Keine Verletztenrente: Nervenschäden nach Handquetschung nicht unfallbedingt (SGB VII)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach einem Arbeitsunfall (Quetschung/Prellung der rechten Mittelhand) eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 %. Streitig war, ob später festgestellte Nervenläsionen (u.a. N. ulnaris/medianus) unfallbedingt bzw. richtunggebend verschlimmert wurden. Das SG Köln verneinte einen hinreichend wahrscheinlichen Ursachenzusammenhang; die unfallnahen Befunde belegten nur eine Mittelhandverletzung, nicht Handgelenk/Unterarm/Ellbogen. Selbst bei unterstelltem unfallbedingtem Anteil am N. medianus läge die MdE unter 20 %; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Anerkennung von Nervenschäden als Unfallfolgen und Gewährung einer Verletztenrente wurde abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass die MdE infolge des Arbeitsunfalls über die 26. Woche hinaus mindestens 20 v.H. beträgt.
Für den Nachweis von versicherter Tätigkeit, Unfallereignis und Gesundheitsstörung ist Vollbeweis erforderlich; für die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht bloße Möglichkeit.
Bei der Beurteilung der Unfallkausalität ist ein vom Sachverständigen unterstellter Unfall(erst)schaden ohne unfallnahe Befundgrundlage unbeachtlich, weil der Unfall(erst)schaden im Vollbeweis feststehen muss.
Ein Karpaltunnelsyndrom bzw. eine Medianus-/Ulnarisschädigung ist nach unfallmedizinischer Erfahrung nur unter bestimmten, objektivierbaren Verletzungskonstellationen als unfallbedingt anzuerkennen; eine auf die Mittelhand beschränkte Quetschung ohne Handgelenk-/Unterarmtrauma begründet regelmäßig keinen Ursachenzusammenhang.
Auch bei Annahme eines unfallbedingten Teilanteils einer Nervenschädigung besteht kein Rentenanspruch, wenn die unfallbedingte MdE-Bewertung unter 20 v.H. bleibt; MdE-Referenzwerte sind im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nach den dortigen Erfahrungswerten zu bestimmen und nicht nach Maßstäben des Versorgungs-/Schwerbehindertenrechts.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 10 U 67/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente auf Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 % wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 30.07.2013.
Ausweislich des D-Arzt Berichts des Krankenhauses T vom Unfalltag quetschte sich der im Jahre 1969 geborene Kläger bei dem streitigen Unfallereignis die rechte Hand zwischen zwei Containern. Es zeigte sich eine Hämatomschwellung und Schürfwunde der Mittelhand rechts. Diagnostiziert wurde eine Prellung und Quetschung der rechten Mittelhand. Hinweise auf eine Verletzung des Handgelenks oder Unterarms sind dem D-Arzt-Bericht nicht zu entnehmen. Die niedergelassenen Ärzte Dres. H diagnostizierten am Folgetag, dem 31.07.2013, ebenfalls eine „Prellung und Quetschung Mittelhand rechts“. In den nachfolgenden D-Arzt-Berichten vom 05.08.2013 und 12.08.2013 wird von Schürfwunden im Bereich der Mittelhand berichtet. Unverändert wurden Schäden im Bereich des Handgelenks oder des Unterarms nicht beschrieben. Aus der Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 06.08.2013 ergibt sich ebenfalls, dass sich der Kläger beim Umstellen von Rollgitterboxen „die rechte Hand“ geklemmt habe.
Im Januar 2015 stellte sich der Kläger mit Beschwerden im Bereich der rechten Hand bei dem Facharzt Dr. M in U vor. In seinem Bericht vom 16.01.2015 findet sich der Hinweis auf eine vorbestehende Karpaltunneloperation im Bereich der verletzten rechten Hand. Es beständen Druckschmerzen sowie Gefühlsstörungen und ein deutlicher Kraftverlust der rechten Hand. Nach Auffassung des behandelnden Arztes stehe nunmehr die Entscheidung an, ob eine weitere Karpaltunneloperation durchzuführen sei. Dies teilte Dr. M der Beklagten mit.
Die Beklagte teilte sowohl dem behandelnden Arzt als auch dem Kläger jeweils mit Schreiben vom 20.01.2015 mit, dass nach zeitlichem Ablauf von eineinhalb Jahren nach dem Unfallereignis keine unfallbedingten Folgen der Handprellung mehr gegeben seien. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem an den Kläger gerichteten Schreiben nicht beigefügt.
