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Sozialgericht Köln·S 16 SB 829/17·25.02.2019

Herabsetzung des GdB nach Krebsheilungsbewährung: Gesamt-GdB 40 statt 30

SozialrechtSchwerbehindertenrechtSozialverwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Herabstufung seines zuvor mit 100 festgestellten GdB und begehrte weiterhin mindestens 50 (Schwerbehinderteneigenschaft). Nach Nachprüfung wegen Ablauf der Heilungsbewährung bei Darmkrebs setzte die Beklagte den GdB auf 30 herab. Das Gericht bejahte eine wesentliche Änderung nach § 48 SGB X, hielt die Herabsetzung auf 30 jedoch für zu weitgehend und stellte einen Gesamt-GdB von 40 ab 08.08.2016 fest. Im Übrigen (insbesondere hinsichtlich GdB ≥ 50) wurde die Klage abgewiesen; Kostenquote 1/3 zugunsten des Klägers.

Ausgang: Bescheid teilweise aufgehoben und Gesamt-GdB ab 08.08.2016 auf 40 festgestellt; im Übrigen (GdB ≥ 50) Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Herabsetzung des festgestellten GdB setzt nach § 48 Abs. 1 SGB X eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse im Vergleich zur maßgeblichen Vergleichsentscheidung voraus.

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Nach Ablauf der Heilungsbewährung bei einer Krebserkrankung ist der GdB für das Tumorleiden nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen anhand der verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen neu zu bewerten.

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Ein höherer Einzel-GdB ist nicht gerechtfertigt, wenn die Versorgungsmedizinischen Grundsätze das jeweilige Leiden (einschließlich Therapie, z.B. CPAP bei Schlafapnoe) typisierend erfassen und keine weitergehenden funktionellen Auswirkungen festgestellt sind.

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Erreichen mehrere Gesundheitsstörungen jeweils nur einen Einzel-GdB von höchstens 20, folgt daraus regelmäßig keine Schwerbehinderteneigenschaft; die Bildung des Gesamt-GdB bedarf einer Gesamtschau nach den VMG.

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Die Entziehung der Schwerbehinderteneigenschaft ist rechtmäßig, wenn der Gesamt-GdB nach Neubewertung unter 50 liegt, auch wenn einzelne weitere Leiden mit Einzel-GdB von 20 hinzutreten.

Relevante Normen
§ 105 SGG§ 54 Abs. 2 SGG§ 48 Abs. 1 SGB X§ 183 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird gemäß ihrem Teilanerkenntnis vom 19.03.2018 verurteilt, den Bescheid vom 08.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2017 teilweise aufzuheben und festzustellen, dass bei dem Kläger ein Gesamt-GdB von 40 ab dem 08.08.2016 besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Beklagte hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/3 zu tragen

Tatbestand

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Der Kläger wehrt sich gegen die Herabstufung des Grades der Behinderung (GdB). Er begehrt die Beibehaltung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Gesamt-GdB von mindestens 50.

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Mit Bescheid vom 09.01.2013 stellte die Beklagte zu Gunsten des im Jahre 1959 geborenen Klägers einen GdB von 100 fest. Die Feststellung beruhte im Wesentlichen auf einer beim Kläger aufgetretenen Darmkrebserkrankung und deren Folgen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 09.01.2013 und die der zugrunde liegenden gutachtlichen Stellungnahme des Dr. T vom 11.12.2012 Bezug genommen, die Bestandteil der Verwaltungsakte der Beklagten sind.

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Im Dezember 2015 leitete die Beklagte ein Nachprüfungsverfahren ein, um festzustellen, ob eine Herabstufung des GdB erforderlich sei. Die Beklagte holte zunächst ärztliche Befundberichte ein und ließ diese durch ihre beratende Ärztin, Frau Dr. L-S, auswerten. Die beratende Ärztin ging davon aus, dass nach Ablauf der Heilungsbewährung im Hinblick auf die Darmkrebserkrankung ein Einzel GdB von nur noch 20 angemessen sei. Darüber hinaus bestehe eine Polyneuropathie mit einem Einzel-GdB von 20 und ein Bluthochdruck von 10. Der Gesamt-GdB betrage 30. Wegen der Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Befundberichte und die gutachtliche Stellungnahme vom 05.01.2016 Bezug genommen, die jeweils Bestandteil der Verwaltungsakte der Beklagten sind.

