Betriebshilfe: Bewilligung erst ab Antragstellung nach Satzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, selbstständiger Landwirt, verlangte Betriebshilfe bereits für den Zeitraum 25.03.2018–28.03.2018 nach einem Arbeitsunfall. Zentrale Frage war, ob eine Leistung vor der schriftlichen Antragstellung gewährt werden muss. Das Sozialgericht verwarf die Klage, weil die Satzung der Beklagten eine Mitteilung vor Beginn und ärztliche Bescheinigung voraussetzt und der Antrag erst am 29.03.2018 einging. Eine telefonische Meldung am Sonntag konnte der Kläger nicht glaubhaft machen.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Betriebshilfe für 25.03.2018–28.03.2018 abgewiesen; Bewilligung erst ab Antragstellung am 29.03.2018 gemäß Satzung
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Betriebshilfe nach § 54 SGB VII kann für nicht stationäre Heilbehandlungen durch die Satzung des Unfallversicherungsträgers unter Voraussetzungen, insbesondere einer ärztlichen Bescheinigung, geregelt werden.
Satzungsbestimmungen, die verlangen, dass die für den Einsatz erforderlichen Tatsachenangaben und Gründe vor Beginn mitzuteilen sind, führen dazu, dass eine Bewilligung erst ab Eingang eines entsprechenden Antrags erfolgen kann.
Die Glaubhaftmachung einer vor dem schriftlichen Antrag erfolgten Meldung obliegt dem Leistungsberechtigten; bloße Behauptungen ohne geeignete Nachweise genügen nicht zur Durchbrechung der Antragsfiktion.
Die Berufung gegen Urteile des Sozialgerichts ist gemäß § 144 Abs.1 SGG grundsätzlich unzulässig, wenn der Streitwert 750 € nicht erreicht; eine Zulassung nach § 144 Abs.2 SGG setzt besondere grundsätzliche Bedeutung oder Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung voraus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger auch für die Zeit vom 25.03.2018 bis 28.03.2018 Betriebshilfe zu gewähren ist.
Der 1967 geborene Kläger ist selbstständiger Landwirt und betreibt hauptsächlich Viehwirtschaft. Er erlitt am 24.03.2018 einen Arbeitsunfall, als er ein Ersatzteil an einem Traktor anbringen wollte und sich dabei das rechte Knie verdreht.
Am 29.03.2018 ging bei der Beklagten per Fax ein Antrag auf Gewährung von Betriebshilfe ein. Der Kläger gab darin an, er habe ab dem 25.03.2018 wegen seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit eine Ersatzkraft eingestellt. Später teilte er mit, es habe sich dabei um Frau DO gehandelt, die zu einem Stundenlohn von 11,25 € in seinem Betrieb gearbeitet habe.
Mit Bescheid vom 13.02.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger Betriebshilfe für die Zeit vom 29.03.2018 bis 02.05.2018.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21.02.2020 Widerspruch ein. Er meinte, ihm stehe Betriebshilfe auch für die Zeit vom 25.03.2018 bis 28.03.2018 zu. In dieser Zeit habe Frau O insgesamt 31 Stunden gearbeitet.
Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Es hieß im Wesentlichen, Betriebshilfe sei erst ab Antragstellung zu gewähren. Diese sei am 29.03.2018 erfolgt.
Hiergegen richtet sich die am 05.05.2020 erhobene Klage. Der Kläger meint, ihm stehe auch für die Zeit vom 25.03.2018 bis 28.03.2018 Betriebshilfe zu. Er sei ab dem Arbeitsunfall arbeitsunfähig gewesen. Ab da sei eine Ersatzkraft notwendig gewesen. Auch habe er die Beklagte bereits am 25.03.2018 telefonisch über den Arbeitsunfall informiert.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung war der Kläger nicht anwesend und auch nicht vertreten.
Sinngemäß lässt sich seinem Vortrag entnehmen, dass er beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.02.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2020 zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 25.03.2018 bis 28.03.2018 Betriebshilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung nach wie vor für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten über den Kläger Bezug genommen. Alle Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat verhandeln und entscheiden können, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war, da in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit ausdrücklich aufmerksam gemacht worden ist (§ 126 SGG)
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 13.02.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2020 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte die Gewährung von Betriebshilfe für die Zeit vom 25.03.2018 bis 28.03.2018 abgelehnt.
Nach § 54 Abs.1 SGB-VII erhalten landwirtschaftliche Unternehmer während einer stationären Behandlung Betriebshilfe, wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist. Gemäß § 54 Abs.3 Ziff.3 SGB-VII kann die Satzung des Unfallversicherungsträgers unter anderem bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für wie lange auch während einer nicht stationären Heilbehandlung Betriebshilfe erbracht wird.
Insoweit regelt § 30 Abs.1 Ziff.1 der Satzung der Beklagten, dass während einer Arbeitsunfähigkeit die Beklagte auch Betriebshilfe erbringen kann, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist. Weiter heißt es in § 35 Abs.1 Satz 3 der Satzung, dass die für den Einsatz erforderlichen Tatsachenangaben und Gründe der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vor Beginn des Einsatzes mitzuteilen sind. Daraus folgt, dass eine Bewilligung erst ab Antragstellung erfolgen kann. Einen Antrag auf Betriebshilfe hat der Kläger aber erst mit Fax vom 29.03.2018 gestellt. Ihm war daher Betriebshilfe auch erst ab diesem Tag zu bewilligen.
Soweit er vorgetragen hat, er habe die Beklagte bereits telefonisch am 25.03.2018 von seiner Arbeitsunfähigkeit und von dem Arbeitsunfall informiert, ist dies schon deshalb nicht glaubhaft, weil es sich bei diesem Tag um einen Sonntag gehandelt hat. Ein Telefonvermerk aus der Akte der Beklagten über die Meldung des Unfalls und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit sowie eines Antrages auf Betriebshilfe datiert auch erst vom 29.03.2018.
Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gemäß § 144 Abs.1 SGG ist die Berufung gegen dieses Urteil grundsätzlich nicht zulässig, da lediglich eine Leistung im Wert von weniger als 750 € im Streit ist. Der Kläger selbst hat angegeben, dass die von ihm als Ersatzkraft beschäftigte Frau O in dem hier fraglichen Zeitraum vom 25.03.2018 bis 28.03.2018 insgesamt 31 Stunden gearbeitet hat. Bei einem Stundenlohn von 11,25 € ergibt sich ein Gesamtbetrag von 348,75 € und unter Berücksichtigung eines täglichen Selbstbehaltes von 10,00 € solcher von 304,75 €.
Es hat auch keine Veranlassung bestanden, die Berufung gemäß § 144 Abs.2 SGG zuzulassen. Weder wurde der Sache grundsätzliche Bedeutung beigemessen, noch wurde von der Entscheidung eines Obergerichts abgewichen.