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Sozialgericht Köln·S 17 KR 893/18 ER·17.06.2018

Eilantrag auf Kostenübernahme für Medizinal-Cannabisblüten abgewiesen

SozialrechtKrankenversicherungsrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der gesetzlich versicherte Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Kostenübernahme von Medizinal-Cannabisblüten. Zentrale Frage war, ob besondere Dringlichkeit (Anordnungsgrund) und ein Anspruch auf Versorgung glaubhaft gemacht sind. Das Gericht hielt die Dringlichkeit für nicht glaubhaft, da durch Sativex und andere Therapien hinreichende, zumutbare Alternativen bestehen. Der Eilantrag wurde daher abgelehnt; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Eilantrag auf einstweilige Kostenübernahme für Cannabisblüten mangels glaubhaft gemachter besonderer Dringlichkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b SGG sind sowohl ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (wahrscheinlicher Leistungsanspruch) glaubhaft zu machen.

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Ein Anordnungsgrund liegt nur vor, wenn die vorgetragenen Tatsachen auf eine objektive und konkrete, unmittelbar bevorstehende Gefahr wesentlicher Nachteile schließen lassen; bloße Vermutungen genügen nicht.

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Die Existenz zumutbarer und ausreichender Behandlungsalternativen sowie die Einschätzung des behandelnden Arztes, dass Nebenwirkungen tragbar sind, können die Annahme besonderer Dringlichkeit ausschließen.

4

Ist der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, kann das Gericht über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs entbehrlich entscheiden.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 3a SGB V§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO§ 183 SGG§ 193 SGG analog§ 65a Abs. 4 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 11 KR 442/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Rubrum

1

Gründe I:

2

Der Antragsteller begehrt die Gewährung einer Therapie mit Cannabisblüten durch die Antragsgegnerin im Verfahren auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz.

3

Der bei der Antragsgegnerin gesetzlich versicherte Antragsteller beantragte bereits mit E-Mail vom 04.04.2017 erstmalig die Kostenübernahme einer Behandlung mit Cannabisblüten.

4

Mit Bescheid vom 25.05.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab.

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Im Verfahren auf Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz (SG Köln, Az. S 21 KR 1035/17 ER) gab die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund des § 13 Abs. 3a SGB V ein Anerkenntnis dahingehend ab, den Antragsteller für den Zeitraum 04.04.2017 bis 03.04.2018 vorläufig entsprechend ärztlicher Verordnung mit Medizinal-Cannabisblüten zu versorgen.

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Per Telefax stellte der behandelnde Arzt des Antragstellers am 13.03.2018 einen erneuten Antrag auf Genehmigung der Versorgung mit Cannabisblüten.

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Mit Bescheid vom 13.04.2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Zur Begründung nahm sie Bezug auf ein Gutachten des MDK vom 13.04.2018, wonach bei der bestehenden multiplen Sklerose mit sekundär-chronischem Verlauf und einer rezidivierenden Depression die Gabe von Cannabis nicht angezeigt sei. Zudem fehle bislang die Verabreichung von Baclofen und Sirdalud in der Höchstdosis. Die Darstellung, dass die Gabe von Sativex bereits ohne Höchstdosierung Schleimhautreizungen verursache, sei nicht plausibel.

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Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde.

9

Am 17.05.2018 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Köln gestellt. Er führt aus, dass er Sativex bereits im Januar 2013 verordnet bekommen habe. Er habe das Medikament bis zur Höchstdosis eingenommen, bis es ihm auf die Mundschleimhaut geschlagen sei. Eine Reduktion der Dosis habe nicht geholfen. Durch die Therapie mit Cannabisblüten gehe es ihm deutlich besser. Die Versorgung mit Cannabis sei günstiger als die gängigen Medikamente. Er fühle sich genötigt, Morphin und Opium wieder einzunehmen, wolle jedoch keine Tablettenabhängigkeit erleiden. Anders als die Antragsgegnerin meine, könne die Genehmigung nicht auf ein Jahr begrenzt werden, da eine Befristung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen worden sei.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Kostenübernahme für eine Therapie mit Cannabis bzw. Cannabinoiden zu verpflichten.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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              den Antrag abzulehnen.

