auch Dr. W, wonach bei der Klägerin eine -unfallunabhängige- psychogene Schon- und Versagensentwicklung einschließlich von Somatisierungstendenzen bzw. eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen vorliegt.
Auch in dem noch vorgelegten Bericht des Neurologen und Psychiaters Dr. F2, worin von einer generalisierten Angststörung, einer Panikstörung sowie einer anhaltenden Schmerzstörung die Rede ist, die er allesamt auf den Unfall zurückgeführt, findet sich keine nachvollziehbare Begründung, die geeignet wäre, die eingeholten Gutachten zu widerlegen. Soweit die Psychotherapeutin NI schließlich in ihrer kurzen Bescheinigung vom 07.05.2018 mitgeteilt hat, die Klägerin befinde sich seit Juli 2017 mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in ihrer psychotherapeutischen Behandlung, mag dies zwar durchaus zutreffen. Das Vorliegen einer PTBS wird aber gerade in den Gutachten und auch in dem Reha-Entlassungsbericht von Dezember 2017 ausdrücklich verneint.
Da auch aufgrund orthopädischer Unfallfolgen eine Arbeitsunfähigkeit über den 02.09.2013 hinaus nicht ersichtlich und auch gar nicht geltend gemacht worden ist, verbleibt es somit dabei, dass die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit spätestens an diesem Tag, d.h. vier Wochen nach der Entlassung aus der Reha in der L-klinik beendet war.
Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.