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Sozialgericht Köln·S 17 KR 691/19·18.04.2021

Feststellungsklage: Kündigung der Mitgliedschaft in GKV zum 28.09.2018 abgewiesen

SozialrechtKrankenversicherungStudentenversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt festzustellen, dass seine fristlose Kündigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse mit Eingang 28.09.2018 wirksam geworden sei. Streitpunkt ist, ob hierfür ein Nachweis einer anderweitigen Absicherung bzw. einer Mitgliedsbescheinigung erforderlich ist. Das Sozialgericht weist die Klage ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 175, 188 SGB V nicht erfüllt sind. Akteneinsicht war wegen Nichteinhaltens der gerichtlichen Modalitäten nicht versagt.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung zum 28.09.2018 abgewiesen; Kosten sind nicht zu erstatten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kündigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wird erst wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedsbescheinigung einer anderen gesetzlichen Krankenkasse oder den Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall vorlegt (§ 175 Abs. 4 SGB V).

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Endet die Versicherungspflicht, so setzt sich die Versicherung grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft fort; ein Austritt ist nur wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der gesetzten Frist den Austritt erklärt und die anderweitige Absicherung nachweist (§ 188 Abs. 4 SGB V).

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Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung der Mitgliedschaft ist im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorgesehen; Entscheidungen, die das Verhältnis zur privaten Krankenversicherung betreffen, sind nicht ohne Weiteres übertragbar.

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Verfahrensrechtliche Erleichterungen wie Akteneinsicht können daran scheitern, dass vom Betroffenen vorgeschriebene gerichtliche Modalitäten (z. B. Terminvereinbarung, Besucherausweis) nicht eingehalten werden, sodass keine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht vorliegt.

Relevante Normen
§ 105 SGG§ 54 Abs. 2 SGG§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V§ 190 Abs. 9 SGB V§ 188 Abs. 4 SGB V§ 175 Abs. 4 SGB V

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 5 KR 440/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger über den 28.09.2018 hinaus bei der Beklagten versichert ist.

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Der am 00.00.1988 geborene Kläger war bei der Beklagten seit Aufnahme seines Studiums als Student pflichtversichert.

4

Mit Schreiben vom 25.09.2018 teilte die Technische Hochschule L. der Beklagten mit, dass der Kläger zum 31.08.2018 exmatrikuliert worden sei.

5

Mit Schreiben vom 28.09.2018 erklärte der Kläger vor dem Hintergrund von Mahnschreiben und Zahlungserinnerungen der Beklagten, dass er das Versicherungsverhältnis fristlos kündige.

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Mit Schreiben vom 01.10.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die nach ihrer Auffassung zum 30.11.2018 wirksame Kündigung der Mitgliedschaft aus rechtlichen Gründen erst dann wirksam werde, wenn bis zum 30.11.2018 eine Mitgliedsbescheinigung einer  neu gewählten Krankenkasse vorgelegt werde. Bei Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung müsse innerhalb der Kündigungsfrist ein Nachweis über das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall vorgelegt werden.

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Mit Schreiben vom 10.10.2018 legte der Kläger gegen die Kündigungsbestätigung Widerspruch ein. Er führte aus, dass seine Kündigung nicht fristgebunden, sondern fristlos gewesen sei. Es sei für ihn unzumutbar, weiterhin Mitglied der Beklagten zu sein.

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Mit Zwischenbescheid vom 12.10.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Beendigung zum 31.08.2018 nur möglich sei, wenn der Kläger der Beklagten einen entsprechenden Nachweis einer anderweitigen Absicherung (private Krankenversicherung) ab dem 01.09.2018 zuschicke.

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Mit weiterem Schreiben vom 02.11.2018 teilte die Beklagte mit, dass der Gesetzgeber eindeutig geregelt habe, dass eine Kündigung erst dann wirksam werde, wenn innerhalb der maßgeblichen Frist die Mitgliedschaft bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse oder das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrags nachgewiesen werde.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Erneut wies sie darauf hin, dass der Kläger keine Mitgliedsbescheinigung einer neu gewählten Krankenkasse oder den Nachweis eines anderweitigen Versicherungsschutzes vorgelegt habe.