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Sie ist der Auffassung, dass eine besondere Dringlichkeit im Sinne eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es sei nicht nachgewiesen, dass durch die begehrte Versorgung die bestehenden Leiden besser und nachhaltiger behandelt werden könnten, als mit vorhandenen schulmedizinischen Behandlungsmethoden. Eine Notfallsituation liege nicht vor, da andere Arzneimittel zur Verfügung stünden. Insbesondere sei nicht hinreichend belegt, warum Sativex nicht in der Höchstdosis eingesetzt werde. Aus der vorliegenden Behandlungsdokumentation gehe hervor, dass bislang eine Gabe mit 2-5 Hüben täglich gängig gewesen sei, obwohl schrittweise auf bis zu 12 Hübe erhöht werden könne. Nach dem Gutachten des MDK liege zudem kein Anordnungsanspruch vor.

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Die Kammer hat einen aktuellen Befundbericht vom behandelnden Neurologen und Schmerztherapeuten Hr. I2 beigezogen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verfahrensakte S 21 KR 1035/17 ER Bezug genommen.

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Gründe II:

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.

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Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, als auch ein Anordnungsanspruch, d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen Leistungsanspruches, glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der ZPO).

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Hier hat der Antragsteller schon das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht, so dass die Kammer über die Frage, ob ein Anordnungsanspruch besteht, nicht entscheiden musste.

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Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuellen Interessenlage des Antragstellers – unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter – unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sich zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwerwiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl. Mayer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 86 b, Rd.-Nr. 27 a).

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Eine besondere Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Regelung im Hinblick auf die Versorgung mit Cannabisblüten ist nach Überzeugung der Kammer vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Aktuell bestehen unter Berücksichtigung des Befundberichts von Hr. I2 und der von ihm übersandten Behandlungsdokumentation ausreichend Alternativen zur Behandlung der beim Antragsteller vorliegenden Erkrankung. Was die Behandlung der bestehenden Schmerzen des Antragstellers anbelangt, so wird dieser aktuell mit Sativex versorgt. Nach den Schilderungen von Hr. I2 wird damit zwar nicht dieselbe Wirkung wie mit Cannabisblüten erzielt, dennoch schätzt er das Medikament als wirksam ein. Die vom Antragsteller dargestellten Nebenwirkungen in Form von Schleimhautreizungen sind lediglich einmalig im Juli 2017 dokumentiert. Im Übrigen wurde das Medikament seit 2013 immer wieder verordnet, ohne dass Reizungen der Schleimhaut aktenkundig geworden wären. Der behandelnde Arzt scheint die ggf. auftretenden Nebenwirkungen auch derzeit als nicht so erheblich einzuordnen, als dass sie einer von ihm erneut vorgenommenen Verordnung des Medikaments entgegenstünden. Darüber hinaus kann ergänzend zu Sativex bei Bedarf im Falle von akuten Schmerzzuständen Tilidin und Oxycodon eingenommen werden. Dass der Antragsteller unter dieser Medikation nach den Schilderungen seines Arztes unter Müdigkeit und Benommenheitsgefühlen leidet, ist ihm nach Überzeugung der Kammer bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zumutbar. Die beim Antragsteller bestehenden psychischen Beschwerden werden weiterhin ambulant ausreichend durch eine Psychotherapie behandelt. Die bestehende Spastik des Antragstellers kann und wird aktuell durch Fambyra behandelt. Insgesamt kann daher nicht von einer Notfallsituation im Sinne einer besonderen Dringlichkeit ausgegangen werden, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG analog und berücksichtigt, dass der Antrag keinen Erfolg hatte.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

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Sozialgericht Köln,

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An den Dominikanern 2,

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50668 Köln,

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,

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Zweigertstraße 54,

32

45130 Essen

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

34

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

35

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

36

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.