5

Nach Anhörung des Klägers teilte dieser der Beklagten mit Schreiben vom 01.02.2016 mit, dass nach seiner Einschätzung die Herabstufung des GdB nicht angemessen sei. Die verbliebenen Gesundheitsstörungen, insbesondere nach durchlaufender Krebserkrankung mit Chemotherapie, sowie die entsprechenden psychischen Belastungen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sodann anwaltlich vertreten trug der Kläger darüber hinaus vor, dass auch orthopädische Beeinträchtigungen zu berücksichtigt seien. Insgesamt müsse die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft Fortbestand haben.

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Die Beklagte veranlasste eine weitere gutachtliche Stellungnahme durch ihren ärztlichen Berater Dr. B. Dieser hielt an der Bewertung der Gesundheitsstörungen gemäß der vorausgegangenen beratungsärztlichen Stellungnahme fest. Der Gesamt-GdB des Klägers sei nach Ablauf der Heilungsbewährung mit 30 zu bewerten.

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Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 08.08.2016 den GdB des Klägers auf 30 herab. In den gesundheitlichen Verhältnissen, die dem damaligen Bescheid vom 09.01.2013 zugrunde gelegen hätten, sei eine wesentliche Änderung im Sinne einer wesentlichen Besserung eingetreten.

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Binnen Monatsfrist legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf seine Ausführungen im Anhörungsverfahren. Außerdem legte er eine Bescheinigung des ihn behandelnden onkologischen Zentrums mit Datum vom 06.01.2017 vor. Ferner übersandte der Kläger eine Bescheinigung seiner behandelnden Ärzte für Allgemeinmedizin, Praxis Dr. Q, vom 06.01.2016. Darin angegeben sind schwankende Blutdruckwerte mit Neigung zu Dysregulation und Schwindel. Aufgrund der Krebserkrankung bestehe eine psychische Instabilität mit Schlafstörungen und Erschöpfung. Wegen des Inhalts der genannten Befundberichte im Einzelnen wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

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Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung des Klägers durch den Diplom-Psychologen und Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. N. Der Sachverständige hielt an einem Gesamt-GdB von 30 fest. Wegen der Feststellungen des Gutachters im Einzelnen wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 27.01.2017 Bezug genommen, das Bestandteil der Verwaltungsakte der Beklagten ist.

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Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2017 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zwar seien im Rahmen des Widerspruchsverfahrens weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen gewesen, nämlich eine psychische Beeinträchtigung mit einem Einzel-GdB von 20 und eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 20. Es verbleibe jedoch in der Gesamtschau der Beeinträchtigungen bei einem Gesamt-GdB von 30. Insofern sei der Widerspruch unbegründet.

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Hiergegen hat der Kläger am 16.06.2017 Klage erhoben.

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Der Kläger ist der Auffassung, die einzelnen Gesundheitsstörungen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Im Übrigen wird der Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Bescheid der Beklagten vom 08.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2017 aufzuheben und zu seinen Gunsten einen Grad der Behinderung von mindestens 50 festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie hält die von ihr getroffenen Entscheidungen für rechtmäßig. Die Beklagte stützt sich maßgeblich auf die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch ein Gutachten des Facharztes für Innere Medizin, Rheumatologie und Psychotherapie Dr. L vom 22.11.2017. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass zwar eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Vergleichsbescheides eingetreten sei. Jedoch sei der Gesamt-GdB höher als von der Beklagten anzusetzen, nämlich mit einem Gesamt-GdB von 40 statt nur 30. Die Schwerbehinderteneigenschaft liege allerdings nicht mehr vor. Wegen des Beweisergebnisses im Einzelnen wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens des Dr. L Bezug genommen, das Bestandteil der Gerichtsakte ist.

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Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 19.03.2018 ein Teilanerkenntnis über einen GdB von 40 ab dem 08.08.2016 gegeben.

