Klage auf Kostenübernahme für Kompetenzgutachten abgewiesen (Rechtshängigkeit)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Kostenübernahme eines "Kompetenzgutachtens für genetische Krankheiten"; die Krankenkasse lehnte ab und bestätigte dies im Widerspruchsbescheid. Das Sozialgericht Köln wies die Klage ab, weil derselbe Streit bereits in einem anderen Verfahren rechtshängig ist und damit ein zweites Verfahren unzulässig (Sperrwirkung) war. Zudem stellte das Gericht fest, dass privat veranlasste, nicht konkretisierte medizinische Gutachten grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §§ 183, 193 SGG.
Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Auftragserteilung und Kostenübernahme für ein Kompetenzgutachten abgewiesen; Verfahren wegen Rechtshängigkeit unzulässig
Abstrakte Rechtssätze
Während der Rechtshängigkeit eines Verfahrens ist die Erhebung eines zweiten Verfahrens zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand unzulässig (Sperrwirkung).
Ein Gerichtsbescheid nach § 105 SGG ist möglich, wenn die Beteiligten angehört sind, der Sachverhalt geklärt ist und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen.
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung setzen das Vorliegen eines im Leistungskatalog vorgesehenen Anspruchs voraus; die Erstattung privat veranlasster, nicht näher konkretisierter medizinischer Gutachten ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 183, 193 SGG; bei erfolglosem Ausgang des Rechtsstreits trägt die unterliegende Partei die Kosten.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 11 KR 544/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Am 13.09.2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Kostenübernahme für ein Kompetenzgutachten für genetische Erkrankungen.
Mit Schreiben vom 21.09.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Kosten für ein Kompetenzgutachten nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung seien.
Gegen dieses Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein.
Am 25.09.2018 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Köln erhoben (S 17 KR 1507/18) sowie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (Az. S 17 KR 1506/18 ER). In diesem Verfahren hat er den Bescheid vom 21.09.2018 übersandt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, dass kein Anspruch auf Kostenerstattung eines privat veranlassten medizinischen Gutachtens, welches zudem hinsichtlich seiner Durchführung sowie seines Inhalts und Zweckes in keiner Weise konkretisiert und spezifiziert sei, bestehe.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 26.11.2018 Klage zum Sozialgericht Köln erhoben. Er führt aus, dass die Beklagte verpflichtet sei, das medizinisch notwendige Gutachten einzuholen.
Er beantragt,
den Bescheid vom 21.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für ihn ein „Kompetenzgutachten für genetische Krankheiten“ in Auftrag zu geben und die Kosten hierfür zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt auf den Widerspruchsbescheid Bezug.
Die Kammer hat die Beteiligten angehört, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Beteiligten zuvor gehört wurden, der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.
Die Klage ist bereits unzulässig, da das Begehren bereits anderweitig, nämlich im Verfahren S 17 KR 1507/18 rechtshängig ist, § 94 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Während der Rechtshängigkeit ist ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig (Sperrwirkung). Das ergibt sich aus § 202 S. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG (Sache kann „nicht anderweitig anhängig gemacht werden“, s. MKLS/B. Schmidt, 12. Aufl. 2017, SGG § 94 Rn. 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage keinen Erfolg hatte.