Themis
Anmelden
Sozialgericht Köln·S 15 AL 720/17·24.01.2018

Kostenersatz nach Erledigung: Antrag wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte nach Erledigung des Verfahrens die Erstattung seiner Kosten. Das Gericht verneinte die Erstattungsverpflichtung, weil der zeitgleich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig war. Eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin und Fristsetzung zum Abwarten erfolgte nicht.

Ausgang: Antrag auf Erstattung der Kosten abgewiesen, da Antrag auf aufschiebende Wirkung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig war

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht entscheidet nach § 193 SGG nach freiem Ermessen über Kostenersatzansprüche nach Erledigung des Rechtsstreits unter Berücksichtigung von Sach- und Streitstand bis zur Erledigung.

2

Ein Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis voraus.

3

Fehlt vor der gerichtlichen Antragstellung eine vorherige, zumindest erfolgserhebliche Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin, kann das Rechtsschutzbedürfnis entfallen und der Antrag unzulässig sein.

4

Ein Kostenersatzanspruch kann versagt werden, wenn er auf einem mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässigen Verfahrensantrag beruht.

Relevante Normen
§ 193 SGG§ 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG§ 86a Abs. 3 SGG§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG

Tenor

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Antragstellers nicht zu erstatten.

Gründe

2

Nach der Erledigung des Rechtsstreites durch eine entsprechende Erklärung des Antragstellers hat das Gericht über seinen Antrag, der Antragsgegnerin die Erstattung seiner Kosten aufzugeben, nach freiem richterlichen Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bis zur Erledigung des Rechtsstreites zu entscheiden (§ 193 SGG).

3

Danach erscheint es nicht angemessen, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Antragstellers erstattet. Denn der zeitgleich mit der Widerspruchseinlegung gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerade dieses Widerspruches war mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Zwar bedarf es nach allgemeiner Ansicht (vgl. dazu Mayer-Ladewig/Keller, SGG § 86b Rz. 7a) für die Zulässigkeit eines Antrages gem. § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG keines vorherigen Antrages gem. § 86a Abs. 3 SGG. Allerdings ist darüber hinaus aber auch für ein Antrag nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG dennoch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis zu fordern, was dann – wie hier - entfällt, wenn sich der Antragsteller vor Inanspruchnahme des Gerichtes nicht an die Antragsgegnerin gewandt hat (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2010  - L 11 B 14/09 KA ER und vom 19.03.2012 – L 11 KA 15/12 B ER; jurisPK-SGG/Burkiczak, § 86b SGG Rz 132 ff)).

4

Hinzu kommt hier, dass der Antragsteller ausweislich seines vorgelegten Widerspruches noch nicht einmal zeitgleich die Antragsgegnerin aufgefordert hat, kurzfristig vom Meldetermin Abstand zu nehmen und eine wenn auch kurze Erklärungsfrist gesetzt hat. Eine von vorneherein gegebene oder auch nur anzunehmende Erfolglosigkeit einer vorherigen Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin ist hier angesichts der sofortigen Aufhebung des Meldetermins nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung).