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Sozialgericht Köln·S 15 AS 59/18 ER·21.02.2018

Einstweilige Anordnung nach SGB II mangels Glaubhaftmachung abgelehnt

SozialrechtLeistungsrecht nach SGB IISozialprozessrecht/Einstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragen einstweilige Leistungen nach SGB II und Prozesskostenhilfe; das Sozialgericht Köln lehnt den Erlass der einstweiligen Anordnung sowie PKH und Beiordnung ab. Die Kläger machten ihre Hilfebedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft und ließen gerichtliche Aufforderungen zur Einkommensoffenlegung unbeantwortet. Ohne glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vorläufige Leistungen nicht zu gewähren.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie PKH und Beiordnung mangels Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG sind sowohl ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch als auch ein dringender Anordnungsgrund (unzumutbare und nicht anders wieder gutzumachende Nachteile) erforderlich.

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Zur Glaubhaftmachung des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II gehört die substantiiert vorzulegende Darlegung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere konkrete Angaben zu Einkommen und Vermögen.

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Reicht die vorgelegte Sachverhaltsdarstellung (z. B. Kontoauszüge mit nur Kindergeldzugängen, unvollständige Arbeitsunterlagen) nicht zur Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit aus, ist der Anordnungsanspruch nicht gegeben.

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzen hinreichende Aussicht auf Erfolg des begehrten Verfahrensantrags voraus; scheitert der Hauptantrag mangels Glaubhaftmachung, ist PKH zu versagen.

Relevante Normen
§ 86 b Abs. 2 SGG§ 86 b Abs. 3 SGG§ SGB II§ 7 Abs. 2 Satz 2 SGB II§ 9 SGB II§ 9 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 19 Abs. 1 SGB XII

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 7 AS 420/18 B ER [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht erstatten.

Gründe

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Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

3

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86 b Abs. 3 SGG).

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Voraussetzung der einstweiligen Anordnung gem. § 86 b Abs. 2 SGG ist demnach, dass der Antragsteller hinreichend glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Rechtsanspruch auf die vom Antragsgegner begehrte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruches zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage mittels einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare und anders nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehen (Anordnungsgrund).

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Diese Voraussetzungen liegen hier für die von den Antragstellern geltend gemachten Leistungen nach dem SGB II – dabei geht das Gericht auch mangels weitere Konkretisierung davon aus, dass die Antragsteller Arbeitslosengeld II begehren - nicht vor.

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Soweit die Antragsteller mit der Geltendmachung von Arbeitslosengeld II Kosten der Unterkunft und Heizung geltend machen, ist kein Anordnungsgrund ersichtlich. Denn die Antragsteller haben weder vorgebracht noch substantiiert dargetan, dass eine hinreichende konkrete Gefährdung der Wohnung droht, die einer sofortigen Entscheidung des Gerichtes bedarf, weil ansonsten unzumutbare und anders nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehen könnten.

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Auch soweit die Antragsteller Regelbedarfsleistungen geltend machen, liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches nicht vor. Denn die Antragsteller haben unabhängig davon, ob hier tatsächlich ein Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB II gegeben ist, schon ihre Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II für die Zeit ab dem Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht.

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Denn der gerichtlichen Aufforderung vom 01.02.2018, hier unter Beifügung entsprechender Nachweise das ab dem Zeitpunkt des Einganges des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erzielte Einkommen aller Antragsteller darzulegen, sind die Antragsteller nicht nachgekommen.

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Die Antragstellerin zu 5) war noch bis zum 15.12.2017 beschäftigt und nach dem diesbezüglich vorgelegten Arbeitsvertrag (Punkt 610) war die Zahlung des bis dahin verdienten Arbeitsentgeltes bis zum 15.01.2018 vom Arbeitgeber zu zahlen. Ob und welche Zahlungen erfolgt sind, wurde nicht dargetan.

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Auch will die Antragstellerin zu 5) – wobei die diesbezüglichen Angaben unterschiedlich sind – entweder ab dem 22. oder dem 26.01.2018 wieder beschäftigt sein, hat dazu aber weder den Arbeitsvertrag vorgelegt noch dargelegt, welches Einkommen aus dieser Beschäftigung erzielt wird bzw. wurde.

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Aus dem weiteren Vorbringen der Antragsteller zu 1) bis 4) und 6), die überhaupt keine Angaben zu einem etwaigen Einkommen gemacht haben, ist schließlich auch nicht ersichtlich, aus welchen Mitteln diese ihren Lebensunterhalt nach Einstellung der Leistungen durch die Antragsgegnerin am 15.12.2017 bestritten haben wollen und mangels entsprechender Angaben aller Antragsteller kann nicht davon ausgegangen werden, dass überhaupt kein Einkommen vorhanden ist, dass hier zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auch in der Höhe nach bezüglich des auf den bzw. die jeweiligen Antragsteller individualisierten Regelbedarf berechtigen würde.

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Ein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft ist aus dem SGB II nicht ersichtlich.

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Alleine die Vorlage von Kontoauszügen eines Kontos der Antragstellerin zu 1) mit Buchungsdaten 17. bis 22.01.2018 und 29. bis 31.01.2018 – aus denen lediglich der Eingang von Kindergeld in Höhe von 588 € hervorgeht - nebst der Vorlage von „Arbeitsunterlagen“ bzgl. der Antragstellerin zu 5) und einer Laura-Sanda Petrovici – die im Übrigen im Verfahren überhaupt nicht als Antragstellerin auftritt – hinsichtlich geringfügiger Beschäftigungen ohne Angaben über Beschäftigungsbeginn und Einkommen, sind nicht geeignet, eine Hilfebedürftigkeit der Antragsteller hinreichend glaubhaft zu machen.

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Da die Antragsteller ihre Hilfsbedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht haben, kommt ein Leistungsanspruch der Antragsteller nach dem SGB XII unter Berücksichtigung der dem § 9 Abs. 1 SGB II entsprechenden Regelung des § 19 Abs. 1 SGB XII nicht in Betracht, weswegen eine Beiladung der Bürgermeisterin der Stadt Bergheim als Trägerin der Sozialhilfe hier unterbleiben konnte.

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Da somit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen ist, ist auch der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen (§§ 73 SGG, 114 ZPO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

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Sozialgericht Köln,

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An den Dominikanern 2,

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50668 Köln,

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,

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Zweigertstraße 54,

25

45130 Essen

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

27

Für die Rechtsmitteleinlegung gilt für die elektronische Form Folgendes:

28

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

29

-              von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

30

-              von der verantwortenden Personen signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

31

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-

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Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.