Mit Schreiben vom 02.02.2015 legte der Kläger gegen das Schreiben vom 20.01.2015 Widerspruch ein. Der Unfall habe seinen zuvor bereits am 12.04.2013 operierten Arm betroffen. Er sei immer noch in Behandlung und bitte um eine erneute Prüfung bzw. Begutachtung.
Die Beklagte zog zunächst Behandlungsberichte bei, insbesondere aus der neurochirurgischen Abteilung der Uniklinik C. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berichte Bezug genommen, die Bestandteil der Verwaltungsakte der Beklagten sind.
Sodann erstattete im Auftrag der Beklagten der Oberarzt der unfallchirurgischen Abteilung des Krankenhauses L am 18.05.2015 ein Gutachten. Der Sachverständige bestätigte, dass bei dem Kläger schon vor dem Unfall ein Karpaltunnelsyndrom bestanden habe. Aktuell gebe es deutliche Hinweise auf eine Schädigung des Ellennerven (Nervus ulnaris) und des Mittelnerven (Nervus medianus). Unter Berücksichtigung des Vorschadens, nämlich des Karpaltunnelsyndroms, seien die Nervenschäden nicht ursächlich durch das Unfallereignis zu erklären. Das Unfallereignis habe auch keine richtunggebenden Verschlimmerung des Vorschadens bewirkt. Zusammenfassend bestehe für die Beschwerden des Klägers kein Unfallzusammenhang.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Am 05.08.2015 hat der Kläger Klage erhoben.
Aufgrund der Berichte der Neurochirurgie der Uniklinik C stehe fest, dass beim Kläger eine Nervenschädigung vorliege, nämlich eine Läsion des Nervus ulnaris. Der Kläger habe nach zuvor durchlaufender Karpaltunneloperation vom 12.04.2013 durch den späteren Unfall vom 30.07.2013 eine zusätzliche Schädigung der Nerven an der rechten Hand erlitten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 20.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15.07.2015 aufzuheben und ihm unter Anerkennung seiner Beschwerden am rechten Arm als Unfallfolgen Verletztenrente nach einer MdE von 30 % wegen des Arbeitsunfalls vom 30.07.2013 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die von ihr getroffenen Entscheidungen für rechtmäßig. Die Beklagte stützt sich maßgeblich auf die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch ein Gutachten des Facharztes für Handchirurgie Dr. T vom 30.10.2015. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Prellung der rechten Hand keine fassbaren Gesundheitsschäden hinterlassen habe. Insbesondere seien die beim Kläger festgestellten Nervenschäden nicht unfallbedingt. Die MdE müsse daher mit unter 10 % bewertet werden. Wegen des Beweisergebnisses im Einzelnen wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen.
Auf Antrag des Klägers hat das Gericht sodann ein neurochirurgisches Gutachten nach § 109 SGG durch den Direktor der neurochirurgischen Abteilung der Uniklinik C, Prof. W, in Auftrag gegeben. Dieser Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Zunahme der Schädigung des Nervus medianus im Bereich des Karpaltunnels aller Wahrscheinlichkeit nach auf dem Unfall vom 30.07.2013 beruhe. Allerdings habe eindeutig schon eine Vorschädigung des Nervus medianus bestanden und zudem sei die Schädigung des Nervus medianus nicht vollständig, sondern inkomplett. Die MdE bei einem vollständigen Ausfall des Nervus medianus betrage 40 %. Unter Berücksichtigung der zu vorgenannten Aspekte sei die MdE im konkreten Falle des Klägers mit 10-15 % zu bemessen. Als Anlage zum Gutachten hat der Sachverständige Auszüge der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, Stand 2008“ beigefügt, die er seiner MdE-Bewertung auch zugrunde gelegt hat.
Mit Richterbrief vom 01.12.2016 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der vorliegenden Gutachten der Sachverständigen Dr. T und Prof. W keine Erfolgaussichten für die Klage gesehen würden, von Amts wegen weitere Ermittlungen nicht mehr beabsichtigt seien und die Kammer beabsichtige, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 07.12.2016 einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zugestimmt. Die Klägerseite hat mit Schriftsatz vom 09.12.2016 einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid widersprochen, beantragt, den Sachverständigen Prof. W zur Erläuterung seines Gutachtens in einem mündlichen Termin zu hören und erstmalig vorgetragen, der Kläger habe durch den Unfall eine „posttraumatische Belastungsstörung“ erlitten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Klägerschriftsatz vom 09.12.2016 Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 SGG den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt.
