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Sozialgericht Köln·S 18 U 123/15·21.04.2016

Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft: Sozialkaufhaus als „Mittel zum Zweck“

SozialrechtUnfallversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Streitgegenstand war die Veranlagung einer gemeinnützigen GmbH zum Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ab 2013. Die Klägerin begehrte wegen des Betriebs zweier Sozialkaufhäuser die Einstufung in Tarifstelle 14 statt 17. Das SG Köln bestätigte die Veranlagung zur Tarifstelle 17, weil das Unternehmen seinem Gepräge nach eine Integrations- und Qualifizierungseinrichtung für langzeitarbeitslose Menschen ist; die Kaufhäuser und Haushaltsauflösungen dienten nur als Mittel zur beruflichen Eingliederung. Die Klage gegen Veranlagungs- und Beitragsbescheid wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Einstufung in Gefahrtarifstelle 14 und Neuberechnung der Beiträge ab 2013 abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Veranlagung nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII richtet sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens und dessen prägenden Unternehmenszweck.

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Für die Zuordnung zu einer Gefahrtarifstelle ist maßgeblich, welche Tätigkeit dem Unternehmen sein Gepräge gibt; organisatorisch untergeordnete Betriebsteile treten zurück.

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Betreibt ein Unternehmen Beschäftigungs-, Integrations- oder Qualifizierungsprojekte für arbeitslose Menschen, können wirtschaftliche Tätigkeiten (z.B. Sozialkaufhaus, Haushaltsauflösungen) als „Mittel zum Zweck“ die tarifliche Einordnung nicht bestimmen.

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Die Zuordnung zu einer Gefahrtarifstelle, die Sozialkaufhäuser nennt, setzt voraus, dass deren Zweck (Warenangebot für Bedürftige) den Unternehmensschwerpunkt prägt und nicht vorrangig arbeitsmarktbezogene Betreuung und Qualifizierung.

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Ist die Veranlagung zur zutreffenden Gefahrtarifstelle rechtmäßig, ist ein darauf beruhender Beitragsbescheid nicht zu beanstanden, sofern gegen die rechnerische Beitragsermittlung keine Einwendungen erhoben werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 SGG§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB-VII§ 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VWGO§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG§ 47, 52 Abs. 1 GKG§ ERVVO SG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 10 U 324/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin

Der Streitwert wird auf 19.498,59 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Veranlagung des Unternehmens der Klägerin zu dem seit Januar 2013 geltenden Gefahrtarif der Beklagten.

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Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH, die sich mit der beruflichen Integration von schwer vermittelbaren langzeitarbeitslosen Menschen befasst. Bis zum Jahre 2011 wurden von ihr hauptsächlich Renovierungsarbeiten durchgeführt. Des Weiteren wurden Umzüge durchgeführt und ein Möbellager betrieben. Vor allem vor dem Hintergrund von Mittelkürzungen wurde der Umzugsbetrieb 2011 eingestellt. Nachdem bereits im Jahre 2006 das erste Sozialkaufhaus eröffnet wurde, kam im Jahre 2011 eine Filiale dazu. Auch werden noch Haushaltsauflösungen durchgeführt, um die Kaufhäuser mit entsprechenden Waren zu bestücken. Ferner existiert ein Malerbetrieb mit 4 bis 5 Angestellten. Nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin arbeiten in den Sozialkaufhäusern zurzeit 10 Personen, die fest angestellt sind. Einige kamen aus einem so genannten Ein-Euro-Job. Nach entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen arbeiten sie nun mit einem festen Vertrag. In dem Betriebsteil, der sich mit Haushaltsauflösungen beschäftigt, arbeiten ca. 5 bis 6 fest angestellte Personen. In den Kaufhäusern und dem Betriebsteil, der Haushaltsauflösung durchführt werden auch weiter Ein-Euro-Jober beschäftigt, deren Zahl zwischen 30 und 50 schwankt. Diese bleiben grundsätzlich ein halbes Jahr. Sie werden vom Jobcenter vermittelt. Aufgabe der Klägerin ist es im Wesentlichen, diese Leute an Schlüsselqualifikationen, wie etwa Pünktlichkeit usw. zu gewöhnen.