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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 29.04.2019 Klage zum Sozialgericht L. erhoben. Er führt aus, dass er der Auffassung sei, dass seine fristlose Kündigung zum 28.09.2018 wirksam geworden sei. Dies folge bereits daraus, dass er nie eine elektronische Gesundheitskarte haben wolle und diese auch nie akzeptiert habe. Seine Bitte, ihm eine dauerhaft gültige Ersatzbescheinigung auszustellen, sei die Beklagte nicht nachgekommen. Dies habe ihn in seiner Freiheit eingeschränkt, sich im Falle eines Falles jederzeit ärztlich behandeln lassen zu können. Zudem weigere sich die Beklagte ihm Kosten, für welche er in Vorleistung gegangen sei, zurückzuzahlen. Auch habe die Beklagte sich irgendwann entschlossen, kein Geld mehr von seinem Bankkonto abzubuchen, obwohl dies aufgrund eines gültigen Lastschriftmandats möglich gewesen sei. Wegen der von der Beklagten verschuldeten Nichtabbuchung der Beiträge sei es sogar dazu gekommen, dass die Beklagte Leistungen eingestellt habe. Die Beklagte habe zudem seiner Hochschule mitgeteilt, dass er nicht krankenversichert sei. Daraufhin sei er in rechtswidriger Weise exmatrikuliert worden. Gegen die rechtswidrige Exmatrikulation führe er ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az. 6 K 6527/18). Seiner Hochschule habe die Beklagte mitgeteilt, dass er ab dem 01.12.2018 nicht mehr bei ihr versichert sei. Daher könne er nicht nachvollziehen, dass die Beklagte ihm seine Kündigung nicht bestätige. Er sei auch nicht verpflichtet, der Beklagten irgendwelche Nachweise einer anderen Absicherung mitzuteilen. Nach der Rechtsbrechung des Landgerichts Dortmund (Urteil vom 08.08.2013, Az. 2 O 129/13) sei bei einer fristlosen Kündigung kein Nachweis erforderlich. Insgesamt sei es für ihn völlig unzumutbar, Mitglied einer solchen Krankenkasse zu sein. Seitens der erkennenden Kammer sei ihm zudem nicht in hinreichendem Maße Akteneinsicht gewährt worden.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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1) festzustellen, dass seine fristlose Kündigung mit Eingang 28.09.2018 bei der Beklagten wirksam wurde

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2) festzustellen, dass falls die Kündigung aus welchen Gründen auch immer laut dem Gericht am 28.09.2018 nicht gültig geworden sein sollte, dass sie jedoch allerspätestens Ende November 2018 gültig wurde

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3) der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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            die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt auf den Widerspruchsbescheid Bezug.

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Die Kammer hat die Beteiligten dahingehend angehört, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Beteiligten zuvor gehört wurden, der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses bei ihr zum 28.09.2018 oder zu einem späteren Zeitpunkt zu bestätigen.

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Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V in der ab dem 01.01.2018 gültigen Fassung sind Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind versicherungspflichtig bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,

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Gemäß § 190 Abs. 9 SGB V in der ab 01.08.2013 bis 10.05.2019 gültigen Fassung endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben.

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Vorliegend kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die studentische Pflichtversicherung infolge der Exmatrikulation zum 31.08.2018 oder wegen des Überschreitens der Grenze von 30 Lebensjahren bei der Beklagten beendet wurde. Nimmt man eine Beendigung der Pflichtversicherung an, ist § 188 Abs. 4 SGB V zu beachten. Dieser bestimmt, dass für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzt, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Ein Austritt bei der Beklagten kann vorliegend bereits deshalb nicht wirksam sein, da der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass er über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügt.

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Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Pflichtversicherung in der studentischen Krankenversicherung bis heute fortbesteht, ergibt sich keine andere Beurteilung. Die Voraussetzungen nach § 175 Abs. 4 SGB V für eine Kündigung der Versicherung bei der Beklagten sind ebenfalls nicht erfüllt. Nach § 175 Abs. 4 SGB V in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 01.01.2015 sind Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden (S. 1). Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt (S. 2). Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen (S. 3). Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist (S. 4). Daran fehlt es jedoch vorliegend. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Auch ein privates Krankenversicherungsverhältnis besteht nicht.

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Nichts anderes kann auch aus der Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 08.08.2013 (Az. 2 O 129/13) abgeleitet werden. Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da sie ein privates Krankenversicherungsverhältnis betrifft. Anders als der Kläger meint, ist eine außerordentliche Kündigung im Recht der gesetzlichen Versicherung nicht vorgesehen. Ein Recht zur Lösung vom Versicherungsverhältnis zu einer bestimmten Krankenkasse besteht nur unter Beachtung der vorstehend aufgezeigten Bedingungen.

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Soweit der Kläger rügt, dass sein Recht auf Akteneinsicht verletzt worden sei, wird auf das Verfahren der Dienstaufsichtsbeschwerde beim Sozialgericht Köln (K E 301-112) Bezug genommen. In diesem Verfahren war seitens der Verwaltung des Sozialgerichts Köln darauf hingewiesen worden, dass Besucher des Gerichts, die sich zum Zwecke der Akteneinsicht im Gerichtsgebäude aufhalten wollen, stets gehalten sind, einen Besucherausweis mit sich zu führen. Dem Kläger war im Parallelverfahren S 17 KR 696/19 mitgeteilt worden, dass er jederzeit einen Termin zur Akteneinsicht beim Sozialgericht vereinbaren kann, wenn die von der Gerichtsverwaltung aufgezeigten Modalitäten eingehalten werden. Die Gewährung von Akteneinsicht scheiterte daher vorliegend nicht am Gericht, sondern ausschließlich an der Weigerungshaltung des Klägers, einen Besucherausweis auszufüllen.

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Nach all dem war die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage keinen Erfolg hatte.