Das fehlende Einverständnis der Klägerseite steht einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht entgegen. Erforderlich ist im Vorfeld einer Entscheidung nach § 105 SGG alleine die Gewährung rechtlichen Gehörs, nicht die Zustimmung der Beteiligten. Dem Schreiben der Klägerseite vom 09.12.2016 waren zudem keine Sachargumente zu entnehmen, die einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid entgegenstehen könnten (dazu im Einzelnen unten).
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 20.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15.07.2015 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn diese Bescheide sind rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der von ihm im Bereich des Arms geltend gemachten Beschwerden bzw. diagnostizierte Nervenschäden als Folge des Unfalls vom 30.07.2013 und Zahlung einer Verletztenrente gemäß §§ 56 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
Ein Anspruch auf Verletztenrente setzt nach § 56 Abs 1 Satz 1 SGB VII voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Arbeitsunfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vH gemindert ist. Eine Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls ist anzuerkennen, wenn zwischen dem Unfall und der Gesundheitsstörung ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes im Einzelnen müssen die versicherte Tätigkeit, das Unfallereignis und die Gesundheitsstörung im so genannten Vollbeweis gesichert sein, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Dem gegenüber genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die ursächlichen Zusammenhänge zwischen versicherter Tätigkeit und dem Unfallereignis (so genannte haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsstörung (so genannte haftungsausfüllende Kausalität).
Diese hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernste Zweifel ausscheiden. Die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt hingegen nicht (vgl. BSG SozR Nr. 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr. 20 zu § 542 RVO aF; BSGE 19, 52, 56; BSG SozR 3 1300 § 48 Nr. 67).
Nach Abwägung der Umstände im Falle des Klägers ist die Kammer der Überzeugung, dass nicht mit der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Sinne der Kausalitätslehre festgestellt werden kann, dass die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen, insbesondere die im Bereich des Arms festgestellten Nervenschäden, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.
Das Gericht folgt hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts den fachärztlichen Einschätzungen des Sachverständigen Dr. T.
Demnach ist insbesondere die Schädigung des Ellennervens am rechten Ellbogen mit sensiblen und motorischen Funktionsstörungen der rechten Hand nicht, und zwar auch nicht anteilig, wesentlich auf das Unfallereignis zurückzuführen. Der Nervus ulnaris ist beim Kläger im Bereich des inneren rechten Ellbogens geschädigt. Bei dem Unfallereignis hat der Kläger als Unfall(erst)schaden aber lediglich eine Prellung mit Schürfwunden und ausgedehnten Hämatomen im Bereich der rechten Mittelhand erlitten. Der rechte Arm und auch der rechte Ellbogen waren im Rahmen eines so genannten Unfall(erst)schadens nicht betroffen. Weder in der Unfallschilderung des Klägers, noch in den unfallnahen Befunden der behandelnden Ärzte, noch im Rahmen der von Dr. T im Rahmen seiner Begutachtung angefertigten Röntgenaufnahmen oder früheren Aufnahmen zeigen sich unfallbedingte Verletzungen im Bereich des rechten Ellbogens. Mithin ist die ausschließliche Ursache der beim Kläger festgestellten Nervenschädigung das bei ihm schon vor dem Unfallereignis festgestellte Karpaltunnelsyndrom.
Zur Überzeugung der Kammer ist es auch nicht zu einer indirekten oder mittelbaren Schädigung des Nervus ulnaris oder Nervus medianus durch das Unfallgeschehen oder eine durch das Unfallgeschehen eingetretene Verschlimmerung des Karpaltunnelsyndroms gekommen. Nach unfallmedizinischer Erfahrung kann ein unfallbedingtes Karpaltunnelsyndrom nur in bestimmten Konstellationen entstehen, nämlich in Fällen einer distalen Radiusfraktur, eines stumpfen Handgelenktraumas oder einer Weichteilquetschung des distalen Vorderarms oder aber bei Frakturen oder Luxationen von Handwurzelknochen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2016, Seite 598). Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt. Insbesondere umfasste die vom Kläger erlittene Quetschung nicht das Handgelenk, sondern beschränkte sich auf die Mittelhand. Die unfallbedingten Schädigungen liegen also körperfern des Karpaltunnels und sind nicht geeignet, eine Druckschädigung am Nervus ulnaris oder Nervus medianus unmittelbar oder mittelbar zu erklären.