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Mit Bescheid vom 13.12.2006 veranlagte die Beklagte die "X" als Hauptunternehmen der Klägerin in die Gefahrtarifstelle 17 und die "Beratungs- und Betreuungsstellen" als Nebenunternehmen in die Gefahrtarifstelle 14 ihres von 2001 bis 2006 geltenden Gefahrtarifvertrages. Eine entsprechende Veranlagung erfolgte mit Bescheid vom 07.09.2007 auch für die Zeit von 2007 bis 2012. Beide Bescheide wurden von der Klägerin nicht angefochten.

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Am 07.09.2009 suchte der Prüfdienst der Beklagten den Betrieb der Klägerin auf. In einem Vermerk über diesen Besuch heißt es, nach Ermittlung des Sachverhaltes vor Ort handele es sich von Anfang an um ein Arbeitslosenprojekt im Sinne der Tarifstelle 17. Die ausgeübte Beratung und Betreuung diene ausschließlich dem sozialen Betrieb und sei Bestandteil bei der beruflichen Integration von schwer vermittelbaren Langzeitarbeitslosen.

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Am 15.11.2012 erließ die Beklagte einen neuen Veranlagungsbescheid für die Jahre 2013 bis 2018. Darin erfolgte eine Veranlagung des gesamten Unternehmens der Klägerin zu der Gefahrtarifstelle 17. Dieser umfasst unter der Überschrift " Werkstätten für behinderte Menschen, Beschäftigungs- und Qualifizierungseinrichtungen/-projekte" als Beispiele folgende Unternehmensarten:

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"Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Beschäftigungs-, Integrations- und Qualifizierungseinrichtungen/-projekte in besonderen sozialen Situationen (für arbeitslose Menschen, Suchtkranke, Wohnungslose, Migranten etc)."

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Gegen diesen Veranlagungsbescheid wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 22.11.2012. Sie führte darin hauptsächlich aus, das Unternehmen bestehe mittlerweile weit überwiegend aus dem Betrieb zweier Sozialkaufhäuser. Handwerkliche Dienstleistungen und Haushaltsauflösungen würden nur noch am Rande bedient. Deshalb sei eine Einordnung in die Gefahrtarifstelle 14 vorzunehmen.

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Diese Gefahrtarifstelle umfasst unter der Überschrift "Beratungs- und Betreuungsstellen, Tageseinrichtungen für Menschen in besonderen sozialen Situationen, Familien-bildungsstätten, mobile soziale Dienste"  folgende Unternehmensarten :

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              "Beratungs- und Betreuungsstellen für Ehe-, Erziehungs- und Lebensfragen               (Beratungsstellen für sozialpädagogische Familienhilfe, für Familienplanung und               Schwangerschaftskonflikte, für Wohnungslose, Aussiedler, Flüchtlinge,               Bahnhofs-              missionen, Schuldnerberatungsstellen, Vermittlungsstellen, Kleider-              /Nähstuben, Möbellager, Sozialkaufhäuser etc.), Tageseinrichtungen für Jugend-              liche, alte Menschen, behinderte Menschen, Suchtkranke und für Personen in               anderen besonderen sozialen Situationen (Haus der offenen Tür, Einrichtungen               der örtlichen Erholungshilfe, Altenclubs, Tagesstätten für behinderte Menschen,               Sonderkindergärten etc.), Familienbildungsstätten, Mütterschulen, Mütterzentren,              Familientreffs, Arbeitsassistenz, mobile/ambulante soziale Dienste (Familienhilfe,               Seniorenhilfe , sozialpädagogische Arbeiten , Einzelfallhilfe, Erziehungsbeistand,               Bewährungshilfe, Eingliederungs-/ Integrationshilfe,                „Street-Worker“, persönliche               Betreuung etc.), Berufsbetreuer, Betreuungsvereine"

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Mit Bescheid vom 23.04.2014 -geändert durch den Bescheid vom 03.07.2014- setzte die Beklagte alsdann die Beiträge für 2013 entsprechend ihrer Veranlagung fest.

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Auch hiergegen legte die Klägerin am 08.08.2014 Widerspruch ein.

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Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2015 als unbegründet zurück gewiesen.

