Feststellungsklage zu Tätigkeit ab 13.04.1987 mangels Feststellungsinteresse abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellungen zur Aufnahme und rechtlichen Einordnung einer Tätigkeit ab 13.04.1987 sowie zur Wirksamkeit damit zusammenhängender Bescheinigungen. Das Sozialgericht Köln weist die Klage ab, weil ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des §55 Abs.1 SGG fehlt. Isolierte Feststellungen zu Voraussetzungen möglicher Ansprüche sind nicht das geeignete Mittel; gegebene prozessuale Möglichkeiten gegen Dritte wurden bereits ausgeschöpft. Der Bescheid erging ohne mündliche Verhandlung nach §105 SGG.
Ausgang: Feststellungsklage mangels berechtigtem Feststellungsinteresse abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Feststellungsklage nach §55 Abs.1 SGG ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse erforderlich; fehlt dieses, ist die Klage unzulässig.
Die Feststellungsklage eignet sich nicht zur isolierten Klärung einzelner Anspruchsvoraussetzungen, wenn sich hieraus keine zu diesem Kläger durchsetzbaren Rechte gegenüber der Beklagten ableiten lassen.
Bereits erfolgte oder erfolglose prozessuale Durchsetzungen gegen Dritte können das Fehlen eines berechtigten Feststellungsinteresses begründen.
Ist zur Durchsetzung des begehrten Rechtsinhalts primär eine Verpflichtungsklage erforderlich, ist die Feststellungsklage nicht das geeignete Rechtsmittel.
Das Gericht kann nach §105 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Sachverhalt geklärt ist und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 12 AL 102/05 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt verschiedene Feststellungen hinsichtlich seiner Tätigkeit ab dem 13.04.1987 bei der Firma L. Dem Kläger war im April 1987 von der Beklagten eine Tätigkeit bei der Firma L als Maschineneinrichter angeboten worden. Vom 13.04.1987 bis zum 06.11.1987 war der Kläger für die Firma tätig. Der Kläger hatte bis zum 04.05.1987 von der Beklagten Arbeitslosenhilfe (Alhi) erhalten. Erst im Nachhinein aufgrund der nachträglichen Angaben des Klägers und einer Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger bereits am 13.04.1987 die Tätigkeit aufgenommen hatte. Der Kläger wurde wegen Betrugs zum Nachteil der Beklagten rechtskräftig verurteilt. Seither versucht der Kläger in mehreren Rechtsstreitigkeiten gegen die Firma K. von dieser Schadensersatz zu erhalten. Soweit ersichtlich, bisher erfolglos.
Der Kläger beantragt festzustellen,
I. bezüglich früherer beruflicher Tätigkeit des Klägers ab dem 13.04.1987 bei der Fa. L, in C , handelte es sich um eine, den Kläger rechtverpflichtende, hoheitliche Auflage gemäß § 64, Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I), die rechtlich den Kläger konkret verpflichtend ausgestaltet war, er habe sich von der Beklagten bei deren bestimmten Maßnahmeträger, die Fa. L in C, ab Montag, dem 13.04.1987 auf Dauer von 6 Monaten, bis zum 12.10.1987, in den Anlernberufeines Maschineneinrichters gem. § 49 AFG i.V.m. § 64 SGB I umschulen (einarbeiten) zu lassen, wofür der Kläger 11,- DM brutto je Teilnahmestunde ab 13.04.1987 erhalte, welche dem Kläger im Auftrag der Beklagten vom Maßnahmeträger unmittelbar, unter Abzug fälliger Lohnsteueranteile und Sozialversicherungsbeiträge des Klägers abzurechnen und netto auszubezahlen seinen,
II. dem Kläger oblag gem. § 65 Absatz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) keinerlei Verpflichtung, der Beklagten unaufgefordert im Rechtssinn des § 60 SGB I unaufgefordert irgendeine Mitteilung über Beginn und Dauer der ihm von der Beklagten am 10.04.1987 erteilten Auflage ihrer berufsfördernden Maßnahme zugunsten des Klägers bei dem bestimmten Maßnahmeträger, der Fa. L zu erteilen, sowie das dafür erhaltene, von der Beklagten gem. § 60 SGB I eine „Nebenverdienstbescheinigung“ gemäß § 143 des Arbeitsförderungsgesetzes vorzulegen betreffend des
Maßnahmeentgelt von 11,- DM brutto je Stunde vorzulegen, welches die Beklagte gegenüber dem Kläger in ihrem Verwaltungsakt gem. § 64 SGB I am 10.04.1987 selbst dem Grunde und der Höhe nach ab dem 13.04.1987 selbst festgesetzt und rechtsbindend bestimmt hat.
III. Der von der Frau DL am 10.04.1987 gestellte Antrag, der L für den Kläger einen „Einarbeitszuschuss“ gem. § 49 AFG zu bewilligen, ist kausal des Mangels der Aktivlegitimation, für die Fa. L im Rechtsverkehr nach außen rechtlich auftreten und Verträge schließen zu können, unwirksam und nichtig, die von der Frau DL späterhin gegenüber der Beklagten für die Fa. L abgegebenen Erklärungen, die „Einarbeitung“ sei „ordnungsgemäß erfolgt“ und die „Maßnahmeabrechnung gem. § 49 AFG und sonstig unmittelbar hierauf bezogenen Erklärungen der Frau DL, als „Prokusristin“ („ppa“) zeichnend, wie die im Jahre 1989 bezüglich des Klägers der Beklagten von Frau DL, hinter dem Rücken des Klägers und ohne dessen tatbeständliche und inhaltliche Kenntnis, erteilte „Nebenverdienstbescheinigung gem. § 142 Abs. 1 AFG“ sowie die unter dem 15.12.1987 dem Kläger für die Fa. L erteile „Arbeitsbescheinigung“, sind sämtlich unwirksam und nichtig.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass Klageverfahren über Feststellungen über vermeindliche Rechtspositionen und Ansprüche des Klägers ab dem Jahr 1987 bereits in der Vergangenheit rechtskräftig abgeschlossen wurden. Es sei nicht zu erkennen, von welchem Rechtsschutzbedürfnis diese Klage getragen werden könnte.
Das Gericht hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Streitakte des Sozialgerichts Köln unter dem Aktenzeichen
S 10 244/03 und den Inhalt der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Köln unter dem Aktenzeichen 86 Js 44/88.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach der genannten gesetzlichen Bestimmung kann das Gericht in dieser Form ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Klage ist nicht zulässig. Es fehlt an einem berechtigten Feststellungsinteresse. Gemäß § 55 Abs. 1 SGG kann mit einer Feststellungsklage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (Nr. 1) oder die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (Nr. 4) begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches besonderes Rechtschutzbedürfnis besteht zugunsten des Klägers nicht. Soweit der Kläger aus den Tatsachen, die er festgestellt haben möchte, Rechte ableiten will, ist dies nicht möglich. Der Kläger kann seine vermeintlichen Ansprüche gegen den Inhaber der Firma K. nur im Rahmen der entsprechenden prozessualen Verfahrensgestaltungen suchen. Solche Klagen hat der Kläger erhoben und verloren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger gegenüber der Beklagten noch Rechte aus den Vorgängen von 1987 herleiten könnte. Gegebenenfalls wäre aber auch die Verpflichtungsklage die zutreffende Klageart. Einen Anspruch auf eine isolierte Feststellung einzelner Voraussetzungen eines möglichen Anspruchs besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.