Außerdem besteht beim Kläger eine so genannte Mondbeinzyste im Handgelenk, die ebenfalls in keinem Unfallzusammenhang steht, aber dem Kläger erhebliche Beschwerden bereitet. Bereits in den Röntgenaufnahmen vom Unfalltag ist die Mondbeinzyste zu erkennen, wobei eine solche allerdings nach medizinischer Erfahrung nicht binnen Stunden entsteht, sondern über eine Zeitspanne von mindestens vielen Wochen und Monaten. Auch insoweit ist ein Unfallzusammenhang offensichtlich ausgeschlossen.
Soweit der Sachverständige Prof. W davon ausgeht, dass ein gewisser Anteil der Schädigung des Nervus medianus als unfallbedingt anzusehen ist, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Sachverständige ist bei seiner Beurteilung davon ausgegangen, dass die rechte Hand des Klägers bei dem streitigen Unfall ca. bis zum mittleren Unterarm eingeklemmt worden sei. Der Kläger habe ein „massives Trauma im Bereich der rechten Hand/des Handgelenks/Unterarms“ erlitten. Der Sachverständige Prof. W verkennt bei seiner Argumentation, dass für den Nachweis eines Unfall(erst)schadens ein Vollbeweis erforderlich ist. Alle unfallnahen Befunde beschreiben aber lediglich eine Verletzung der Hand, nicht des Handgelenks oder des Unterarms. Insofern durfte der Sachverständige Prof. W unter Berücksichtigung der unfallversicherungsrechtlichen Prüfungsdogmatik kein durch nichts bewiesenes „massives Trauma im Bereich der rechten Hand/des Handgelenks/Unterarms“ unterstellen.
Im Übrigen ist medizinisch für die Feststellung eines Unfallzusammenhangs bei einer diagnostizierten Schädigung des Nervus medianus im Karpaltunnel grundsätzlich der Nachweis einer direkten Schädigung des Mittelhandnervs (Nervus medianus) mit anschließender Brückensymptomatik oder eine sekundär entstandene Nervenkompression durch eine anatomisch fassbare Ursache (z.B. Fehlstellung) erforderlich (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2016, Seite 598). Keine dieser Voraussetzungen ist im Rahmen des Gutachtens des Prof. W oder durch einen anderen Sachverständigen nachgewiesen worden.
Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da auch auf Grundlage der Zusammenhangsbewertung des Sachverständigen Prof. W kein Anspruch auf Verletztenrente resultiert. Denn der Sachverständige Prof. W hat den unfallbedingten Anteil der Nervenschädigung mit einer MdE von unter 20 % bewertet, also nicht im rentenberechtigenden Bereich. Diese MdE-Bewertung ist, sofern man mit Prof. W das Vorliegen eines Unfallzusammenhangs bezüglich eines Anteils des vorhandenen Schadens am Nervus medianus bejaht, auch schlüssig und nachvollziehbar begründet. Der Sachverständige hat detailliert und im Ergebnis überzeugend dargelegt, dass aufgrund des unfallunabhängigen Karpaltunnelsyndroms bereits ein teilweiser Ausfall des Nervus medianus als sog. Vorschaden bestand. Außerdem hat der Sachverständige zutreffend darauf hingewiesen, dass der Ausfall des Nervus medianus nicht vollständig, sondern inkomplett ist. Da sich aber die MdE-Bewertungstabellen grundsätzlich nach dem vollständigen Ausfall des betroffenen Nervens richten, sind von den angegebenen Werten entsprechende Abzüge vorzunehmen.