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Die Klägerseite hat mit Anwaltschriftsatz vom 02.05.2018 die Annahme des Teil-Anerkenntnisses in vollem Umfang abgelehnt. Es werde daran festgehalten, dass der GdB des Klägers mindestens noch 50 betrage. Wegen der Einzelheiten und der Argumentation der Klägerseite wird insbesondere auf den Anwaltsschriftsatz vom 24.07.2018 Bezug genommen, der Bestandteil der Gerichtsakte ist. Sodann hat die Klägerseite ein Attest des Schlafmediziners PD Dr. B2 vom 07.09.2018 zur Akte gereicht. Darin heißt es u.a., der Kläger leide an einem ausgeprägten obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das aktenkundige Attest Bezug genommen.

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Das Gericht hat daraufhin eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. L angefordert. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.10.2018 ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerseite an seiner Bewertung festzuhalten sei. Die Schlafapnoeproblematik würde, bei nächtlicher Überdruckbeatmung, einen GdB von 20 rechtfertigen. Dennoch würde es bei einem Gesamt-GdB von 40 verbleiben, der als „tendenziell starker 40-Wert“ anzusehen sei.

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Mit Richterbrief vom 07.12.2018 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der eingeholten Gerichtsgutachten keine Erfolgsaussichten für die Klage gesehen würden, von Amts wegen weitere Ermittlungen nicht mehr beabsichtigt seien und die Kammer beabsichtige, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 SGG den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt.

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Die Klage ist zulässig, und teilweise begründet.

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Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 08.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2017 im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur insoweit beschwert, als die Beklagte zu Unrecht den Gesamt-GdB von 100 auf 30 herabgesetzt hat. Tatsächlich besteht jedoch ein Gesamt-GdB von 40 beim Kläger. Die Schwerbehinderteneigenschaft hat die Beklagte dem Kläger allerdings zu Recht entzogen.

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Denn in den gesundheitlichen Verhältnissen, die der maßgeblichen Vergleichsentscheidung der Beklagten vom 09.01.2013 zugrunde lagen, ist eine wesentliche Änderung im Sinne einer Besserung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten.

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Maßgebend für die Einschätzung des Grades der Behinderung der jeweiligen Gesundheitsstörungen ist die Versorgungsmedizin-Verordnung bzw. sind die sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG).

30

Führend ist im Falle des Klägers zur Überzeugung der Kammer nach wie vor die durchlaufende Krebserkrankung mit ihren Folgen. Hinsichtlich der Darmkrebserkrankung ist eine wesentliche Besserung insoweit eingetreten, als der Zeitraum der Heilungsbewährung abgelaufen ist, ohne dass die Krebserkrankung zurückgekehrt wäre oder metastasiert hätte. Verblieben sind die aus der Darmkrebserkrankung und operativen Behandlung resultierenden körperlichen Beeinträchtigungen, die der Sachverständige unter Zugrundelegung der Vorgaben von B 10.2.3 VMG zutreffend mit einem Einzel GdB von 20 berücksichtigt hat. Die Nachsorge der Darmkrebserkrankung war im Wesentlichen unauffällig. Der Kläger weist allerdings noch wechselndes Stuhlverhalten auf. Eine relevante Reduzierung des Kräfte- und Ernährungszustandes resultiert nicht. Insofern scheidet ein höherer Einzel-GdB als 20 zur Überzeugung der Kammer aus.

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Weiter ist zu Gunsten des Klägers eine Polyneuropathie-Symptomatik zu berücksichtigen, die sich jedoch gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vergleichsbescheides nicht wesentlich geändert hat. Der Kläger hat polyneuropathische Beschwerden im Bereich der Füße, Zehen, nachfolgend auch im Bereich der Zehenspitzen. Hierbei handelt es sich nicht zuletzt um Folgen der Chemotherapie. Da insoweit keine wesentliche Änderung eingetreten ist, verbleibt es bei einem Einzel-GdB von 20.

