Eilantrag gegen Rücknahme der Zustimmung nach § 39 AufenthG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung gegen die von der Antragsgegnerin mitgeteilte Rücknahme von Zustimmungen zu Aufenthaltstiteln. Das Gericht prüfte, ob diese Zustimmungen Verwaltungsakte sind und somit aufschiebende Wirkung anordnungsfähig. Es entschied, dass Zustimmungen nach § 39 AufenthG lediglich vorbereitende Erklärungen sind und keine Verwaltungsakte, sodass einstweiliger Rechtsschutz nur gegen den Aufenthaltstitel selbst möglich ist. Der Antrag wurde abgelehnt; Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Rücknahme der Zustimmung als unbegründet abgewiesen; Kosten der Antragstellerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustimmung nach § 39 AufenthG ist keine hoheitliche Entscheidung mit unmittelbarer Außenwirkung (Verwaltungsakt) im Sinne des § 31 SGB X, sondern eine vorbereitende tatbestandliche Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Die Rücknahme oder der Widerruf einer solchen Zustimmung stellt keinen eigenständigen anfechtbaren Verwaltungsakt dar; Rechtsschutz gegen die Folgeentscheidungen ist im Verfahren um den Aufenthaltstitel zu suchen.
Eine Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 86b SGG kommt nur in Betracht, soweit der angegriffene Akt ein Verwaltungsakt ist oder sonst die gesetzlichen Voraussetzungen (offensichtliche Rechtswidrigkeit, ernsthafte Zweifel, unbillige Härte) vorliegen.
Die Ausländerbehörde ist für den Widerruf des Aufenthaltstitels zuständig (§ 52 Abs. 2 AufenthG); die Zustimmung Dritter hat lediglich vorbereitenden Charakter und begründet keine eigene Durchsetzungsbefugnis des Dritten.
Völkerrechtliche oder zwischenstaatliche Vereinbarungen begründen nicht ohne Weiteres eine selbständige Rechtsposition des Arbeitgebers gegenüber dem durch die Ausländerbehörde zu treffenden Aufenthaltstitelentscheid.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 19 B 17/06 AL ER [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Gem. § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht die von der Antragstellerin begehrte aufschiebende Wirkung hinsichtlich eines Widerspruches gegen die von der Antragsgegnerin mitgeteilten Rücknahme einer Zustimmung zu Aufenthaltstiteln zur Ausübung einer Beschäftigung ganz oder teilweise anordnen, wobei eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann in Betracht kommt, wenn die in Streit stehenden Bescheide der Antragsgegnerin offensichtlich rechtswidrig sind oder aber hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit zumindest ernsthafte Zweifel bestehen bzw. eine Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen der Antragsgegnerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für den Antragsteller darstellt. Voraussetzung für die von der Antragstellerin begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist damit zunächst, dass hier überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt, hinsichtlich dessen ein eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Da aber schon die Zustimmung zu Aufenthaltstiteln zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 39 AufenthG keinen Verwaltungsakt in diesem Sinne darstellt, liegt diese Voraussetzung nicht vor, da auch die entsprechende Rücknahme kein Verwaltungsakt darstellt. Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 39 AufenthG ist im Sinne des § 31 SGB X keine Entscheidung einer Behörde mit unmittelbarer Außenwirkung, denn diese Zustimmung ist lediglich eine insoweit nur vorbereitende tatbestandliche Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung gem. den §§ 4 Abs. 2, 18 Abs. 2 AufenthG. Erst diese ggfls. nach Zustimmung der Antragsgegnerin erteilter Aufenthaltstitel stellt die Außenwirkung und damit den Verwaltungsakt dar. Ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist etwa auch deswegen, weil dies in zwischenstattlichen Vereinbarungen so geregelt ist - die Zustimmung zu erteilen, ist alleine Gegenstand des Verfahrens um die Erteilung des Aufenthaltstitels, zu dem die Antragsgegnerin ggfls. gem. § 65 VwGO beizuladen ist. Auch die Rücknahme bzw. der Widerruf der Zustimmung stellt als konträrer Akt dementsprechend keinen Verwaltungsakt dar und Rechtsschutz im Sinne einer der Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann daher alleine gegen den Widerruf des Aufenthaltstitels als solchen begehrt werden, was sich schon alleine daraus ergibt, dass die Ausländerbehörde und eben nicht die Antragsgegnerin den Aufenthaltstitel gem. § 52 Abs. 2 AufenthG zu widerrufen hat, wenn die zunächst gem. § 39 AufenthG erteilte Zustimmung selbst widerrufen oder zurückgenommen wurde. Auch erst durch den Widerruf des Aufenthaltstitels wird die für einen Verwaltungsakt notwendige unmittelbare Außenwirkung begründet.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung den jeweiligen Beschäftigten erteilt werden und auch nur diese entweder, weil die Antragsgegnerin ihre Zustimmung gem. § 39 AufenthG versagt oder nachträglich widerrufen hat, durch die Ablehnung bzw. des Widerrufes des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde beschwert sind.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über die Beschäftigung von Arbeitnehmern türkischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen. Denn auch dieser Vereinbarung ergibt sich, wie schon Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung zeigt, dass den jeweiligen türkischen Arbeitnehmern unter den dort dargelegten Voraussetzungen eine Arbeitserlaubnis jetzt nach dem nun geltenden Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden kann. Eine gesonderte eigenständige Rechtsposition der Antragstellerin ergibt aus dieser Vereinbarung eben nicht.
Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin jeweils für die einzelnen Arbeitnehmer eine sog. Werkvertragsarbeitnehmerkarte ausstellt, führt hier nicht zu einer anderen Entscheidung. Denn auch bei dieser Werkvertragsarbeitnehmerkarte handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Bestandteil des Aufenthaltstitels selbst im Sinne von § 4 Abs. 2 AufenthG, weil erst aus dieser Werkvertragsarbeitnehmerkarte entsprechende Beschränkungen der Zustimmung nach § 39 AufenthG ersichtlich sind.
Da es danach an einem Verwaltungsakt fehlt, liegen auch die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin begehrte Rückgängigmachung als bereits erfolgter Vollzug im Sinne des § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG nicht vor.
Soweit die Antragstellerin hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rücknahme der Zustimmungen durch die Antragsgegnerin begehrt, so liegen auch die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vor.
Denn unabhängig davon, ob insoweit überhaupt die in § 86 b Abs. 2 SGG ausgeführten Voraussetzungen überhaupt vorliegen, scheidet eine solche Feststellung schon deswegen aus, weil es sich wie ausgeführt bei der Zustimmung nach § 39 AufenthG als auch der Rücknahme derselben nicht um einen eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt handelt und Rechtsschutz allenfalls in Verfahren um die Erteilung bzw. Widerruf des Aufenthaltstitels erlangt werden muss.
Dabei geht dass Gericht auch davon aus, dass in den entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Aufenthaltstitel auch das rechtliche Interesse der Antragstellerin hinreichend gewahrt werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 197a SGG, 154 Abs. 1 VwGO.