Falsch ist die Beurteilung des Sachverständigen Prof. W nur insoweit, als dieser zur MdE-Bewertung eines Ausfalls des Nervus medianus die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit, Stand 2008“ zugrundegelegt hat und damit schon den Referenzwert für die „vollständige Schädigung des Nervus medianus“ zu hoch, nämlich mit 40 %, angesetzt hat (vgl. GA Prof. W, Bl. 7). Die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ wurden zwischenzeitlich durch die sog. Versorgungsmedizinverordnung ersetzt und haben ohnehin nur Geltung für das Schwerbehinderten- bzw. Versorgungsrecht. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist indes auf die sog. „Erfahrungswerte“ abzustellen. Nach den Erfahrungswerten in der gesetzlichen Unfallversicherung ergibt sich jedoch bei einem vollständigen Ausfall des unteren Nervus medianus nur eine MdE von 25 %, bei einem vollständigen Ausfall des sensiblen Nervus medianus beträgt die MdE nur 20 % (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2016, Seite 252).
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass einerseits ein erheblicher neurologischer Vorschaden durch das Karpaltunnelsyndrom in Abzug zu bringen ist und andererseits nur eine Teilschädigung vorliegt, wird folglich eine rentenberechtigende MdE von mindestens 20 % ganz offensichtlich und bei Weitem nicht erreicht, auch unter Zugrundelegung der von Prof. W vorgenommenen Kausalitätsbeurteilung.
Soweit der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 09.12.2016 erstmals das Vorliegen einer „posttraumatischen Belastungsstörung“ (PTBS) behauptet, sieht sich das Gericht insoweit nicht zu weiteren Ermittlungen veranlasst. Es handelt sich bei der PTBS schon nicht um das spezifische Krankheitsbild einer psychischen Störung nach Arbeitsunfällen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2016, Seite 153). Als Auslöser verlangt die Diagnose einer PTBS zudem ein traumatisches Ereignis von besonderer Qualität mit einem extremen Belastungsfaktor. Das Ereignis, dass die Symptomatik hervorruft, erweist sich dabei als generell belastend und wird im Einzelfall mit intensiver Angst, Schrecken oder Hilflosigkeit erlebt. Hinzu kommt, dass sich eine PTBS entweder unmittelbar nach dem Trauma entwickelt bzw. sich die Symptome mit einer Latenzzeit max. 6 Monaten zeigen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.) Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt. Psychische Probleme hat der Kläger weder unmittelbar nach dem Arbeitsunfall, noch im gesamten Verlauf des Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens, noch in der Klagebegründung bzw. im gesamten Klageverfahren bis zum Schriftsatz vom 09.12.2016 angegeben.
Dem Antrag der Klägerseite, den Sachverständigen Prof. W zur Erläuterung seines Gutachtens mündlich zu hören brauchte die Kammer nicht zu folgen. Der Antrag wurde nicht ausdrücklich nach § 109 SGG gestellt und ist insoweit lediglich als Anregung an die Kammer im Rahmen der gerichtlichen Amtsermittlung auszulegen. Die Klägerseite hält das Gutachten insoweit für erläuterungsbedürftig, als der Sachverständige seine MdE Bewertung von unter 20 % nicht nachvollziehbar begründet habe. Demgegenüber sieht das Gericht keinerlei Erläuterungsbedarf. Der Sachverständige Prof. W hat im Einzelnen dargelegt, dass vorliegend nicht der MdE-Wert für einen vollständigen Nervenausfall in Ansatz gebracht werden darf. Darüber hinaus hat der Sachverständige dargelegt, unter welchen Aspekten ausgehend von dem MdE-Wert für einen vollständigen Nervenausfall Abzüge vorzunehmen sind, nämlich unter dem Gesichtspunkt eines Vorschadens einerseits und einer bloßen Teilschädigung andererseits. Diese Ausführungen sind völlig nachvollziehbar und schlüssig, sie entsprechen der üblichen Vorgehensweise bei der Bewertung von Nervenschäden in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Gericht hat davon abgesehen, die dem Kläger gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zunächst angedroht Verschuldenskosten zu verhängen. Zwar geht das Gericht unverändert davon aus, dass die Fortführung des Rechtsstreits aussichtslos und offensichtlich missbräuchlich ist. Keines der drei im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärzte Dr. N, Dr. T und Prof. W stützt das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente. Das Gericht konnte sich jedoch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 09.12.2016 nicht davon überzeugen, dass diese Einsicht auch bei der Klägerseite besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54,
45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Köln,
An den Dominikanern 2,
50668 Köln,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.