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Darüber hinaus besteht eine psychische Beeinträchtigung mit rezidivierenden depressiven Phasen, Ängsten, Schlafstörungen, einer Anpassungsstörung und derzeit unspezifischen Therapiemaßnahmen. Auch diese Beeinträchtigung bedingt einen Einzel GdB von 20. Dabei hat der Sachverständige nachvollziehbar gemäß den Vorgaben von B 3.7 VMG einen Bewertungsspielraum von einem Einzel-GdB im Bereich 0-20 angenommen, unter Berücksichtigung leichterer psychovegetativer oder psychischer Störungen. Diesen Spielraum hat der Gutachter zugunsten des Klägers voll berücksichtigt. Stärker behinderte Störungen psychischer Art hat der Sachverständige jedoch nicht feststellen können, so dass ein GdB ab 30 für die psychischen Beeinträchtigungen ausscheidet. Der Sachversständige Dr. L ist u.a. Facharzt für Psychotherapie und nach Auffassung der Kammer in besonderer Weise befähigt, die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers zutreffend in die Vorgaben der VMG einzuordnen.

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Für die Schlafapnoesymptomatik des Klägers ist unter Zugrundelegung der inzwischen wohl erforderlichen Überdruckbeatmung ein Einzel-GdB von 20 in Ansatz zu bringen. Dies folgt aus den Vorgaben von B 8.7 VMG. Die Situation des Klägers ist in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen in vollem Umfang erfasst. Danach scheidet ein höherer Einzel-GdB als 20 für dieses Leiden aus.

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Darüber hinaus bestehenden orthopädische Probleme, nämlich im Falle des Klägers insbesondere im Bereich der Wirbelsäule. Führend sind hier muskuläre Dysbalancen sowie eine Lumboischialgie rechts ausstrahlend, aber ohne motorisch-neurologische Ausfallerscheinungen. Insofern liegen beim Kläger Funktionsstörungen maßgeblich in einem Wirbelsäulenabschnitten vor, die allerdings noch nicht als schwer eingestuft werden können, insbesondere, da es nicht zu neurologischen Ausfallerscheinungen kommt. Insofern ist nach den Vorgaben von B 18.9 VMG ein Einzel GdB von 20 für die Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers zutreffend.

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Demgegenüber ist das Bluthochdruckleiden des Klägers nur mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Aufgrund des Bluthochdruckleidens bestehen nur geringe Auswirkungen mit intermittierenden Schwindelerscheinungen, Ohrgeräuschen, aber ohne bleibende Folgeschäden an Organen. Insofern kommt nach den Vorgaben von B 9.3 VMG nur die Anerkennung einer Hypertonie leichter Form mit einem Einzel-GdB von maximal 10 in Betracht.

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In der Gesamtschau der Beeinträchtigungen wird nach Auffassung der Kammer die Schwerbehinderteneigenschaft nach Ablauf der Heilungsbewährung wegen der Krebserkrankung nicht mehr erreicht. Der Kläger weist in den verschiedenen dargelegten Funktionsbereichen lediglich jeweils einen Einzel-GdB von maximal 20 auf. Bei nur leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von jeweils 20 ist es nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen, vgl. A 3 d) ee) VMG. Berücksichtigt man als Vergleichsmaßstab die Situationen in denen die VMG auf orthopädischem, internistischem oder psychiatrischem Fachgebiet einen GdB von 50 bedingen, so erscheint der Kläger unter keinem Gesichtspunkt in einer derart schwerwiegenden Weise beeinträchtigt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerseite im Rahmen der Anfechtungsklage nicht das Festhalten am ursprünglichen GdB von 100 beantragt hat, sondern lediglich einen GdB von „mindestens 50“. Nachdem der GdB von der Beklagten nach Auffassung der Kammer zu Unrecht zu weit, nämlich auf 30, herabgestuft wurde, konnte der Kläger im vorliegenden Klageverfahren immerhin eine Erhöhung des GdB auf 40 erreichen. Insofern besteht ein, wenn auch nur geringer Klageerfolg. Die Schwerbehinderteneigenschaft, die rechtlich und wirtschaftlich besonderes Gewicht hat, konnte der Kläger jedoch im vorliegenden Verfahren nicht verteidigen. Dem trägt die ausgesprochene Kostenquote Rechnung. Sie entspricht im Übrigen der ständigen Kostenrechtsprechung der erkennenden Kammer in vergleichbaren Fällen.