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Hiergegen richtet sich die am 25.03.2015 erhobene Klage. Die Klägerin vertritt nach wie vor die Ansicht, eine Veranlagung in die Gefahrtarifstelle 14 sei bei ihr vorzunehmen. Sie betreibe in erster Linie unter der Bezeichnung "die T" ein Gebrauchtwarenkaufhaus. Hierfür beschaffe sie über die so genannte "B" Waren. Dabei habe sie keine Gewinnerzielungsabsicht. Ziel der Tätigkeit sei es lediglich, die Kosten zu decken. Nur in geringem Umfang würden Wiedereingliederungsmaßnahmen vorgenommen. Über die Tätigkeit im Gebrauchtwarenkaufhaus werde versucht, Personen wieder in einen normalen Arbeitsprozess einzugliedern. Man sei somit gerade kein Integrationsbetrieb.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 15.11.2012 und 03.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2015 zu verurteilen, sie für den Zeitraum von 2013 bis 2018 in die Gefahrtarifstelle 14 des 4. Gefahrtarifs der Beklagten einzustufen und die Beiträge entsprechend neu zu berechnen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie hält ihre Entscheidung für zutreffend. Wie andere Berufsgenossenschaften auch sei sie dazu übergegangen, einen Gewerbezweig-Gefahrtarif zu beschließen. Dabei würden Unternehmer in wesentlich grober gerasterte Gruppen unterteilt. Alle Risiken in einem Gewerbe würden zusammengefasst. Solche Gewerbezweig-Gefahrtarife seien zulässig. Sie definierten sich nicht nach der individuellen Gefahr, sondern nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Dabei komme der möglichst genauen Abgrenzbarkeit der Gewerbezweige große Bedeutung zu. Nicht jede abgrenzbare Untergruppe eines Gewerbezweigs stelle einen eigenen Gewerbezweig dar. Innerhalb eines gemeinsam beobachteten Gewerbezweigs komme es vielmehr auf individuelle Abweichungen des Risikos nicht an. Hier bestehe kein Zweifel, dass die Klägerin in der Tarifstelle 17 richtig angesiedelt sei. Der Gesellschaftszweck im GmbH-Vertrag sowie die eigene Beschreibung der Klägerin in ihrem Internetauftritt sei nahezu 100 % deckungsgleich mit der Beschreibung der Tarifstelle 17 im Gefahrtarif. Daran ändere auch nichts, dass eine Säule der von der Klägerin betriebenen Beschäftigungsprojekte in Sozialkaufhäusern bestehe. Bei Unternehmen, deren Zweck darin bestehe, Personen durch Beschäftigung in Arbeit und Gesellschaft zu integrieren, sei die ausgeübte Tätigkeit stets nur Mittel zum Zweck.

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Im Erörterungstermin vom 11.03.2016 hat das Gericht den Geschäftsführer der Klägerin angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten über die Klägerin Bezug genommen. Alle Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht hat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 15.11.2012 und der darauf beruhende Beitragsbescheid für das Jahr 2013 vom 03.07.2014 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 26.02.2015 sind nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte das Unternehmen der Klägerin gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB-VII zur Gefahrtarifstelle 17 des von der Vertreterversammlung der Beklagten am 06.06.2012 beschlossenen und am 18.07.2012 vom Bundesversicherungsamt genehmigten Gefahrtarif veranlagt.

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Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das sich laut seinem Internetauftritt engagiert "für die berufliche Reintegration von langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen". Als solches ist sie in der Gefahrtarifstelle 17 zu veranlagen, die insbesondere Integrations- und Qualifizierungseinrichtungen/-projekte in besonderen sozialen Situationen (für arbeitslose Menschen, Suchtkranke, Wohnungslose, Migranten etc) erfasst.

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Eine Veranlagung zur Gefahrtarifstelle 14, wie von der Klägerin wegen des Betriebes der Sozialkaufhäuser begehrt, käme allenfalls dann in Betracht, wenn dies prägend für ihre Tätigkeit wäre. Hauptanliegen der in der Gefahrtarifstelle 14 erwähnten Sozialkaufhäuser ist das Anbieten von Waren für bedürftige Personen. Das Unternehmen der Klägerin dagegen erhält sein eigentliches Gepräge durch den Zweck der beruflichen Eingliederung und Qualifizierung von langzeitarbeitslosen Menschen. Der Betrieb der zwei Sozialkaufhäuser bzw. der Haushaltsauflösungen ist lediglich insoweit als "Mittel zum Zweck" anzusehen, worauf die Beklagte auch zutreffend hingewiesen hat. Insoweit heißt es im Internetauftritt der Klägerin auch: "Sie unterstützen diese Menschen, indem Sie uns einen Auftrag erteilen, in den Kaufhäusern einkaufen..." Auch dies zeigt deutlich, dass das Hauptanliegen der Klägerin die Betreuung sozial Benachteiligter durch Integrations- bzw. Qualifizierungsmaßnahmen ist.

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Neben dem bereits erwähnten Internetauftritt der Klägerin ergibt sich dies auch aus den Angaben, die ihr Geschäftsführer im Erörterungstermin vom 11.03.2016 gemacht hat. Darin hat er angegeben, in den Sozialkaufhäusern arbeiteten momentan 10, in dem Betriebsbereich, der sich mit Haushaltsauflösungen beschäftigt und insoweit die soziale Kaufhäuser mit Waren bestückt, 5 bis 6 fest Angestellte. Der weit überwiegende Teil der bei der Klägerin Beschäftigten besteht aber aus Ein-Euro-Jobbern, die in den Kaufhäusern bzw. mit Haushaltsauflösungen beschäftigt sind. Insoweit hat der Geschäftsführer der Klägerin von 30 bis 50 Personen gesprochen, die -wenn alles gut geht- grundsätzlich ein halbes Jahr bleiben und dann durch neue Ein-Euro-Jobber ersetzt werden, die vom Jobcenter geschickt werden. Aufgabe der Klägerin ist es, diese Personen an Schlüsselqualifikationen, die auf dem allgemeinen "normalen" Arbeitsmarkt gefragt sind, zu gewöhnen. Umgerechnet auf ein Jahr werden somit etwa 60 bis 100 Menschen durch die Klägerin betreut und gefördert. Dass es auch ca. 15 fest Angestellte gibt, ändert nichts an dem Hauptcharakter des Unternehmens der Klägerin als Integrations- bzw. Qualifizierungseinrichtung. Für die Betreuung der vom Jobcenter geschickten Personen und der Organisation des Betriebes bedarf es naturgemäß einer bestimmten Anzahl fest Angestellter.

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Es bleibt somit dabei, dass eine andere Veranlagung des Betriebes der Klägerin als in die Gefahrtarifstelle 17 des Gefahrstarifs für die Jahre 2013 bis 2018 nicht möglich ist.

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Ist somit die Eingruppierung in die Gefahrtarifstelle 17 korrekt, ist auch der dementsprechende Beitragsbescheid vom 03.07.2014 zutreffend. Einwendungen gegen die rechnerische Richtigkeit hat die Klägerin nicht erhoben.

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Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VWGO.

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Der Streitwert war nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG entsprechend der sich aus dem Antrag ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen festzusetzen (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG). Der Streitwert in einem Rechtsstreit über einen Veranlagungs-bescheid beträgt grundsätzlich das Dreifache des Differenzbetrages zwischen dem geforderten und dem bei einem Erfolg der Klage zu erwartenden Jahresbeitrag; bei Nichtfeststellbarkeit der erstrebten Beitragsersparnis der einfache Auffangstreitwert (vergl. Becker/ Spellbrink in : NZS 2012, 283 ff.).

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Der Beitragsunterschied zwischen der veranlagten Gefahrklasse zu der mit der Klage begehrten Gefahrklasse beträgt nach den -unwidersprochenen- Angaben der Beklagten pro Jahr 6.499,53 €. Das Dreifache dieses Betrages beläuft sich alsdann auf 19.498,59 €. Auf diesen Betrag war der Streitwert festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

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Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

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Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

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Landessozialgericht

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Nordrhein-Westfalen,

40

Zweigertstraße 54,

41

45130 Essen,

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

43

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

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Sozialgericht Köln,

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An den Dominikanern 2,

46

50668 Köln,

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

48

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

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Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

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Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.

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Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

52

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

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Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.